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   BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13   

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BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13 (https://dejure.org/2013,37684)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2013 - 1 StR 200/13 (https://dejure.org/2013,37684)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13 (https://dejure.org/2013,37684)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 257c StPO; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 338 Nr. 6 StPO
    Protokollierung von Verständigungsgesprächen (Protokollierung von Ergebnis und Inhalt des Gesprächs; Beruhen des Urteils auf mangelhafter Protokollierung); Umfang der revisionsrechtlichen Kontrolle (Inhalt des Revisionsantrags; Angriffsrichtung); Öffentlichkeit des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 2 S 2 StGB, § 337 StPO, § 338 Nr 6 StPO
    Revision in Strafsachen: Unzulängliche Protokollierung von Verständigungsgesprächen als Revisionsgrund

  • Wolters Kluwer

    Protokollierung von Gesprächen zwischen dem Richter, Verteidiger und dem Staatsanwalt vor Beginn der Beweisaufnahme i.R.e. Verständigung

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Unzulängliche Protokollierung von Verständigungsgesprächen als Revisionsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Protokollierung von Gesprächen zwischen dem Richter, Verteidiger und dem Staatsanwalt vor Beginn der Beweisaufnahme i.R.e. Verständigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 221
  • NStZ-RR 2014, 85
  • StV 2014, 651
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13
    Dementsprechend verweist das Bundesverfassungsgericht (aaO Rn. 97) im Rahmen seiner Ausführungen zu den verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäben bei der Prüfung einer Auswirkung von Verstößen gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten (Beruhensprüfung) vergleichend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 280) zu entsprechenden Maßstäben bei Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit dem letzten Wort (§ 258 StPO).
  • BGH, 03.09.2013 - 1 StR 237/13

    Mitteilungspflicht über die Erörterung einer Verständigung (keine Vorschrift zur

    Auszug aus BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13
    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, dass überhaupt nicht bekanntgegeben wurde, ob Gespräche i.S d. § 257c StPO stattgefunden haben oder nicht (BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13 mwN).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13
    Dementsprechend verweist das Bundesverfassungsgericht (aaO Rn. 97) im Rahmen seiner Ausführungen zu den verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäben bei der Prüfung einer Auswirkung von Verstößen gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten (Beruhensprüfung) vergleichend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 280) zu entsprechenden Maßstäben bei Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit dem letzten Wort (§ 258 StPO).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11

    "Dracula-Fall"; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13
    b) In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt teilt der Senat die Auffassung, dass auch bei dem letztendlichen Scheitern von Verständigungsgesprächen über das bloße Ergebnis hinaus deren Inhalt ähnlich wie der Inhalt nicht gescheiterter Gespräche bekannt zu geben und zu protokollieren ist: Dies folgt letztlich aus dem Grundsatz der Transparenz, der das Recht der Verfahrensverständigung insgesamt beherrscht (BVerfG aaO Rn. 96 ff.; vgl. auch schon Senatsurteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11 Rn. 12 mwN).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13
    Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat die Revision unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a., StV 2013, 353 ff.) ausgeführt, es wäre - anders als dort entschieden (aaO Rn. 97) - "dogmatisch schlüssiger" (Schriftsatz vom 13. Juni 2013) bzw. die "dogmatisch kohärentere Lösung" (Schriftsatz vom 17. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) gewesen, bei (fehlender oder) unzulänglicher Protokollierung von Verständigungsgesprächen einen von § 338 Nr. 6 StPO erfassten Verfahrensverstoß anzunehmen.
  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 210/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bekanntwerden neuer gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13
    Der Umstand, dass das spätere Vorbringen auf neuerer Rechtsprechung beruht, würde daran nichts ändern (in vergleichbarem Sinne BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01 zur Frage, ob das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen Grundlage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann).
  • BGH, 20.10.2014 - 5 StR 176/14

    Notwendige Verteidigerbestellung (Ermittlungsverfahren; verantwortliche

    Die Angriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts; einem Revisionsführer steht es wegen seiner Dispositionsbefugnis zu, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen Verfahrensverstoß aber hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, jeweils mwN).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Kommen nach den von der Revision vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung der Rüge deutlich gemacht und dargetan werden, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird (vgl. zur Maßgeblichkeit der Angriffsrichtung einer Rüge BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94 mwN; Beschlüsse vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13 Rn. 14, NStZ 2014, 221, 222; vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161 mwN und vom 14. Juli 1998 - 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Der zweifelsfreie, vom Revisionsführer selbst durch die Vermerke seiner Instanzverteidiger mitgeteilte Inhalt des am 19. Oktober 2012 geführten Gespräches (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222), gibt als solcher mit Blick auf den Regelungsgehalt des § 257c Abs. 2 StPO keinen Grund zur Beanstandung.
  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

    Verständigungsgespräche vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen jedoch regelmäßig ohne die Schöffen; vorbereitende Gespräche während, aber außerhalb laufender Verhandlung, z.B. an Nichtsitzungstagen, müssen nicht zwingend von dem gesamten Spruchkörper geführt werden (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221).

    Welche Straferwartung die Staatsanwaltschaft für den wegen der Beteiligung an insgesamt 44 Fällen des Betäubungsmittelhandels angeklagten H. hatte, war für den nur in zwei Fällen als Täter Angeklagten A. ohne Aussagekraft und für seine Entscheidung, sich nicht einzulassen, erkennbar ohne Belang (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 sowie BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222 f.).

  • BGH, 15.01.2015 - 1 StR 315/14

    Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anlass; Umfang; Beruhen des

    In besonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine Verständigungsgespräche gegeben hat oder der Prozessverlauf trotz stattgefundener Gespräche nicht beeinflusst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222 f.).
  • BGH, 15.07.2014 - 5 StR 169/14

    Ausnahmsweise Ausschluss des Beruhens auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht

    c) Der Senat kann aber ausnahmsweise sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14).

    Auf die Unterrichtung durch den Vorsitzenden kam es deshalb erkennbar nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13 aaO).

  • BGH, 14.07.2014 - 5 StR 217/14

    Unzureichende Mitteilung über verständigungsbezogene Gespräche; Beruhen

    "Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist jedes Bemühen um eine Verständigung ungeachtet des Ergebnisses der Intervention mitteilungsbedürftig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 1 StR 200/13 in NStZ 2014, 221, 222; weiterführend KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rdnr. 39).

    Deshalb kann auch hier nicht ausgeschlossen wer den, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der sich teilweise geständig zur Sache eingelassen hatte, durch das Informationsdefizit beeinflusst war (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH NStZ 2014, 221, 222 f.).".

  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 89/14

    Erfolglose Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Protokollierungspflichten bei

    Eine Unterrichtung, die sich auf die Mitteilung beschränkt, es hätten Vorgespräche stattgefunden, aber noch nicht zu einer Einigung geführt, ist nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13, StV 2014, 66; vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ-RR 2014, 85, 86).
  • BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21

    Gang der Hauptverhandlung (Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung:

    Eine Konstellation, in der schon nach dem Revisionsvorbringen davon auszugehen ist, dass der Angeklagte unabhängig von dem Inhalt einer Mitteilung auf jeden Fall an seiner einmal gewählten Verteidigungsstrategie festgehalten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 ? 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221) ist nicht gegeben.
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 422/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Inhalt der Mitteilung: keine

    c) Soweit der Senat in verschiedenen Entscheidungen, auf die sich die Revision bezieht, auch von einer Mitteilungspflicht zu der Frage ausgeht, auf wessen Initiative es zu dem Verständigungsgespräch gekommen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416; vom 22. Juli 2014 - 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48; vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 352/14 und vom 18. Dezember 2014 - 1 StR 242/14; enger hingegen noch Senat, Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 386/13, NStZ 2014, 168 und vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221), hält er hieran aus den oben genannten Gründen nicht fest.
  • BGH, 28.01.2015 - 5 StR 601/14

    Fehlende Mitteilung des Inhalts von außerhalb der Hauptverhandlung geführten

  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 393/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Zeitpunkt; Anforderungen an die

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

  • BGH, 09.12.2014 - 3 StR 308/14

    Widersprüchliche Begründung der Verfahrensrüge: unklare Angriffsrichtung

  • OLG Koblenz, 21.12.2021 - 1 OLG 32 Ss 133/21

    Grundsatz des fairen Verfahrens bei Verwerfung der Revision Verwerfung des

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12, 2 Ws 10 - 11/13, 2 Ws 10/13, 2 Ws 11/13   

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https://dejure.org/2013,9209
OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12, 2 Ws 10 - 11/13, 2 Ws 10/13, 2 Ws 11/13 (https://dejure.org/2013,9209)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.04.2013 - 2 Ws 533/12, 2 Ws 10 - 11/13, 2 Ws 10/13, 2 Ws 11/13 (https://dejure.org/2013,9209)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. April 2013 - 2 Ws 533/12, 2 Ws 10 - 11/13, 2 Ws 10/13, 2 Ws 11/13 (https://dejure.org/2013,9209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Arrestgrundes für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden strafprozessualen dinglichen Arrest

  • rechtsportal.de

    Arrestgrund für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden strafprozessualen dinglichen Arrest

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12
    Denn dann bestehe eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte auch künftig unlauter verhalten werde (unter Hinweis auf OLG Hamburg, StV 2009, 122, Rdn. 33 nach juris; KG NStZ-RR 2010, 179 Rdn. 4 nach juris; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111d Rdn. 17).

    In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren (KG NStZ-RR 2010, 179, Rdn. 4 nach juris).

    Dies soll jedenfalls regelmäßig (indiziell) zur Bejahung eines Arrestgrundes führen (vgl. BGH WM 1983, 614, Rdn. 14 nach juris; KG NStZ-RR 2010, 179, Rdn. 4 nach juris; OLG Dresden MDR 1998, 795, Rdn. 3 nach juris; OLG Hamburg StV 2009, 122, Rdn. 33 nach juris; LG Halle wistra 2009, 39, Rdn. 8 nach juris; Bittmann/Kühn wistra 2002, 248, 250; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 917 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 917 Rdn. 11), was letztlich bedeutet, dass beim Vorliegen einer vermögensrechtlichen Straftat zwar grundsätzlich ein Arrestgrund angenommen wird, dieser aber durch entgegenstehende Umstände widerlegt werden kann.

    Als besonderer Grund, der ausnahmsweise den Arrestgrund entfallen lassen könnte, wird etwa die Absicht des Täters, den Schaden wieder gut zu machen, erörtert (KG NStZ-RR 2010, 179, Rdn. 4 nach juris).

    Die hiermit bekundete (und durch Preisgabe bisher nicht bekannter Vermögenswerte unterlegte) Absicht des Täters, den Schaden wieder gut zu machen, stellt auch nach der Rechtsprechung, die einen Arrestgrund bereits aus einem Vermögendelikt herleitet, einen besonderen Grund dar, der ausnahmsweise den Arrestgrund entfallen lassen könnte (KG NStZ-RR 2010, 179, Rdn. 4 nach juris).

    Die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe lässt das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen (KG NStZ-RR 2010, 179 Rdn. 5 nach juris; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, Rdn. 4 nach juris), da sie nicht die umfassende Realisierung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten gewährleistet, sondern diesen lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen kann (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, BT-Drucks 16/700, S. 14; dem folgend OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271 Rn. 51).

  • OLG Köln, 02.06.1999 - 16 W 14/99

    Arrestgrund beim dinglichen Arrest

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12
    Hierfür sind grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte oder Umstände erforderlich, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestvollziehung der zu sichernde Zahlungsanspruch ernstlich gefährdet ist (vgl. nur BGH WM 1975, 641, Rdn. 12 nach juris; OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rdn. 4 f. nach juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592, Rdn. 3 nach juris; OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 282, Rdn. 10 nach juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 143, Rdn. 5 nach juris; Schäfer, aaO, § 111d Rdn. 17; Mayer, in: KMR-StPO § 111b Rdn. 24; Rogall, in SK-StPO, 4. Aufl., § 111d Rdn. 12; Lohse, in: AnwaltKommentar StPO, 2. Aufl., § 111d Rdn. 8; Gercke, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., § 111d Rdn. 9; Wehnert/Mosiek, StV 2005, 570 f.).

    Die Gegenmeinung lässt den Umstand der Begehung einer gegen das Vermögen des Geschädigten gerichteten Straftat allein nicht ausreichen, sondern fordert in jedem Einzelfall eine Prüfung unter Abwägung der vorgeworfenen Tat und der sonstigen Umstände, ob die Wiederholung unerlaubter Handlungen, die zu einer Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung führen könnten, zu befürchten ist (BGH WM 1975, 641, Rdn. 12 nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 11.3.1993 - 1 W 17/93, Rdn. 2 nach juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1192; NJW-RR 1999, 1592, Rdn. 3 nach juris; OLG Frankfurt, 16. Zivilsenat, OLGR 2001, 71, Rdn. 5 nach juris m.w.N. zur älteren Rspr.; OLG Hamm NJW-RR 2007, 388, Rdn. 26 f. nach juris; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575, Rdn. 14 f. nach juris; OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rdn. 4 f. nach juris; MDR 2008, 232, Rdn. 4 nach juris; NStZ 2011, 174, Rdn. 4 nach juris; OLG Oldenburg StraFO 2008, 25, Rdn. 7 nach juris; StraFO 2009, 283, Rdn. 10 nach juris; OLG Rostock OLGR 2005, 969, Rdn. 16 f. nach juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 143, Rdn. 5 nach juris; OLGR 2006, 81, Rdn. 20 nach juris; OLG Zweibrücken StraFO 2009, 462, Rdn. 35 nach juris; Mayer aaO. § 111b Rdn. 24; Gercke, aaO. § 111d Rdn. 10; Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 917 Rdn. 3; Drescher, in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 917 Rdn. 10).

    Mit einem allgemeinen "Erfahrungssatz", wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen sei, das auch in Zukunft sein werde, sei es nicht getan (vgl. BGH WM 1975, 641 Rdn. 12 nach juris; so auch OLG Bremen, Beschl. v. 11.3.1993 - 1 W 17/93, Rdn. 2 nach juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1192, Rdn. nach juris; OLG Hamm NJW-RR 2007, 388, Rdn. 26 f. nach juris; OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rdn. 4 f. nach juris; MDR 2008, 232, Rdn. 4 nach juris; OLG Rostock OLGR 2005, 969, Rdn. 17 nach juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 143, Rdn. 5 nach juris; OLGR 2006, 81, Rdn. 20 nach juris; LG Berlin wistra 2012, 41, Rdn. 9 nach juris).

    Ausgehend hiervon kann zwar die konkrete Art und Ausführung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat, etwa "betrügerische Machenschaften" oder "Schädigung auf listigste Art" ein wichtiges Indiz sein (vgl. auch OLG Köln NStZ 2011, 174, Rdn. 5 nach juris; einschränkend OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rdn. 5 nach juris: "im Ausnahmefall), was von Teilen der Rechtsprechung und Literatur namentlich dann angenommen wird, wenn der Täter mit Verfall von Wertersatz rechnen muss (vgl. LG Berlin wistra 2006, 358 Rdn. nach juris 33; Schäfer aaO. § 111d Rdn. 17; Lohse, aaO, § 111d Rdn. 8; wohl auch Mayer, aaO. § 111b Rdn. 24).

    Immer aber kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung durch den Schuldner deshalb zu befürchten ist, weil er seine unredliche Verhaltensweise gegenüber dem Schuldner fortsetzen werde und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil bzw. sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen versuchen werde (OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rdn. 5 nach juris; MDR 2008, 232, Rdn. 4 nach juris; Rogall, aaO. § 111d Rdn. 17).

  • OLG Köln, 04.06.2007 - 19 W 26/07

    Kein dinglicher Arrest allein aufgrund behaupteter Vermögensstraftat

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12
    Die Gegenmeinung lässt den Umstand der Begehung einer gegen das Vermögen des Geschädigten gerichteten Straftat allein nicht ausreichen, sondern fordert in jedem Einzelfall eine Prüfung unter Abwägung der vorgeworfenen Tat und der sonstigen Umstände, ob die Wiederholung unerlaubter Handlungen, die zu einer Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung führen könnten, zu befürchten ist (BGH WM 1975, 641, Rdn. 12 nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 11.3.1993 - 1 W 17/93, Rdn. 2 nach juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1192; NJW-RR 1999, 1592, Rdn. 3 nach juris; OLG Frankfurt, 16. Zivilsenat, OLGR 2001, 71, Rdn. 5 nach juris m.w.N. zur älteren Rspr.; OLG Hamm NJW-RR 2007, 388, Rdn. 26 f. nach juris; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575, Rdn. 14 f. nach juris; OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rdn. 4 f. nach juris; MDR 2008, 232, Rdn. 4 nach juris; NStZ 2011, 174, Rdn. 4 nach juris; OLG Oldenburg StraFO 2008, 25, Rdn. 7 nach juris; StraFO 2009, 283, Rdn. 10 nach juris; OLG Rostock OLGR 2005, 969, Rdn. 16 f. nach juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 143, Rdn. 5 nach juris; OLGR 2006, 81, Rdn. 20 nach juris; OLG Zweibrücken StraFO 2009, 462, Rdn. 35 nach juris; Mayer aaO. § 111b Rdn. 24; Gercke, aaO. § 111d Rdn. 10; Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 917 Rdn. 3; Drescher, in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 917 Rdn. 10).

    Für diese Ansicht spricht aus dogmatischer Sicht, dass dann, wenn allein das Vorliegen einer Straftat zur Bejahung eines Arrestgrundes führen würde, die ausdrückliche Verweisung in § 111d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO überflüssig wäre (vgl. etwa OLG Köln MDR 2008, 232 Rdn. 4 nach juris; Schäfer, aaO., § 111d Rdn. 17; Gercke aaO, § 111d Rdn. 10; Theile StV 2009, 161, 163; Wehnert/Mosiek, StV 2005, 570 f.).

    Mit einem allgemeinen "Erfahrungssatz", wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen sei, das auch in Zukunft sein werde, sei es nicht getan (vgl. BGH WM 1975, 641 Rdn. 12 nach juris; so auch OLG Bremen, Beschl. v. 11.3.1993 - 1 W 17/93, Rdn. 2 nach juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1192, Rdn. nach juris; OLG Hamm NJW-RR 2007, 388, Rdn. 26 f. nach juris; OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rdn. 4 f. nach juris; MDR 2008, 232, Rdn. 4 nach juris; OLG Rostock OLGR 2005, 969, Rdn. 17 nach juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 143, Rdn. 5 nach juris; OLGR 2006, 81, Rdn. 20 nach juris; LG Berlin wistra 2012, 41, Rdn. 9 nach juris).

    57 Vor diesem Hintergrund dürfte die Feststellung des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss von 1983, es bestehe regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzlich vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle, wohl nicht bedeuten, dass es in einem solchen Fall nicht mehr darauf ankommt, ob nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger und betrügerischer Maßnahmen rechtfertigt (so auch OLG Köln MDR 2008, 232 Rdn. 4 nach juris).

    Immer aber kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung durch den Schuldner deshalb zu befürchten ist, weil er seine unredliche Verhaltensweise gegenüber dem Schuldner fortsetzen werde und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil bzw. sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen versuchen werde (OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rdn. 5 nach juris; MDR 2008, 232, Rdn. 4 nach juris; Rogall, aaO. § 111d Rdn. 17).

  • OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer des

    Der Zugriff des Verletzten auf den beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenstand setzt voraus, dass er gegen den Täter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel (Urteil, einstweilige Verfügung, dinglicher Arrest) erwirkt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111g Rn. 2; BGH, Urteil vom 06.04.2000, IX ZR 442/98, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2013, 2 Ws 533/12, juris), wobei die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lässt (OLG Nürnberg a.a.O. Rdnr. 74; KG NStZ-RR 2010, 179, nach juris Rdnr. 5; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, nach juris Rdnr. 4).
  • OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Vielmehr bedürfe es in Übereinstimmung mit einem anderen Teil der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 Ws 533/12 -, Beck-RS 213, 08418; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 Ws 339/08 -, juris Rn. 35; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 2 Ws 622/09 -, NStZ 2011, 174; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 Ws 293/09 -, juris Rn. 10 - zum übrigen Streitstand Senatsbeschluss a. a. O.) über den Verdacht der Begehung einer Straftat hinaus im Einzelfall hinausgehender konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass Vereitelungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vorteile aus einer Tat zu befürchten seien.
  • LG Nürnberg-Fürth, 09.07.2021 - 12 Qs 26/21

    Prüfungsgrundlage für den begründeten Verdacht bei beschränkter Beschwerde gegen

    Diese gesetzliche Wertung begründet zwar keinen Automatismus, wonach allein schon der dringende Verdacht einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat die Bejahung des Sicherungsbedürfnisses rechtfertigt (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 6; Leppich, wistra 2019, 300; zum alten Recht vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 Ws 533/12, juris Rn. 53 ff. m.N. zum Streitstand), senkt aber gegebenenfalls die Hürden für die Begründung des Sicherungsbedürfnisses.
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Rechtsprechung
   KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17750
KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 (https://dejure.org/2013,17750)
KG, Entscheidung vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 (https://dejure.org/2013,17750)
KG, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 (https://dejure.org/2013,17750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 111b Abs 2 StPO, § 111b Abs 5 StPO, § 111d StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 88 InsO
    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Beschlagnahme durch dinglichen Arrest bei nachfolgendem Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines vor Beginn der Fristen der §§ 88, 130 InsO angeordneten und durch Pfändung bereits vollzogenen dinglichen Arrests in das Vermögen einer Gesellschaft i.R.e. nachfolgenden Insolvenzverfahrens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufhebung des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten und vollzogenen dinglichen Arrests mit Insolvenzeröffnung

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2483
  • NStZ-RR 2014, 85
  • StV 2015, 418 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 03.06.2009 - 3 Ws 214/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Vorrang vor einem strafprozessualen Arrest von

    Auszug aus KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
    Das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung verdrängt die Einzelvollstreckung und damit auch den dinglichen Arrest zugunsten der Ansprüche Verletzter einer Straftat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 3 Ws 214/09 juris).

    Diese Pfandrechte bleiben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam und begründen Absonderungsrechte nach § 50 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 3 Ws 214/09 juris; KG StraFo 2008, 511 f.).

  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    Auszug aus KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
    Selbst wenn man § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine gesetzgeberische Wertung dahingehend entnimmt, dass fiskalische Interessen grundsätzlich hinter diejenigen der "normalen" Insolvenzgläubiger zurückzutreten haben (vgl. Beschluss des OLG Nürnberg vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 juris Rdn. 100), so greift dieses Argument hier nicht.

    Die Gefahr eines Rückfalls der Vermögenwerte an den Täter im Insolvenzfall ist bei Massenbetrugsfällen in der Praxis auch nicht äußerst selten (so aber OLG Nürnberg vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12, juris Rdn. 93, 107), sondern stellt den Regelfall dar.

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des

    Auszug aus KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
    Zudem stünde dem Gläubiger ab Eintritt der Pfandreife - hier mit Ablauf der Frist in § 111i Abs. 3 Sätze 1, 2 i.V.m. Abs. 5 StPO - der Verwertungserlös zur vorrangigen Befriedigung oder bei Abschluss des Insolvenzverfahrens vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf dessen Hinterlegung nach §§ 191 Abs. 1, 198 InsO zu (vgl. BGH ZIP 2013, 987, 989; BGH VersR 2005, 923).
  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
    Der Bundesgerichtshof sieht hierin einen durch die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen des Verletzten innerhalb der dreijährigen Frist aufschiebend bedingten Verfallsanspruch des Fiskus (vgl. BGH NJW 2008, 1093, 1094 Rdn. 15) und damit ein eigenes sicherbares Recht des Staates.
  • OLG Köln, 08.08.2003 - 2 Ws 433/03

    Auswirkungen der Insolvenz einer --nicht unmittelbar am Strafverfahren

    Auszug aus KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
    Es entspricht zudem der gefestigten Rechtsprechung, dass nachrangige Insolvenzforderungen, soweit sie durch Absonderungsrechte gesichert sind, aus dem Erlös der abgesonderten Insolvenzmasse vorrangig zu bedienen sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. August 2003 - 2 Ws 433/03 juris; Senat, NJW 2005, 3734).
  • KG, 11.07.2008 - 3 Ws 137/08

    Dinglicher Arrest: Wirkung des strafrechtlichen Arrestes im Insolvenzverfahren

    Auszug aus KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
    Diese Pfandrechte bleiben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam und begründen Absonderungsrechte nach § 50 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 3 Ws 214/09 juris; KG StraFo 2008, 511 f.).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZR 176/11

    Insolvenzverfahren über Vermögen des Pfandschuldners: Alleiniges Einzugsrecht des

    Auszug aus KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
    Zudem stünde dem Gläubiger ab Eintritt der Pfandreife - hier mit Ablauf der Frist in § 111i Abs. 3 Sätze 1, 2 i.V.m. Abs. 5 StPO - der Verwertungserlös zur vorrangigen Befriedigung oder bei Abschluss des Insolvenzverfahrens vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf dessen Hinterlegung nach §§ 191 Abs. 1, 198 InsO zu (vgl. BGH ZIP 2013, 987, 989; BGH VersR 2005, 923).
  • KG, 06.07.2005 - 5 Ws 299/05

    Arrest in der Insolvenz: Unzulässiger Vollzug eines strafprozessualen dinglichen

    Auszug aus KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
    Es entspricht zudem der gefestigten Rechtsprechung, dass nachrangige Insolvenzforderungen, soweit sie durch Absonderungsrechte gesichert sind, aus dem Erlös der abgesonderten Insolvenzmasse vorrangig zu bedienen sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. August 2003 - 2 Ws 433/03 juris; Senat, NJW 2005, 3734).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Auswirkungen und Folgen die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen - wie hier - bereits angeordneten Arrest hat (vgl. dazu - aus neuerer Zeit - einerseits OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., ZWH 2013, 225 m. Anm. Mahler/Tekin; vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13, Anm. Neußner, EWiR 2014, 199; andererseits KG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 u.a., wistra 2013, 445, Anm. Hansen, EWiR 2014, 99; OLG Hamm, NStZ 2014, 344; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2013 - 3 Ws 327/13, ZWH 2014, 236 m. Anm. Bittmann = ZInsO 2014, 608 m. Anm. Weyand; sowie Markgraf, NZG 2013, 1014; Bittmann, ZWH 2014, 135).
  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 1 Ws 81/16

    Vermögensabschöpfung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens; dinglicher Arrest

    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 Satz InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. § 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - III - 1 Ws 102/15 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13 - juris; Kammergericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - juris).

    Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Staat auch seine erworbenen insolvenzfesten Pfändungsrechte im Fall der Insolvenz des Arrestschuldners aufgeben müsse (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 31 - juris, NZI 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2013-2 Ws 80/13, Rz. 29 - juris, NStZ 2014, 344, 346; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 19, 20 - juris, wistra 2013, 445, 446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 6).

    Vor allem aber dient die Vorschrift nicht fiskalischen Interessen (KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 2 - juris, wistra 2013, 445, 446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 4).

    Der Auffangrechtserwerb des Staates soll in erster Linie der Straftatenprävention dienen, indem auf diese Weise verhindert werden soll, dass "Verbrechen sich lohnt" (BT-Drs. 16/700, S. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 34 - juris, NZ1 2015, 2015, 904, 906; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 20 - juris, wistra 2013, 445, 446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015-3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 4).

    Er stellt daher keinesfalls einen bloßen Platzhalter für Verletztenansprüche dar (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 29 - juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 3, OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 33 - juris; NStZ 2014, 344, 346; KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 13 - juris, wistra 2013, 445, 445).

    Ein Vorrang des Insolvenzrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei einer vom Kammergericht vorgeschlagenen teilweisen Freigabe der Sicherungen zu Gunsten der Insolvenzmasse, soweit ein Rückfall von Vermögenswerten an den Täter ausgeschlossen scheint (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 25 - juris, wistra 2013, 445, 447 - obiter dictum), erforderlich wäre (so aber OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, Rz. 32 - juris, NZI 2014, 89, 93).

    Derartige Pfändungspfandrechte haben gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 InsO unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten Bestand und berechtigen gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 22 - juris, NZI 2015, 904, 904; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 21 - juris, NStZ 2014, 344, 345; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 90; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 47-49 - juris, NZWiSt 2013, 297, 299 f.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 12 - juris, wistra 2013, 445, 445; Hansen, Die Rückgewinnungshilfe 2013, S. 272 ff., 323 ff.; Schmidt, NZWiSt 2015, 401, 408; Wilk/Stewen, wistra 2013, 409, 417; Janca/Schroeder/Baron, wistra 2015, 409, 410).

  • OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15

    Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes trotz Eröffnung des

    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 S. 2 InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - BeckRS 2013, 13110; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 -, zitiert nach juris).

    Er folgt vielmehr der vom 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - (BeckRS 2013, 13110) und vom Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - (BeckRS 2013, 13933) vertretenen Auffassung, wonach der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben ist, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.

    Hiervon geht auch KG Berlin in seinem Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - (BeckRS 2013, 13933) aus, wonach im Rahmen einer Rückgewinnungsmaßnahme durch Arrestvollziehung erworbene Pfandrechte zugunsten des Staates nach der Gesetzesänderung im Jahre 2007 nicht nur reine "Platzhalter" für Vollstreckungsmaßnahmen der Straftatgeschädigten darstellten, sondern auch der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 3 bis 7 StPO dienten.

  • OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests bei

    Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 = NZWiSt 2013, 297= WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790) .

    Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, in juris) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790), wonach abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12 und 590/12) trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens der dingliche Arrest bei insolvenzfesten Pfandrechten des Staates aufrecht zu erhalten sei.

    Im Ausgangspunkt besteht Übereinstimmung darin, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe "rechtzeitig" vor Stellung des Insolvenzantrags aufgrund eines dinglichen Arrestes gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO i.V.m. § 930 ZPO eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach §§ 49, 50 InsO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2, §§ 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 590/12, Rdn. 47 nach juris mwN.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rdn. 12 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rdn. 21 nach juris).

    Das Kammergericht vertritt im Beschluss vom 10.06.2013 (2 Ws 190/13, in juris) die Auffassung, die vom Staat erworbenen Pfandrechte stellten nach der Gesetzesänderung im Jahr 2007 und der damit erfolgten Einführung des Auffangrechtserwerbs des Staates nicht nur reine Platzhalter dar (aaO. Rdn. 13 nach juris).

  • KG, 30.12.2015 - 1 Ws 86/14

    Dinglicher Arrest: Staatlicher Auffangrechtserwerb nach Eröffnung des

    Insoweit ist die Rechtslage eindeutig (vgl. etwa KG [2. Strafsenat] wistra 2013, 445; KG [3. Strafsenat] StraFo 2008, 511, 512; OLG Frankfurt ZIP 2009, 1582; OLG Köln ZIP 2004, 2013, 2015).

    Nach Auffassung des 2. Strafsenats des Kammergerichts (wistra 2013, 445), des OLG Hamm (NStZ 2014, 344 und ZIP 2015, 2094) sowie des OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 Ws 355/15 - (juris) ist das zu verneinen.

    Der Senat weist abschließend auf die Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Kammergerichts hin, wonach es dem Staat freisteht, auf die sich aus dem Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO ergebenden Zahlungsansprüche gegen die Drittschuldner ganz oder teilweise zu verzichten und die Vermögenswerte für das Insolvenzverfahren freizugeben (wistra 2013, 445, 447).

  • OLG Frankfurt, 09.07.2015 - 3 Ws 355/15

    Aufhebung des insolvenzfesten Pfandrechts

    In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 3. Juni 2009 -3 Ws 214/09, ZIP 2009, 1582-1583) tritt der Senat - in Abweichung von der vertretbaren Entscheidung der Strafkammer - der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin (Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 2 Ws .../13, Wistra 2013, 445-447) bei.
  • LG Frankfurt/Main, 15.01.2015 - 24 KLs 13/14
    Das entspricht ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Nürnberg Beschluss vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 - zitiert nach juris Rz. 47 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 - zitiert nach juris Rz. 12; OLG Hamm Beschluss vom 20. Juni 2013 - III-2 Ws 80/13 - zitiert nach juris Rz. 21; OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 3. Juni 2009 - 3 Ws 214/09 - zitiert nach juris Rz. 10; Röhnau ZInsO 2012, 509, 516 mit weiteren Nachweisen) , Gründe dafür, die Rechtslage anders zu beurteilen, sieht die Kammer nicht.
  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2015 - 12 KLs 10/14

    Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen i.R.d. Bestechung und

    Das gelte auch in Fällen der Rückgewinnungshilfe, weil der dingliche Arrest in diesen Fällen allein der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs i. S. d. § 111i V StPO diene (KG Berlin, Beschluss vom 10.6.2013 wistra 2013, 445 ff. [KG Berlin 10.06.2013 - 2 Ws 190/13] ; im Ausgangspunkt zustimmend Rönnau a. a. O.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - 12 K 12209/12

    Duldungsbescheid vom 07.02.2012

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. Juni 2013, 2 WS 190/13, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) 2013, 445.
  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2014 - 12 KLs 14/12
    Das gelte auch in Fällen der Rückgewinnungshilfe, weil der dingliche Arrest in diesen Fällen allein der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs i. S. d. § 111i V StPO diene (KG Berlin, Beschluss vom 10.6.2013 wistra 2013, 445 ff.; im Ausgangspunkt zustimmend Rönnau a. a. O. ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.10.2013 - III-2 RVs 46/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34005
OLG Hamm, 22.10.2013 - III-2 RVs 46/13 (https://dejure.org/2013,34005)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.2013 - III-2 RVs 46/13 (https://dejure.org/2013,34005)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - III-2 RVs 46/13 (https://dejure.org/2013,34005)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    StPO § 24; StGB § 21
    Sachverständigengutachten, eigene Sachkunde

  • Burhoff online

    Sachverständigengutachten, Ablehnung, eigene Sachkunde

  • openjur.de

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit; eigene Sachkunde

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit; eigene Sachkunde

  • Wolters Kluwer

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bei erheblichem Alkohol- und Medikamentenkonsum sowie psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten rund um die Tat; Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags über die Einholung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bei erheblichem Alkohol- und Medikamentenkonsum sowie psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten rund um die Tat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Eigene Sachkunde des Gerichts - so einfach ist das nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ablehnung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Schuldunfähigkeit kann fehlerhaft sein

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Schuldunfähigkeit kann fehlerhaft sein

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 400 Js 312/11
  • LG Hagen - 45 Ns 113/12
  • OLG Hamm, 22.10.2013 - III-2 RVs 46/13

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 85
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2013 - 2 RVs 46/13
    Die von der Kammer zu dem äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen sind in formeller und materieller Hinsicht frei von Rechtsfehlern, durch die festgestellte Gesetzesverletzung nicht betroffen und folglich aufrechtzuerhalten (vgl. BGHSt 14, 30; BGH MDR 1990, 95; OLG Rostock, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 Ss 223/04 - juris).
  • OLG Zweibrücken, 29.07.2019 - 1 OLG 2 Ss 20/19

    Ablehnung von Gutachtenerstellung zur Wechselwirkung von Cannabis mit weiteren

    Ob und in welchem Maße infolge der festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen eine Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt tatsächlich vorgelegen hat, vermag nur ein psychiatrischer Sachverständiger anhand des konkreten Falles zuverlässig zu beurteilen (vgl.OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2013 - 2 RVs 46/13, BeckRS 2013, 20933).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28395
OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 (https://dejure.org/2013,28395)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 (https://dejure.org/2013,28395)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2013 - III-2 Ws 434/13 (https://dejure.org/2013,28395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 17.11.2004 - 1 Ws 252/04

    Dinglicher Arrest in das Vermögen des Angeklagten: Wegfall bzw. Aufhebung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13
    Denn der Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten wirkt über die Urteilsrechtskraft hinaus (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; Meyer-Goßner a.a.O. § 111d Rdn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2008 - 4 Ws 590/08

    Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13
    Demgegenüber wird vereinzelt angenommen, dass § 111f Abs. 5 StPO nur bis zur Rechtskraft des Strafurteils anwendbar sei und Herausgabeansprüche Dritterdanach im Zivilrechtsweg geltend zu machen seien (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379; OLG Düsseldorf [4. Strafsenat] wistra 2009, 207).
  • OLG Bamberg, 17.07.2012 - 1 Ws 448/12

    Strafprozessuale Vermögenssicherungsmaßnahmen: Erledigung im strafprozessualen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13
    Als Betroffener ist - wie hier der Anspruchsteller H. - auch derjenige Dritte anzusehen, der bei einer zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme gleicher Art Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben könnte (vgl. OLG Bamberg wistra 2013, 120; OLG Celle a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 189/10

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13
    Denn mit dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens endete die auf § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO beruhende Zuständigkeit der Strafkammer und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters lebte gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf (vgl. OLG Hamburg wistra 2011, 195; NStZ 2012, 51).
  • OLG Celle, 06.07.2010 - 2 Ws 236/10

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollziehung eines Arrestes nach Rechtskraft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13
    Die von dem Amtsgericht Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 2011, 175) enthält keine Begründung für die dortige Annahme, dass das mit der Sache befasst geweseneTatgericht auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zuständig bleiben soll.
  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 184/10

    Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der richterlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13
    Denn mit dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens endete die auf § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO beruhende Zuständigkeit der Strafkammer und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters lebte gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf (vgl. OLG Hamburg wistra 2011, 195; NStZ 2012, 51).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10

    Beschlagnahme: Zuständigkeit für eine Klage auf Herausgabe nach Abschluss des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13
    Demgegenüber wird vereinzelt angenommen, dass § 111f Abs. 5 StPO nur bis zur Rechtskraft des Strafurteils anwendbar sei und Herausgabeansprüche Dritterdanach im Zivilrechtsweg geltend zu machen seien (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379; OLG Düsseldorf [4. Strafsenat] wistra 2009, 207).
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17

    Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag

    Unter der Geltung des § 111f Abs. 5 StPO bleibt es indessen auch nach Rechtskraft bei der Zuständigkeit des strafprozessualen Rechtswegs (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 Ws 236/10 - zitiert nach juris; Beschl. v. 10.01.2012 - 1 Ws 7/12 - BeckRS 2012, 02087; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 Ws 92/14 - OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2011 - 2 Ws 184/10 - BeckRS 2011, 03217; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, Rdn. 7; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 111f Rdn. 13; Gercke in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl. 2012, § 111f Rdn. 11).

    Für den Arrest wird in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten hingewiesen, der über die Urteilsrechtskraft hinauswirkt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 - zitiert nach juris).

    Innerhalb der Strafgerichtsbarkeit geht die Zuständigkeit nach Rechtskraft des Strafurteils gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts über (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 - zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 Ws 92/14 -).

  • LG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 O 354/15

    Beendigung Strafverfahren, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Zuständigkeit

    Nach teilweise vertretener Ansicht der Strafgerichte (OLG Gelle (Strafsenat), Beschluss vom 10.01.2012, Az. 1 Ws 7/12 unter Festhaltung an seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.09.2013, Az. 111-2 Ws 434/13) sowie einer in der (strafprozessualen) Literatur weit vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Löwe-Rosenberg-Johann, St PO, 26. Auflage, 2014, § 111f St PO Rn. 13; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur St PO, 7. Auflage, 2013, § 111f Rn. 7) sind die Strafgerichte auch nach Rechtskraft des Urteils für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrestes nach § 111 d St PO zuständig.

    Dies gilt auch dann, wenn eine solche umfassende Kompetenzverschiebung auf die Strafgerichte dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechen könnte (OLG Frankfurt a.a.O.), was sich aus der oben zitierten Gesetzesbegründung ergeben könnte (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2013, 2 Ws 434/13; OLG Celle, Beschluss vom 06.077.2010, 2 Ws 236/10; Löwe-Rosenberg- Johann, St PO, 26. Auflage, 2014, § 111f St PO Rn. 13; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur St PO, 7. Auflage, 2013, § 111f Rn. 7).

  • OLG Celle, 01.06.2016 - 1 AR 19/16

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der

    d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Januar 2011 (a.a.O.) und diesem folgend der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2013 (NStZ-RR 2014, 85) beziehen sich im Übrigen nicht auf die Auslegung des § 111i Abs. 2 bis 4 StPO, sondern auf die Zulassung der Zwangsvollstreckung gem. § 111g Abs. 2 StPO beziehungsweise auf Maßnahmen in Vollziehung eines Arrests gem. § 111f Abs. 5 StPO.
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