Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
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Rechtsprechung zu § 119 BGB
4.450 Entscheidungen zu § 119 BGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 02.07.2026 - 4 T 16/26
Zur Anfechtbarkeit des Gebots in der Zwangsversteigerung nach den §§ 119 ff. BGB ...
- BGH, 28.04.2026 - VI ZR 113/25
TAZ gegen Querdenker: Versehentliche Meinungsäußerungen sind anders zu behandeln ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 08.09.2026 - 7 U 89/23
Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Trägers der gesetzlichen ...
- BFH, 19.03.2025 - X R 20/23
Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer ...
- OLG Hamburg, 11.06.2026 - 2 U 10/25
Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Pflichtteils an den Sohn des ...
- OLG Karlsruhe, 23.08.2023 - 14 W 144/21
Eigenschaftsirrtumsanfechtung bei Irrtum über Nachlassbestand (hier: wegen in ...
- KG, 01.07.2026 - 25 U 131/24
Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur ...
- BFH, 08.10.2025 - II R 20/23
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21
Wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten ...
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21
§ 119 BGB in Nachschlagewerken
- § 119 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Trierer Weinversteigerung
Geschäftswille
Kalkulationsirrtum
Anfechtung
Irrtum (Recht)
Querverweise
Auf § 119 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 119 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 318 II (Anfechtung der Bestimmung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 2 (Aufhebungsgründe) (zu § 119 I)
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1760 II b) (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen) (zu § 119 I)
- Erbrecht
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2078 I (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 IV (Abweichender Versicherungsschein)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 51 I (Verwertungsverbot) (zu § 119 II)