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   VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 19.00889   

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https://dejure.org/2020,85973
VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 19.00889 (https://dejure.org/2020,85973)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23.09.2020 - AN 4 K 19.00889 (https://dejure.org/2020,85973)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23. September 2020 - AN 4 K 19.00889 (https://dejure.org/2020,85973)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VVZG-EKD § 42; VwGO § 68; KGO §§ 68, 70, 77; GG Art. ... 1, 2, 14, 140; BV Art. 100; BestG Art. 1, 8, 9; WRV Art. 138; BayDSchG Art. 4, 6; BGB §§ 93, 94, 95, 249, 812, 816, 823, 854, 861, 866, 868, 869, 935, 959, 985, 986, 1004, 1006, 1007
    Vollumfängliche Klageabweisung im Haupt- und Hilfsantrag, kein Vorverfahren bei Leistungsbegehren, ortskirchliche Satzung als Rechtsgrundlage, Entzug der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis, Entfernung des Grabsteins unterliegt präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 20.12.2016 - 4 CE 16.1939

    Zwangsräumung einer Obdachlosenwohnung - Umgang mit dem nicht abgeholten

    Auszug aus VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 19.00889
    Eine Friedhofssatzung kann daher Regelungen auch über "nachwirkende" Handlungs- oder Duldungspflichten der Friedhofsbenutzer und damit korrespondierende Eingriffsbefugnisse des Friedhofsträgers enthalten, soweit sie mit der Abwicklung eines früheren Benutzungsverhältnisses in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. zur gemeindlichen Obdachlosenunterkunft: BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 4 CE 16.1939 - juris Rn. 15).

    Diese kann auch durch eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm und somit durch eine auf § 68 Abs. 2, § 70 KGO gestützte ortskirchliche Satzung erfolgen (vgl. zum Art. 24 GO: BayVGH, B.v. 20.12.2016, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Insbesondere steht der Verhältnismäßigkeit der Satzungsvorschrift nicht das von den Beklagten - ungeachtet des Übergangs der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis - grundsätzlich zu berücksichtigende wirtschaftliche Verwertungsinteresse des Eigentümers entgegen (vgl. zum Umgang mit den nach der Räumung einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft in öffentliche Verwahrung genommene und nach Ablauf der Abholungsfrist in das Eigentum der Einrichtungsträgerin übergegangenen wirtschaftlich verwertbaren Gegenstände des früheren Benutzers: BayVGH, B.v. 20.12.2016, a.a.O., 2. Leitsatz, Rn. 21-25).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 19.00889
    Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (zum Ganzen vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 268 m.w.N.).

    Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich aber gerade danach, welche Befugnisse dem Eigentümer konkret zustehen (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016, a.a.O., Rn. 268).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Auszug aus VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 19.00889
    In dem Entzug der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis zugunsten der Beklagten liegt keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG, da er nicht auf eine hoheitliche Güterbeschaffung zur Durchführung eines konkreten, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Vorhabens abzielt (vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 - juris Rn. 87), sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 19.00889
    Das im - vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren - Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes ist bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, sofern sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine (Teil- oder Voll-) Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 - juris Rn. 50).
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