Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
festgestellt wird. 2Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 485 ZPO
2.059 Entscheidungen zu § 485 ZPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 22.02.2024 - VerfGH 105/23
- BGH, 26.01.2022 - VII ZB 19/21
Feststellung von Mängeln an zur Verwendung bei der Neuerrichtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 24.11.2020 - 37 OH 13/20
- OLG Köln, 15.03.2021 - 17 W 20/21
Kündigung eines Werkvertrages über den Bau einer neue Autobahnbrücke Unzulässiger ...
- AG Hamburg, 16.01.2024 - 49 H 3/23
Ortsübliche Vergleichsmiete wird nicht per selbständigem Beweisverfahren bestimmt
- OLG Hamburg, 15.02.2024 - 4 W 15/24
"Mängel der Sache" ist unzulässige Ausforschung!
- BGH, 06.07.2020 - VI ZB 27/19
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als ...
- OLG Saarbrücken, 05.05.2021 - 2 W 11/21
Ein Beweisantrag im selbständigen Beweisverfahren kann darauf gerichtet sein, die ...
- OLG Hamm, 20.08.2020 - 6 W 32/20 Corona
Hohes Zeugenalter begründet Besorgnis des Beweismittelverlusts!
Zum selben Verfahren:
§ 485 ZPO in Nachschlagewerken
- § 485 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Selbständiges Beweisverfahren
Querverweise
Auf § 485 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Selbständiges Beweisverfahren
- § 487 (Inhalt des Antrages)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 485 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) (zu § 485 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 7 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) (zu §§ 485 ff)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12