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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 134
Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Rechtsprechung zu § 134 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 134 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 344 (Unwirksames Strafversprechen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 817 (Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten)
    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 40 (Gesetz- oder sittenwidriges Handeln)
          § 41 I (Unwirksame Rechtsgeschäfte)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Vorschriften für Unternehmen
              Art. 81 II (ex-Art. 85)
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