Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrens-
fähigen Ansprüchen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
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Rechtsprechung zu § 33 ZPO
949 Entscheidungen zu § 33 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.09.2026 - VIII ZR 127/25
Wann ist die Mietsache ordnungsgemäß zurückgegeben?
- LAG Düsseldorf, 17.06.2026 - 12 SLa 579/25
Beleihung und Kündigung einer Rückdeckungsversicherung; Schadensersatz; Widerruf ...
- OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22
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- LG Karlsruhe, 19.01.2024 - 10 O 181/23
Werkvertrag: Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung bei umfassender Abtretung
- OLG Stuttgart, 13.11.2024 - 20 U 55/22
Recht eines ausscheidenden Partners zur Weiterbearbeitung von Mandaten i.R.e. ...
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- BayObLG, 24.03.2026 - 102 AR 26/26
Gerichtsstandsbestimmung bei Widerklage und ausschließlichem Gerichtsstand
- KG, 27.03.2024 - 26 MK 1/21
Wirksamkeit der einseitigen Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse; Änderungen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.06.2025 - XI ZR 45/24
Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten
- BGH, 03.06.2025 - XI ZR 45/24
Querverweise
Auf § 33 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29c (Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 215 (Gerichtsstand)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 5 (Mehrere Ansprüche)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 145 II (Prozesstrennung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 256 II (Feststellungsklage) (zu § 33 I)
- Versäumnisurteil
- § 347 I (Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit)
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 595 I (Keine Widerklage; Beweismittel) (zu § 33 I)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 3
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 6 Nr. 3
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 II Nr. 1 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Kostenansatz
- § 19 (Kostenansatz)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 45 (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung)