Rechtsprechung
EuGH, 07.09.2004 - C-319/02 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems
- Europäischer Gerichtshof
Manninen
- EU-Kommission
Petri Manninen.
Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems
- EU-Kommission
Petri Manninen
Freier Kapitalverkehr
- IWW
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit der finnischen Steuerregelung in Bezug auf die Besteuerung der Dividenden mit dem Gemeinschaftsrecht; Rechtmäßigkeit einer Regelung über den Ausschluss eines Anspruchs einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person auf eine ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Beschränkung einer Steuergutschrift für Anteilseigner auf von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit - Kohärenz des Steuersystems
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 56, Art. 58
Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems - datenbank.nwb.de
Dividende, Finnland, Körperschaftsteuergutschrift, Inland, Ausland, Kapitalverkehrsfreiheit, Aktiengesellschaft
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Anrechnung von Körperschaftsteuer ? Beschränkung auf Beteiligungserträge von inländischen Kapitalgesellschaften ? Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit ? Kohärenz der Steuersysteme??? Sonstige Rechtfertigungsgründe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Manninen
Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Manninen
- IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividenden
Besprechungen u.ä.
- IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Vollanrechnungsverfahren - Nachträgliche Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Auslandsdividenden
In Nachschlagewerken
- Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Manninen-Entscheidung
Sonstiges (3)
- IWW (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)
Kapitalanlage - Ausländische Körperschaftsteuer anrechenbar
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EGV Art 56, EGV Art 58
Aktiengesellschaft; Ausland; Dividende; Finnland; Inland; Kapitalverkehrsfreiheit; Körperschaftsteuergutschrift - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung der Artikel 56 EG und 58 EG im Hinblick auf eine Einkommenssteuerregelung, nach der für Dividenden nationaler (börsennotierter) Unternehmen eine Körperschaftsteuergutschrift gewährt wird, nicht aber für Dividenden von Unternehmen mit Sitz in einem anderen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
- EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Papierfundstellen
- NJW 2005, 814 (Ls.)
- ZIP 2004, 2278
- EuZW 2005, 19
- DVBl 2005, 62 (Ls.)
- BB 2004, 871
- DB 2004, 2023
Wird zitiert von ... (183) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
40 Die finnische und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs machen zweitens geltend, dass die finnische Steuerregelung objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und in der Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305).47 Ferner ist hervorzuheben, dass in den mit den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien abgeschlossenen Rechtssachen die Zielsetzung der in Rede stehenden Steuerbestimmungen ebenfalls darin bestand, eine Doppelbesteuerung zu verhindern.
In eben diesem Kontext hat der Gerichtshof damals ausgeführt, dass es keine weniger beschränkenden Maßnahmen als die in den mit den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien abgeschlossenen Rechtssachen in Rede stehenden gab, die geeignet gewesen wären, die Kohärenz des betreffenden Steuersystems zu wahren.
- EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Denn da Kapitaleinkünfte nicht finnischer Herkunft steuerlich weniger günstig behandelt werden als von in Finnland niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, sind Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Finnland wohnende Investoren weniger attraktiv als die von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).Denn nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung, die wie die im Ausgangsverfahren bei einer im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person zwischen Einkünften aus inländischen und solchen aus ausländischen Dividenden unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, gerechtfertigt sind (Urteil Verkooijen, Randnr. 43).
Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).
- EuGH, 15.05.1997 - C-250/95
Futura Participations und Singer / Administration des contributions
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
31 Die französische Regierung macht weiter geltend, dass die finnische Steuerregelung im Einklang mit dem Grundsatz der Territorialität stehe und daher nicht gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr verstoße (Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnrn.38 Ferner kann die finnische Steuerregelung im Unterschied zu der Regelung, um die es in der mit dem Urteil Futura Participations und Singer abgeschlossenen Rechtssache ging, nicht als Ausprägung des Territorialitätsprinzips betrachtet werden.
Denn wie die Generalanwältin zu Recht in Nummer 42 ihrer Schlussanträge ausführt, steht dieser Grundsatz der Gewährung einer Steuergutschrift an eine in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Person für von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden nicht entgegen (vgl. Urteil Futura Participations und Singer, Randnrn.
- EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
X und Y
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Allerdings kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Asscher, Randnr. 58, ICI, Randnr. 29, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).
- EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
Asscher / Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
37 Somit macht die finnische Steuerregelung die Gewährung der Steuergutschrift davon abhängig, dass die Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in Finnland ausgeschüttet werden, obwohl sich die in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionäre untereinander in der gleichen Situation befinden, ob sie Dividenden nun von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat oder aber von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beziehen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnrn.Allerdings kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Asscher, Randnr. 58, ICI, Randnr. 29, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).
- EuGH, 03.10.2002 - C-136/00
Danner
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50). - EuGH, 11.03.2004 - C-9/02
DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN …
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
43 Auch ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung das auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung gestützte Vorbringen an dem mit der fraglichen Steuerregelung verfolgten Ziel zu messen ist (Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 67). - EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
Gerritse
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
41 bis 49, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01, Gerritse, Slg. 2003, I-5933, Randnrn. - EuGH, 16.07.1998 - C-264/96
ICI
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
19 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19). - EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
Wielockx / Inspecteur der directe belastingen
Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
19 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19). - EuGH, 14.11.1995 - C-484/93
Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme
- EuGH, 28.10.1999 - C-55/98
Vestergaard
- EuGH, 04.03.2004 - C-334/02
Kommission / Frankreich
- EuGH, 28.01.1992 - C-300/90
Kommission / Belgien
- EuGH, 29.04.1999 - C-311/97
Royal Bank of Scotland
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
40 Nach ständiger Rechtsprechung fallen zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29). - EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …
44 Zum ersten Rechtfertigungsgrund ist daran zu erinnern, dass der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49 und die angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER …
Wie von den Klägern des Ausgangsverfahrens hervorgehoben, hat das Finanzgericht Köln sein Vorabentscheidungsersuchen vor Verkündung des Urteils vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), vorgelegt.Die deutsche Regierung, die geltend macht, das Urteil Manninen sei auf den Ausgangsrechtsstreit nicht übertragbar, führt aus, dass im Rahmen des Vollanrechnungsverfahrens, das das deutsche Recht für die Ausschüttung von Dividenden inländischen Ursprungs vorsehe, der Bruchteil von 3/7 der von den deutschen Vorschriften berücksichtigten Dividenden keine Pauschalanrechnung darstelle, sondern durch die Höhe des Körperschaftsteuersatzes von 30 % bei Ausschüttung von Dividenden bedingt sei.
Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, und Manninen, Randnr. 19).
Die Steuergutschrift nach der im Ausgangsverfahren streitigen deutschen Steuerregelung soll nämlich entsprechend derjenigen nach der im Urteil Manninen dargestellten finnischen Steuerregelung die Doppelbesteuerung der an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinne deutscher Gesellschaften dadurch verhindern, dass die von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer auf die vom Aktionär geschuldete Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte angerechnet wird.
Ein solches System führt dazu, dass letzten Endes die Dividenden beim Aktionär nur noch besteuert werden, soweit sie nicht bereits als ausgeschüttete Gewinne bei der Gesellschaft besteuert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 20).
Diese Personen werden nämlich besteuert, ohne dass auf die von ihnen zu entrichtende Steuer auf Kapitaleinkünfte die von diesen Gesellschaften in ihrem Sitzstaat geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 20).
Da nämlich die Dividenden nicht deutscher Herkunft steuerlich ungünstiger behandelt werden als die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschütteten Dividenden, sind die Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Deutschland wohnhafte Anleger weniger attraktiv als die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 64).
Nach ständiger Rechtsprechung kann zum einen ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (Urteil Manninen, Randnr. 42).
Zum anderen ist das auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung gestützte Vorbringen an dem Ziel zu messen, das mit der fraglichen Steuerregelung verfolgt wird (Urteil Manninen, Randnr. 43).
Selbst wenn die deutsche Steuerregelung auf einem Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der ausgleichenden Abgabe beruht, indem danach die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionären gewährte Steuergutschrift nach Maßgabe der Körperschaftsteuer berechnet wird, die die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft auf die von ihr ausgeschütteten Gewinne zu entrichten hat, erscheint eine solche Regelung doch nicht für die Wahrung der Kohärenz des deutschen Steuersystems erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 45).
Würde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einem in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionär einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Steuergutschrift gewährt, die nach Maßgabe der von dieser Gesellschaft im letztgenannten Mitgliedstaat geschuldeten Körperschaftsteuer berechnet wird, so würde dies demnach die Kohärenz des deutschen Steuersystems nicht in Frage stellen und würde den freien Kapitalverkehr weniger beschränken als die in der deutschen Steuerregelung vorgesehene Maßnahme (vgl. entsprechend Urteil Manninen, Randnr. 46).
Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, und Manninen, Randnr. 49).
- EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aber die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 1992, I-8947, Randnr. 43, und Glaxo Wellcome, Randnr. 77).
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur …
Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, …und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 68). - EuGH, 14.09.2006 - C-386/04
Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr - …
Denn die in Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits durch Artikel 73d Absatz 3 EG-Vertrag eingeschränkt, wonach die in Artikel 73d Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen [dürfen]" (vgl. Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28).Nach der Rechtsprechung kann aber eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Stiftungen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, und Urteil Manninen, Randnr. 29).
Daraus folgt, dass eine solche steuerliche Maßnahme grundsätzlich keine nach Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag erlaubte Ungleichbehandlung darstellen kann, es sei denn, dass sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Verkooijen, Randnr. 46, und Manninen, Randnr. 29, sowie Urteil vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 38).
54 Wie aus den Randnummern 21 bis 23 des Urteils Bachmann sowie 14 bis 16 des Urteils Kommission/Belgien hervorgeht, beruhen diese Entscheidungen auf der Feststellung, dass im belgischen Recht bei ein und demselben der Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, Versicherungsbeiträge von den steuerbaren Einkünften abzuziehen, und der späteren Besteuerung der von den Versicherern gezahlten Beträge bestand (Urteil Manninen, Randnr. 42).
(vgl. in diesem Sinne Urteil Verkooijen, Randnr. 59, Urteil vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie Urteile X und Y, Randnr. 50, und Manninen, Randnr. 49).
- EuGH, 30.06.2011 - C-262/09
Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die …
Infolge des Urteils vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), änderten die Kläger des Ausgangsverfahrens ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2005, vom 16. Mai 2007 und vom 23. November 2007 dahin gehend, dass sie eine Steuergutschrift für die Körperschaftsteuer nicht mehr in Höhe von 3/7 der streitigen Dividenden beanspruchen, sondern in Höhe von 34/66 der Bruttodividenden aus Dänemark und 35/65 der Bruttodividenden aus den Niederlanden.16 und 17), hat der Gerichtshof die sich aus dem Urteil Manninen ergebende Rechtsprechung bestätigt.
27 bis 49, Manninen, Randnrn.
31 und 32, Manninen, Randnrn.
Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eventuelle Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Steuer ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen können (vgl. Urteile Manninen, Randnr. 54, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 70).
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …
Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 58 EG genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 59; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 77). - FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische" …
Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477), Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und Test Claimants(vom 12. Dezember 2006, Rs. C-446/04, Slg. 2006, I-11753) sei Deutschland nicht deshalb verpflichtet, weil es eine Doppelbesteuerung vermeiden müsse, sondern deshalb, weil Deutschland Auslandsdividenden nicht nachteiliger besteuern dürfe, als Inlandsdividenden.Aus den Urteilen der Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54) und Meilicke(…vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 22) ergebe sich, dass zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nur die festgesetzte und gezahlte Körperschaftsteuer anzurechnen sei.
Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) nur insoweit zur Beseitigung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenzahlungen aus Art. 56 EG verpflichtet, als die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch eine deutsche Steuerbelastung verursacht werde.
Der "Effet utile" des Gemeinschaftsrechts verbiete es jedoch, dass Deutschland sich seinen Verpflichtungen aus den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) dadurch entziehen könne, dass kein amtliches Muster für die Körperschaftsteuergutschriften auf Auslandsdividenden zur Verfügung gestellt werde.
Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneine, werde angeregt, den EuGH zu der Frage zu ersuchen, welche Nachweise den Anteilsinhabern, die von Deutschland die Umsetzung der Rechtsprechung in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) begehrten, zumutbar seien.
Die Sonderbehandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen durch Art. 97 § 9 Abs. 3 Satz 2 EGAO belege, dass § 175 Abs. 2 Satz 2 AO speziell zur Abschaffung wohlerworbener Rechte aus der Manninen-Rechtsprechung des EuGH ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477) geschaffen worden sei.
Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei der Anrechnung die von der Gesellschaft "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" berücksichtigt werden muss ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54;… vom 6. März 2007, C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15).
In der Regel dürfte es nämlich faktisch unmöglich sein, von der ausländischen Körperschaft eine Bescheinigung zu bekommen, die den Vorgaben des § 44 KStG a.F. entspricht (vgl. Tiedtke/Szczesny, GmbHR 2007, 1086, 1090; Sedemund, IStR 2007, 245, 246 und IStR 2005, 814; Thömmes, IWB Fach 11a, S. 1131, 1136; Rehm/Nagler, GmbHR 2007, 381, 383; Gosch, DStR 2004, 1988, 1992 und StBp 2004, 338, 339; Ritzer/Stangl, DStR 2004, 2176, 2180; Balster/Petereit, DStR 2004, 1985, 1988; Gosch, DStR 2004, 1988, 1992; Delbrück/Hamacher, IStR 2007, 627, 630; Balmes/Ribbrock, BB 2006, 17; Müller-Gatermann, JbFfStR 2005/2006, 59; Schnitger, FR 2004, 1357, 1371).
Dem Senat ist bewusst, dass Schwierigkeiten bei der Feststellung der tatsächlich entrichteten Steuer auf alle Fälle kein Hemmnis für den freien Kapitalverkehr rechtfertigen können (Urteil des EuGH vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54).
Indem die Vorlage von Bescheinigungen durch das EURLUmsG vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 28. Oktober 2004 nicht mehr die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden eröffnet, erscheint die Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er aus den Entscheidungen in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) ableitbar ist, praktisch unmöglich (vgl. Hahn, IStR 2005, 145, 148).
- BFH, 15.01.2015 - I R 69/12
Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung …
a) Der EuGH hat zur vorliegenden Streitsache entschieden, dass die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 63 AEUV) dem § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 n.F./1997 insoweit entgegensteht, als die Vorschrift keine Anwendung auf Dividenden findet, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezogen werden (EuGH-Urteil Meilicke I, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835, im Anschluss an EuGH-Urteil Manninen vom 7. September 2004 C-319/02, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477; s. auch EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 9).a) Der EuGH hat in seinen Entscheidungen zum deutschen Anrechnungsverfahren ausdrücklich an seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Manninen (EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477) festgehalten, der zufolge bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ("Steuergutschrift") die von der im Sitzmitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden muss, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Sitzmitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile Meilicke I, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835, Rz 15, und Manninen, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477, Rz 54; vgl. auch EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 27;… ebenso z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., 14. Aufl., § 36 Rz 11; Blümich/Ettlich, § 36 EStG, Rz 188 ff.;… Zimmermann in Lademann, a.a.O., § 36 Rz 91b; Ribbrock, Betriebs-Berater 2012, 3059; von Brocke, Internationale Steuer-Rundschau 2012, 121, 122; Sydow, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht 2012, 2842, 2847).
Denn das nationale Anrechnungsverfahren war in seiner Gesamtheit darauf ausgelegt, dass sich der aufseiten des Anteilseigners angerechnete Betrag und der aufseiten der Kapitalgesellschaft tatsächlich gezahlte Betrag entsprachen (s. auch EuGH-Urteil Manninen, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477, Rz 53, vgl. auch Rz 6 bis 11, 40 zur finnischen Ergänzungssteuer).
- EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
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NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON …
- EuGH, 06.10.2009 - C-562/07
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-265/04
Bouanich - Freier Kapitalverkehr (Artikel 56 EG und 58 EG) - Steuergesetzgebung - …
- FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12
Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter …
- FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05
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- FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13
Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - …
- EuGH, 18.12.2007 - C-436/06
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- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
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- EuGH, 22.03.2007 - C-383/05
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10
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- FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06
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- FG Düsseldorf, 14.01.2012 - 13 K 1501/10
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- Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15
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- FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06
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- FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19
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- EuGH, 19.12.2018 - C-667/17
Cadeddu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Art. 2 …
- FG München, 01.03.2006 - 7 K 3966/03
Vorenthaltung einer Steuervergünstigung gegenüber einer Kapitalgesellschaft mit …
- FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 1 K 1286/04
Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds im …
- FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen; Freistellung …
- FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-359/05
Estager - Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro - Nationale …
- FG München, 30.03.2010 - 13 K 3609/07
Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungsgewinn und -verluste mit ausländischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2007 - C-427/05
Porto Antico di Genova - Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11
3D I - Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb …
Rechtsprechung
BFH, 01.07.2004 - IV R 10/03 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
EStG a. F. (1990) § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
EStG a.F. (1990) § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2
Zwangsentnahme einer dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordneten Wohnung
- Simons & Moll-Simons
EStG a.F. (1990) § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2
- Wolters Kluwer
Nutzung einer fremd vermieteten Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Nutzung einer fremd vermieteten Wohnung für Wohnzwecke eines Altenteilers - Zwangsentnahme einer ehemals dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordneten Wohnung - Voraussetzung der auf Dauer angelegten ...
- Judicialis
EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 a.F. (1990); ; EStG § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Steuerfreie Entnahme einer fremdvermieteten Wohnung zum Eigenbedarf während der Übergangsregelung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Steuerfreie Entnahme fremdvermieteter Wohnung zum Eigenbedarf
- Der Betrieb
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ? Vermietung eines Altenteilerhauses ? Zwangsentnahme gewillkürten Betriebsvermögens im Zeitpunkt einer Fremdvermietung ? Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a. F. ? Abgrenzung zwischen gewillkürtem Betriebsvermögen ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6
- BFH, 01.07.2004 - IV R 10/03
Papierfundstellen
- BFHE 206, 426
- BB 2004, 2062 (Ls.)
- DB 2004, 2023 (Ls.)
- BStBl II 2004, 947
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84
Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz …
Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 10/03
Denn wie der Senat mit Urteil vom 17. Januar 1974 IV R 93/70 (BFHE 111, 322, BStBl II 1974, 240, m.w.N.) entschieden hat, kann eine eindeutige Entnahmehandlung durch Nutzungsänderung nicht angenommen werden, wenn ein Grundstück zwar eigenen Wohnzwecken zugeführt wird, aber Umstände vorliegen, die zweifelhaft erscheinen lassen, dass eine dauernde Nutzung zu Wohnzwecken beabsichtigt ist (…s. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873 zu 2.d, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 unter 4.). - BFH, 11.12.2003 - IV R 7/02
Wohnungsentnahme und Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 10/03
Die Steuerbefreiung zielte also darauf ab, die Befriedigung des Wohnbedarfs nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung auch in den Fällen zu begünstigen, in denen während der Übergangszeit (1987 bis 1998) für den Betriebsinhaber oder für einen oder mehrere Altenteiler neuer Wohnbedarf entstand (Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277 zu 1.b der Gründe). - BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94
Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung
Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 10/03
Eine solche Entnahmehandlung, die auch in einem entsprechenden Buchungsvorgang bestehen kann, muss jedoch erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Maßnahme zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommt (Senatsurteil vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398 zu dem vergleichbaren Fall einer Betriebsaufgabe). - BFH, 26.01.1995 - IV R 39/93
Entnahme eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks
Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 10/03
Denn wie der Senat mit Urteil vom 17. Januar 1974 IV R 93/70 (BFHE 111, 322, BStBl II 1974, 240, m.w.N.) entschieden hat, kann eine eindeutige Entnahmehandlung durch Nutzungsänderung nicht angenommen werden, wenn ein Grundstück zwar eigenen Wohnzwecken zugeführt wird, aber Umstände vorliegen, die zweifelhaft erscheinen lassen, dass eine dauernde Nutzung zu Wohnzwecken beabsichtigt ist (s. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873 zu 2.d, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 unter 4.). - BFH, 17.01.1974 - IV R 93/70
Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksteils für eigene …
Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 10/03
Denn wie der Senat mit Urteil vom 17. Januar 1974 IV R 93/70 (BFHE 111, 322, BStBl II 1974, 240, m.w.N.) entschieden hat, kann eine eindeutige Entnahmehandlung durch Nutzungsänderung nicht angenommen werden, wenn ein Grundstück zwar eigenen Wohnzwecken zugeführt wird, aber Umstände vorliegen, die zweifelhaft erscheinen lassen, dass eine dauernde Nutzung zu Wohnzwecken beabsichtigt ist (…s. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873 zu 2.d, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 unter 4.).
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 8 K 1936/09
Steuerfreie Einnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG
Kurzfristige Vermietungen z.B. als Ferienwohnungen oder Vermietungen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken des Mieters fielen nicht unter die Vergünstigungsnorm (BFH-Urteil vom 1.7.2004IV R 10/03, BStBl II 2004, 947).Die bloße Absicht des Erwerbers, das Grundstück auf Dauer einer außerbetrieblichen Nutzung zuzuführen, kann deshalb eine Entnahme noch nicht bewirken (…BFH-Urteile vom24.6.2009 IV R 47/06, BFH/NV 2010, 181 und vom 1.7.2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947).
d) Der Auffassung des FA, die Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG erfasse keine kurzfristig, z.B. als Ferienwohnung, vermietete Wohnungen (ebenso Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 10. Aufl., Rz 249 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 1.7.2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947 und vom 14.03.2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66), folgt der Senat hingegen nicht.
aa) Das BFH-Urteil vom 1.7.2004 IV R 10/03 musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Voraussetzungen einer Entnahme im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG n.F. (bzw. § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F.) vorlagen.
- BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08
Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von …
a) Zwar führt die unentgeltliche Überlassung betrieblicher Wirtschaftsgüter zu außerbetrieblichen Zwecken jedenfalls dann zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, wenn sie nicht nur von vorübergehender Dauer ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947, unter 2.a der Gründe, m.w.N.;… Felsmann, a.a.O., B Rz 389a; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 24, Rz 102). - BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen
Die unentgeltliche Überlassung betrieblicher Wirtschaftsgüter zu außerbetrieblichen Zwecken führt aber dann zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, wenn sie nicht nur von vorübergehender Dauer ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947, sowie in BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692).
- BFH, 13.10.2005 - IV R 33/04
Steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens für eine Altenteilerwohnung setzt …
Eine solche Entnahmehandlung, die bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen allerdings nicht durch einen entsprechenden Buchungsvorgang dokumentiert werden kann, muss jedoch erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Maßnahme zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommt (Senatsurteil vom 1. Juli 2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947, unter 3. der Gründe, m.w.N.). - BFH, 06.03.2008 - IV R 49/06
Steuerfreie Entnahme einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden …
Die Nutzung einer vor dem 1. Januar 1987 vermieteten, dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder für Wohnzwecke eines Altenteilers nach dem 31. Dezember 1986 führt zu einer Zwangsentnahme dieser Wohnung (Senatsurteil vom 1. Juli 2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947), wobei der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz bleibt (§ 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung --EStG a.F.--, jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG). - OLG Koblenz, 21.02.2005 - 12 U 265/04
Steuerberaterhaftung: Beratungsfehler bei Ausscheiden eines später in Bauland …
Eine solche Entnahmehandlung, die auch in einem Buchungsvorgang bestehen kann, muss erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Maßnahme zu einer Versteuerung kommt (vgl. BFH BStBl. II 2004, 947). - FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 11 K 11215/02
Entnahmeprivileg; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Altenteil; …
Die Steuerbefreiung zielte also darauf ab, die Befriedigung des Wohnbedarfs nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung auch in den Fällen zu begünstigen, in denen während der Übergangszeit (1987 bis 1998) für den Betriebsinhaber oder für einen oder mehrere Altenteiler neuer Wohnbedarf entstand (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BStBl II 2004, 277; vom 1. Juli 2004 IV R 10/03, BStBl II 2004, 947). - FG Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 8 K 389/01
Renovierung einer anschließend steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommenen …
Eine solche, nicht unter die Sonderregelung des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998 fallende Entnahmehandlung muss jedoch erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Maßnahme zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommt (…BFH-Urteil vom 23.11.1995, IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398; BFH-Urteil vom 1.7.2004, IV R 10/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 947).