Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c) |
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.2002
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.08.2002 | Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro | 22.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 149 StGB
38 Entscheidungen zu § 149 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.07.2019 - 2 StR 67/19
Geldfälschung (Konkurrenzen: Verhältnis von Herstellung und Inverkehrbringen, ...
- BGH, 29.01.2014 - 1 StR 654/13
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (unmittelbares Ansetzen bei ...
- BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ...
- BGH, 27.08.2013 - 2 StR 156/13
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Mittäterschaft: wertende ...
- BGH, 01.08.2023 - 5 StR 174/23
Gewerbsmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
- BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07
Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten ...
- BGH, 11.08.2011 - 2 StR 91/11
Versuch der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit ...
- BGH, 13.01.2010 - 2 StR 439/09
Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit ...
- BGH, 17.02.2011 - 3 StR 419/10
Verbrechensverabredung (Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit); Mittäterschaft ...
- BGH, 16.12.2003 - 1 StR 297/03
Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten (mit Speicherelementen versehenes ...
Querverweise
Auf § 149 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
- Geld- und Wertzeichenfälschung
- § 150 (Einziehung)
§ 151 (Wertpapiere)
§ 152 (Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets)
§ 152a (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)
§ 152b (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion)
§ 152c (Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 202c (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten)
- Betrug und Untreue
- § 263a (Computerbetrug)
- Urkundenfälschung
- § 275 (Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22b (Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern)