Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) 1Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 438 BGB
775 Entscheidungen zu § 438 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.2023 - VIII ZR 307/20
Geltendmachung nichtexistenter Forderungen durch medizinisches ...
- BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des ...
- OLG Brandenburg, 06.06.2025 - 10 U 27/25
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Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 10.07.2025 - 10 U 27/25
Beginn des Laufs der Verjährungsfrist mit dem Einbau der Photovoltaikanlage ...
- OLG Brandenburg, 10.07.2025 - 10 U 27/25
- BGH, 27.02.2015 - V ZR 133/14
Haftung des Grundstücksverkäufers bei Rechtsmängeln: Verjährung von ...
- OLG Schleswig, 22.07.2025 - 7 U 25/25
Kaufrechtliche Verjährung nach Ablauf der Verjährungshöchstfrist bei fehlender ...
- BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim ...
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 - 6 U 292/21
Dieselfall: Möglichkeit einer Anrechnung eines höheren Restwerts als Vorteil bei ...
- OLG Bamberg, 03.02.2021 - 8 U 83/20
Keine Haftung von Porsche für von Audi entwickelten und hergestellten Dieselmotor ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aschaffenburg, 28.02.2020 - 22 O 8/19
Schadensersatz, Kaufvertrag, Fahrzeug, Schadensersatzanspruch, Prospekthaftung, ...
- LG Aschaffenburg, 28.02.2020 - 22 O 8/19
Querverweise
Auf § 438 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 453 (Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte)
- Verbrauchsgüterkauf
- § 475a (Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 24 (Kosten)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 9 (Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 438 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil