Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
5. Titel - Anhang (§§ 284 - 288) |
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
(3) 1Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b können unterbleiben, soweit sie
1. | für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder | |
2. | nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. |
2Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann. 3Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. 4Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im Anhang anzugeben.
(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
Hinweis der Redaktion:Hierzu Übergangsvorschrift in Art. 59 EGHGB:
§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a, § 286 Abs. 4, 5, § 289 Abs. 2 Nr. 5, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 2, § 315 Abs. 2 Nr. 4, § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und § 341n Abs. 3 in der Fassung des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Weitere Übergangsvorschrift in Art. 68 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) | 12.12.2019 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) | 31.07.2009 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
11.08.2005 | Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG) | 03.08.2005 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 | |
26.07.2002 | Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) | 19.07.2002 | |
09.03.2000 | Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs [90/605/EWG], zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen [Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG] | 24.02.2000 |
Rechtsprechung zu § 286 HGB
35 Entscheidungen zu § 286 HGB in unserer Datenbank:
- VG Koblenz, 14.12.2020 - 3 K 757/20
Ratsmitglieder haben Anspruch auf Auskunft über Gesamtvergütung von ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Beantwortung der Anfrage eines ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
- VG Hamburg, 16.01.2020 - 17 K 3920/19
Klage gegen die Veröffentlichung der Vergütung eines Geschäftsführers des UKE; ...
- OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12
Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von ...
- VG Meiningen, 20.09.2011 - 2 K 140/11
Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über die Bezüge des Geschäftsführers einer ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 14.11.2013 - 3 KO 900/11
Recht eines thüringischen Gemeinderatsmitglieds auf Auskunft über ...
- OVG Thüringen, 14.11.2013 - 3 KO 900/11
- VG Bayreuth, 15.02.2012 - B 3 E 11.709
Auskunftsanspruch eines Redakteurs über das Gehalt eines Geschäftsführers einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 14.05.2012 - 7 CE 12.370
Auskunft an Presse über Gehalt des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH nicht ...
- VGH Bayern, 14.05.2012 - 7 CE 12.370
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 ...
- VG Augsburg, 17.11.2022 - Au 2 K 20.2512
Wegen überhöhter Ausgleichsrücklage rechtswidriger Kammerbeitrag
Querverweise
Auf § 286 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Konzernanhang
- § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
- Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 325 (Offenlegung)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
- Art. 68
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
- Art. 83
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 105 (Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht)