Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) (§§ 5 - 7) |
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) 1Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. 2Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. 3Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
(5) 1Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. 2Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. 3Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
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Rechtsprechung zu § 6 BauGB
612 Entscheidungen zu § 6 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.08.2026 - 9 NE 26.904
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Vorhabenbezogener ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
Eilantrag gegen einen Teilflächennutzungsplan Windenergie; Nichtigkeit; ...
- VG Arnsberg, 27.06.2017 - 4 K 2358/16
Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BauGB für die Ansiedlung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 2 A 1676/17
Stadt Werl hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Flächennutzungsplans für ein ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 2 A 1676/17
- OVG Niedersachsen, 21.10.2025 - 12 KN 4/25
Teilflächenziel; Konzentrationsflächenplanung; Ausschlusswirkung; Windenergie; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21
Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind
- VG Saarlouis, 15.05.2014 - 5 L 572/14
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 25.07.2014 - 2 B 288/14
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen; Ersetzung ...
- OVG Saarland, 25.07.2014 - 2 B 288/14
- VG Arnsberg, 28.04.2020 - 4 K 2842/19
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - 22 A 1492/20
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - 22 A 1492/20
Querverweise
Auf § 6 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 5 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 3 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")