Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c) |
(1) 1Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. 2Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. 3Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.
(2) 1Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. 2Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.
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Rechtsprechung zu Art. 3 Verf
19 Entscheidungen zu Art. 3 Verf in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19
VerfGH Stuttgart: Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung ...
- VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21
Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie; ...
- VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17
Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen ...
- VG Stuttgart, 02.04.2024 - 4 K 1442/24
Widerspruchsbefugnis der Gewerkschaften; Auslegung des LÖG BW §§ 8 Abs 1 S 1; ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
Normenkontrolle einer Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen: ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
Abstrakte Normenkontrolle gegen Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
Anlass für eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen bei örtlichen Festen, ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 Verf:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Nr. 2 (Zweck des Gesetzes)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.
- Schutzbestimmungen
- § 5
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 139 WRV)