Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.03.2006

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99   

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BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine übermäßige Steuerbelastung auch für hohe Einkommen im gegenwärtigen Einkommen- und Gewerbesteuerrecht und damit auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie - keine Bindungswirkung der Ausführungen des BVerfG zum so genannten Halbteilungsgrundsatz bei der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer; Abzug von Gewerbesteueraufwand als Betriebsausgabe bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte; Geltendmachung von Grundrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde; Verletzung der Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit, Recht ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 31; ; BVerfGG § ... 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 31 Abs. 2; ; BVerfGG § 78 Satz 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; AO § 163; ; AO § 227; ; EStG § 13; ; EStG § 15; ; EStG § 18; ; EStG § 7 Abs. 5; ; EStG § 7c; ; EStG § 7d; ; EStG § 7g; ; EStG § 6b; ; VStG § 10 Nr. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
    "Halbteilungsgrundsatz" bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
    "Halbteilungsgrundsatz" bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • datenbank.nwb.de

    "Halbteilungsgrundsatz" keine absolute Obergrenze für Steuerbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein Halbteilungsgrundsatz?

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz?

  • streifler.de (Kurzinformation)

    - Abschied vom Halbteilungsgrundsatz? - Steuerrecht - Unternehmensrecht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Halbteilungsgrundsatz

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mehr als 50-prozentige Steuerbelastung nicht verfassungswidrig

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen-/ Gewerbesteuer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.3.2006)

    Keine konkrete Obergrenze für Steuerbelastung // Karlsruhe billigt Gesamtbelastung von 60 Prozent

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    BVerfG erteilt Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze eine Absage

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine verfassungsmäßige Obergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung für dieBelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 97
  • NJW 2006, 1191
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 605 (Ls.)
  • WM 2006, 648
  • DVBl 2006, 569
  • DB 2006, 756
  • DÖV 2006, 604
 
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Wird zitiert von ... (355)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Verbot übermäßiger Besteuerung begründen und ob für die Einkommen- und Gewerbesteuer der so genannte Halbteilungsgrundsatz, den der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 - Vermögensteuer -) formuliert hat, eine Belastungsobergrenze setzt.

    Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Beschwerdeführer erfolglos Einspruch ein, mit dem sie ausschließlich rügten, die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) ausgesprochenen "Halbteilungsgrundsatz", da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v.H. liege.

    Hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer sei eine Bindung an die Grundsätze des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ausgeschlossen.

    Aus dem Wort "zugleich" (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) ergebe sich eine Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz"), wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) bereits entschieden habe.

    Die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, weil das Urteil des Bundesfinanzhofs eine Bindungswirkung des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) verneint habe.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe die Ausführungen über den "Halbteilungsgrundsatz" ausdrücklich als tragend bezeichnet (BVerfGE 93, 121 ) und den "Halbteilungsgrundsatz" auch in einen der Leitsätze aufgenommen.

    Anderenfalls hätte es keines Sondervotums (BVerfGE 93, 121 ) bedurft.

    Der Textumfang des Teils der Urteilsbegründung, der sich auf den "Halbteilungsgrundsatz" beziehe (BVerfGE 93, 121, ), lege ebenfalls nahe, dass es sich nicht um ein obiter dictum gehandelt habe.

    Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332 ).

    Im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) sei keine eindeutige Besteuerungsobergrenze festgelegt worden.

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum "Halbteilungsgrundsatz" (BVerfGE 93, 121 ) legt der Beschwerdeführer hinreichend dar, dass sich auch für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer eine steuerliche Belastungsobergrenze "in der Nähe einer hälftigen Teilung" ergeben könnte, die bei seiner Belastung überschritten sein könnte.

    Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat nicht entschieden, welche "Bemessungsgrundlage" für einen "Halbteilungsgrundsatz" maßgeblich sein soll.

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof zutreffend angenommen, dass sich dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) keine gemäß § 31 BVerfGG verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lässt.

    Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat schon inhaltlich keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand (dazu 1.).

    Den Ausführungen im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) lässt sich keine Belastungsobergrenze entnehmen, die unabhängig von der dort allein streitgegenständlichen Steuerart - der Vermögensteuer - Geltung beanspruchen könnte und auf andere Steuerarten - wie die Einkommen- und Gewerbesteuer - übertragbar wäre.

    In der Entscheidung wird der "Halbteilungsgrundsatz" allein aus der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt und bezieht sich daher nur auf solche Belastungen, die mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen sind, bei denen also die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern "hinzutritt" (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Es ging allein um die "Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens" (vgl. BVerfGE 93, 121 ) durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird.

    Entsprechend knüpfen die verwendeten Begriffe ("Vermögensstamm", "Substanz des Vermögens", "Vermögensertrag", "Sollertrag") nicht an Begriffe des Einkommen- und Gewerbesteuerrechts an und sind vor dem Hintergrund einer hinzutretenden Vermögensteuerbelastung zu betrachten: Da der "Vermögensstamm" steuerlich grundsätzlich unangetastet bleiben soll, wird die Vermögensteuer als "Soll-Ertragsteuer" verstanden (vgl. BVerfGE 93, 121 ), die dadurch in Konkurrenz zu Ertragsteuern wie der Einkommen- oder Gewerbesteuer tritt.

    Denn während eine hinzutretende Vermögensteuer gerade darauf angelegt ist, die vermögenswerten Rechtspositionen, die in ihrer Bemessungsgrundlage zusammengefasst werden, jährlich wiederholend und unabhängig vom tatsächlichen Ertrag als Besteuerungsobjekt heranzuziehen ("wiederkehrende Steuer"; vgl. BVerfGE 93, 121 ), zielen Einkommen- und Gewerbe(ertrag)steuer gerade darauf ab, einen tatsächlichen Hinzuerwerb nur einmal im Jahr seiner Entstehung steuerlich zu erfassen.

    Den Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der Entscheidungsgründe - BVerfGE 93, 121 ) kommt zudem keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu.

    Denn im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ergibt sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen.

    Andererseits muss dem Berechtigten ein privater Nutzen bleiben (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332 ).

    Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen (vgl. BVerfGE 14, 221 ; stRspr); für die Anknüpfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies nicht.

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    a) Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 ; 104, 1 m.w.N.).

    Die generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets - verfassungsmäßige oder verfassungswidrige - Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung (vgl. BVerfGE 104, 1 m.w.N. der stRspr) und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 105, 17 ).

    Soweit im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, gilt der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG, der ebenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle hinreichend Spielraum für die Gewichtung der Freiheitsbeeinträchtigung und des rechtfertigenden öffentlichen Interesses lässt (vgl. BVerfGE 105, 17 ).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE 40, 88 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, S. 249).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 ) oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem "Halbteilungsgrundsatz" (Verweis auf BVerfGE 95, 267 ).

    c) Ob der Senat hiermit von der Rechtsprechung des Ersten Senats abweicht, nach der Steuerlasten grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG unberührt lassen, das Eigentumsgrundrecht jedoch dann verletzen, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ), bedarf keiner Klärung.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1999 - XI R 77/97 -.

    Der Bundesfinanzhof wies die zugelassene Revision mit Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97 - (BStBl II 1999 S. 771 = BFHE 189, 413) als unbegründet zurück.

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Staatliche Polizeigewalt und Finanzgewalt gehören gleichermaßen zu den Materien des klassischen Eingriffsrechts (vgl. O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 1895, S. 245 ff., 378 ff., 388) und bildeten bereits den Hintergrund für die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 47, 46 <78 f.); Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S. 1, 17 ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S. 48 ff.).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Diese Gewährleistung ist nicht nur dann betroffen, wenn etwa - wie im Gefahrenabwehrrecht - dem Bürger aufgrund seiner Eigentümerstellung die Kosten einer Sanierungsmaßnahme auferlegt werden (vgl. BVerfGE 102, 1 ), sondern jedenfalls auch dann, wenn Steuerpflichten - wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht - an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Ferner ist zu bedenken, dass die Ausgestaltung der unterschiedlichen Steuersätze in Form eines Tarifs primär am Maßstab verfassungsrechtlich gebotener Lastengleichheit auch in vertikaler Richtung zu messen ist (vgl. BVerfGE 84, 239 ): Die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Besteuerung niedriger Einkommen ist angemessen auszugestalten (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 236 ; 107, 27 ; 112, 268 ).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 25/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden die Abweisung von auf Eigenbedarf gestützte

  • BFH, 08.07.1998 - I R 57/97

    Zuflußfiktion des § 44 Abs. 2 EStG gilt auch für Ausschüttungen in die Schweiz

  • BFH, 15.10.1997 - I R 19/97

    Selbstkontrahierungsverbot und Gesellschafterverträge

  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • FG Düsseldorf, 05.11.1997 - 8 K 4409/97

    Verstoß gegen den "Halbteilungsgrundsatz" bei einem Einkommensteuerbescheid;

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.2006 - C-234/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,354
EuGH, 16.03.2006 - C-234/04 (https://dejure.org/2006,354)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2006 - C-234/04 (https://dejure.org/2006,354)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2006 - C-234/04 (https://dejure.org/2006,354)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kapferer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kapferer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • EU-Kommission

    Kapferer

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , COJC

  • Wolters Kluwer

    Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zum Zweck der Überprüfung und Aufhebung einer in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht; Auslegung des Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 10 EG; Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
    Keine Aufhebungspflicht EU-rechtswidriger Urteile - "Rs. Kapferer"

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 15; ; EG Art. 10

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rosmarie Kapferer./Schlank & Schick GmbH. Rechtskraft innerstaatlicher Entscheidungen und Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    CECC - EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG EINER RECHTSKRÄFTIG GEWORDENEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET, AUCH WENN SICH ZEIGT, DASS SIE GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kapferer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Rechtskraft und EG-Recht

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt Ausländerrecht ? Fachinformationen: Rechtskräftige Urteile,

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtskräftige Urteile sind bei Europarechtswidrigkeit zu beachten

Besprechungen u.ä. (2)

  • ac.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Getränkesteuer und Rechtskraftdurchbrechung (Univ.-Prof. Dr. Michael Lang; ÖStZ 2006, 486-492)

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtskräftige Urteile sind bei Europarechtswidrigkeit zu beachten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Rosmarie Kapferer gegen Schlank & Schick GmbH.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck - Auslegung von Artikel 10 EG - Verpflichtung des Berufungsgerichts, eine rechtskräftige erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu überprüfen - Auslegung von Artikel ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1577
  • NVwZ 2006, 1280 (Ls.)
  • EuZW 2006, 241
  • NZBau 2006, 331 (Ls.)
  • DVBl 2006, 569
  • BB 2006, 690
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    Eine solche Verpflichtung sei nämlich in Betracht zu ziehen, wenn eine Übertragung der im Urteil vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837) aufgestellten Grundsätze möglich sei, wonach eine Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, wie es inzwischen vom Gerichtshof ausgelegt worden sei.

    23 Dieser Beurteilung steht auch das Urteil Kühne & Heitz nicht entgegen, auf das sich das vorlegende Gericht in seiner Frage 1a bezieht.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    21 Somit gebietet das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    Es hält es unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00 (Gabriel, Slg. 2002, I-6367) für fraglich, ob eine irreführende Gewinnzusage, die der Veranlassung zum Vertragsabschluss und damit der Vertragsanbahnung diene, eine so enge Verknüpfung zum beabsichtigten Abschluss eines Verbrauchervertrags aufweist, dass dadurch der Verbrauchergerichtsstand begründet wird.
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
    22 Bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betreffenden Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und dass sie nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile Kapferer, C-234/04, EU:C:2006:178, Rn. 20, Kommission/Luxemburg, C-526/08, EU:C:2010:379, Rn. 26, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 46 und 47, Kapferer, EU:C:2006:178, Rn. 20 und 21, Fallimento Olimpiclub, EU:C:2009:506, Rn. 22 und 23, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 bis 37, sowie Kommission/Slowakei, C-507/08, EU:C:2010:802, Rn. 59 und 60).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

    Den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen ist genügt, wenn die Verfahrensmodalitäten hierbei nicht weniger günstig ausgestaltet sind, als es bei entsprechenden innerstaatlichen Klagen der Fall ist, und wenn die Ausübung der kraft Gemeinschaftsrechts gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - Rs. C-234/04, Kapferer -, JZ 2006, 904 Rn. 22; Urteil vom 11. September 2003 - Rs. C-13/01, Safalero -, Slg. 2003, I-8679 Rn. 49 f. m.w.N.; Urteil vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet -, Rn. 37 ff. m.w.N., 44).
  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Damit gebiete das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund derer eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (EuGH-Urteile vom 1. Juni 1999 C-126/97 --Eco Swiss--, Slg. 1999, I-3055, Rz 47 f.; vom 30. September 2003 C-224/01 --Köbler--, Slg. 2003, I-10239, Rz 38; vom 16. März 2006 C-234/04 --Kapferer--, Slg. 2006, I-2585, Rz 20 f.; vom 3. September 2009 C-2/08 --Fallimento Olimpiclub--, Slg. 2009, I-7501, Rz 22, und vom 6. Oktober 2009 C-40/08 --Asturcom Telecomunicaciones--, Slg. 2009, I-9579, Rz 35 ff.).

    Dabei haben die Mitgliedstaaten in ihren Verfahrensvorschriften den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, Rz 22, und Fallimento Olimpiclub in Slg. 2009, I-7501, Rz 24).

    In der Rechtssache Kapferer in Slg. 2006, I-2585 hatte das vorlegende Gericht ausdrücklich gefragt, ob der in Art. 10 EG (jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit, der das Effektivitätsprinzip umfasst, dahingehend auszulegen sei, dass auch ein nationales Gericht nach den in der Rechtssache Kühne & Heitz dargelegten Voraussetzungen verpflichtet sei, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn diese gegen das Unionsrecht verstoße.

    Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil Kühne & Heitz nicht entgegen (Urteil Kapferer in Slg. 2006, I-2585, Rz 21 und 23).

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