Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) 1Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. 2Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) 1Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. 2Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. 3Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung | 27.10.2025 | |
| 01.01.2024 | Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze | 20.12.2023 | |
| 23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
| 06.07.2017 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 26.11.2014 | Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen | 20.11.2014 | |
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
| 30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 | |
| 01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege | 29.07.2009 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
| 10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 | |
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
| 01.01.1998 | Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften | 15.12.1997 |
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Rechtsprechung zu § 1 BauGB
10.201 Entscheidungen zu § 1 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.09.2026 - 15 N 24.499
Normenkontrolle, Gewerbegebiet, Abwägung, Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2026 - 7 D 277/20
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 7 D 277/20
Bebauungsplan für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln ist ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 7 D 277/20
- OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2026 - 1 KN 12/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2026 - 7 D 2/21
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 7 D 2/21
Bebauungsplan für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln ist ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 7 D 2/21
- VGH Bayern, 07.09.2026 - 2 NE 26.1341
Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Verkehrsbelastung, Erdrückende Wirkung, ...
- OVG Sachsen, 27.08.2026 - 1 C 3/24
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Ermittlungsfehler; Bewertungsfehler; fremdnützige ...
- BVerwG, 05.08.2026 - 4 VR 1.26
- OVG Niedersachsen, 16.09.2026 - 1 KN 139/24
Erneute Auslegung; Öffnungszeiten; Änderung; Bebauungsplan; Vereinfachtes ...
§ 1 BauGB in Nachschlagewerken
- § 1 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentliches Baurecht (Deutschland)
Umweltprüfung
Landschaftsbild
Planung
Bauleitplanung
Querverweise
Auf § 1 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Flächenplanung
- Bauleitplanung
- § 17 (Anwendungsbereich)
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- § 15 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- § 11 (Landschaftspläne und Grünordnungspläne)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 215 I Nr. 2 (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) (zu § 1 VI)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 50 (Planung) (zu § 1 V)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) (zu § 1 V 1, 2 Nr. 7)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 36 (Planung) (zu §§ 1 ff)
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87f I