Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 01.06.1994 - C-136/92 P   

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https://dejure.org/1994,73
EuGH, 01.06.1994 - C-136/92 P (https://dejure.org/1994,73)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.1994 - C-136/92 P (https://dejure.org/1994,73)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 1994 - C-136/92 P (https://dejure.org/1994,73)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Beamtenstatut, Artikel 65 Absatz 2
    1. Beamte; Dienstbezuege; Verspätete Angleichung; Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens

  • EU-Kommission

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz für Kaufkraftverlust; Schadensersatz für Gehaltsrückstände von Beamten; Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für Lebenshaltungskosten; Differenzierung zwischen Verzugszinsen und Geldentwertungsentschädigung; Rüge der Unzulänglichkeit und ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 49 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 168a; ; EWG-Vertrag Art. 215; ; VerfahrensO-EuGH Art. 116 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Beamte - Dienstbezüge - Verspätete Angleichung - Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-1981
 
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Wird zitiert von ... (291)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
    6 und 7, und vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
  • EuGH, 01.10.1991 - C-283/90

    Vidrányi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
    48 Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte (Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnrn.
  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 28. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 (Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293) insoweit eingelegt, als sie dazu verurteilt wird, Herrn Brazzelli Lualdi und 618 anderen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: die Beamten) Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 eingetretenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen.
  • EuGH, 16.12.1987 - 111/86

    Delauche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
    Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86 (Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345, Randnr. 30) im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten festgestellt, daß die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, da erforderlich ist, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
  • EuGH, 08.04.1992 - C-346/90

    F. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
    11 bis 13; vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-346/90 P, F./Kommission, Slg. 1992, I-2691, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.1988 - 7/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
    16 Dieses Urteil wurde am 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401) verkündet.
  • EuGH, 15.01.1985 - 158/79

    Roumengous Carpentier / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
    Der Gerichtshof hat nämlich vor allem in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezuegen der Beamten zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens unterscheiden müssen (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.1985 - 532/79

    Amesz u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.01.1985 - 737/79

    Battaglia / Kommission

  • EuGH, 30.09.1986 - 264/83

    Delhez / Kommission

  • EuGH, 30.09.1986 - 175/83

    Culmsee u.a. / ESC

  • EuGH, 30.09.1986 - 174/83

    Amman u.a. / Rat

  • EuGH, 30.09.1986 - 233/83

    Agostini / Kommission

  • EuGH, 30.09.1986 - 247/83

    Ambrosetti / Kommission

  • EuGH, 30.09.1986 - 176/83

    Allo / Kommission

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367, Randnr. 96, und vom 12. November 2009, SGL Carbon/Kommission, C-564/08 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Im Rechtsmittelverfahren sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/BrazzelliLualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr.59, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62).
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   Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92   

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https://dejure.org/1993,20457
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.10.1993 - C-136/92 (https://dejure.org/1993,20457)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1993 - C-136/92 (https://dejure.org/1993,20457)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und andere.

    Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-1981
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (67)

  • EuGH, 15.12.1982 - 158/79

    Roumengous Carpentier / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92
    (34) - Rechtssache 158/79 (Slg. 1985, 39).

    (37) - Siehe das Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 158/79 (Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1982, 4379, Randnrn. 6 und 25 bis 27).

    (60) - Davon gehen anscheinend auch aus: Generalanwalt Mancini, Schlussanträge vom 11. Dezember 1984 in der Rechtssache 158/79 (Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, 42); der zum Generalanwalt bestellte Richter Biancarelli, Schlussanträge vom 30. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89 (Stahlwerke Peine/Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, 364).

    (62) - Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329); vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 158/79 (Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1982, 4379); vom 28. Juni 1988 in der Rechtsache 7/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401); vom 23. Januar 1992 (Kommission/Rat, Slg. 1992, I-221).

  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92
    Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel der Kommission gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz (Gericht) aufgerufen, das dieses auf die Klagen von insgesamt 619 bei der gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra tätigen Beamten (im folgenden: die Beamten) am 26. Februar 1992 erlassen hat (verbundene Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 insoweit aufzuheben, als die Kommission dazu verurteilt wird, "den Klägern Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 entstandenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen";.

    a) das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 als unzulässig zurückzuweisen;.

    - das angefochtene Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 aufzuheben;.

  • EuG, 26.02.1992 - T-25/89

    Anspruch auf Schadensersatz ; Nachzahlung von Gehaltsrückständen wegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92
    T-25/89)(1).

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 insoweit aufzuheben, als die Kommission dazu verurteilt wird, "den Klägern Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 entstandenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen";.

    a) das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 als unzulässig zurückzuweisen;.

    - das angefochtene Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 aufzuheben;.

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