Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
| 1. | wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; | |
| 2. | wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; | |
| 3. | wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; | |
| 4. | wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist; | |
| 5. | wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. |
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
entscheidung § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung § 337Vertagung von Amts wegen § 338Einspruch § 339Einspruchsfrist § 340Einspruchsschrift § 340aZustellung der Einspruchsschrift § 341Einspruchsprüfung § 341aEinspruchstermin § 342Wirkung des zulässigen Einspruchs § 343Entscheidung nach Einspruch § 344Versäumniskosten § 345Zweites Versäumnisurteil § 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs § 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
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Rechtsprechung zu § 335 ZPO
246 Entscheidungen zu § 335 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.03.2022 - 4 W 4/22
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 7 Sa 210/23
Teilrücknahme der Berufung, Anforderung an Berufungsantrag, - Zulässigkeit eines ...
- LAG Hamm, 17.12.2025 - 9 Ta 202/25
Säumnis; schuldhaftes Nichterscheinen
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20
Gebühr nach § 38 GKG - Klageerweiterung - verschuldete Säumnis
- LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 4 Sa 388/22
Voraussetzungen für Entkräftung des Beweiswertes einer Zustellungsurkunde; ...
- BGH, 27.03.2025 - I ZB 68/24
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer ...
- BGH, 08.07.2021 - III ZR 344/20
Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die ...
- BayObLG, 26.08.2024 - 102 VA 108/24
Änderung der Geschäftsverteilung, Rechtsschutzbedürfnis, ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2020 - 12 Sa 1656/19
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil - keine amtswegige Prüfung der ...
- LG Berlin, 13.05.2022 - 22 O 37/21
Versäumnisentscheidung gegen den Kläger bei Unkenntnis vom Vortrag der ...
Querverweise
Auf § 335 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Verfahren
- § 1128 (Versäumnisurteil)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 38 (Verzögerung des Rechtsstreits)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 335 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 132 (Fristen für Schriftsätze) (zu § 335 I Nr. 3)