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Rechtsprechung
   EuG, 30.09.2009 - T-161/05, T-168/05, T-174/05, T-175/05   

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https://dejure.org/2009,3615
EuG, 30.09.2009 - T-161/05, T-168/05, T-174/05, T-175/05 (https://dejure.org/2009,3615)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2009 - T-161/05, T-168/05, T-174/05, T-175/05 (https://dejure.org/2009,3615)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2009 - T-161/05, T-168/05, T-174/05, T-175/05 (https://dejure.org/2009,3615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hoechst / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - ...

  • EU-Kommission PDF

    Hoechst GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - ...

  • EU-Kommission

    Hoechst GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Jeder zahlt für seine Taten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS AUF DEM MARKT FÜR MONOCHLORESSIGSÄURE VERHÄNGTE GELDBUSSE UM 10 % HERAB

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hoechst / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Hoechst / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 - MCAA), das ein System der Zuteilung von Produktionsmengen und ...

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine einfache Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 961 und 984) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

    Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Vermutung, dass das Mutterunternehmen auf das Verhalten seines 100%igen Tochterunternehmens einen bestimmenden Einfluss ausübte (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 50, und vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 59), nicht durch den Nachweis der Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft Virteon GmbH entkräftet hat.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hätte jedoch die Würdigung des Nichtbestreitens des Sachverhalts durch die Klägerin in den Erwägungen zur Zusammenarbeit enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 415).

    Die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, die das Gericht grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl dabei die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 219).

    Mit dieser Vorgehensweise hat die Kommission für die Einteilung der Kartellteilnehmer in drei Gruppen somit eine in sich stimmige Methode gewählt, die durch den Unterschied zwischen den jeweiligen Marktanteilen der Unternehmen dieser drei Gruppen objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 220).

    Er hat dem Kollegium der Kommissionsmitglieder nur die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens relevanten Rügen mitzuteilen (Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 53).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Gerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893) bestätigt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der wirtschaftlichen Kontinuität die strukturellen Verbindungen zwischen der Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen habe, und ihrem wirtschaftlichen Nachfolger zum Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen seien.

    Ohne eine andere Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einrichtung als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, könnten nämlich Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., Randnr. 41).

    So kommt nach Auffassung des Gerichtshofs das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 145, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 104), oder im Fall interner Umstrukturierungen eines Unternehmens, wenn der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber auf dem betroffenen Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des Unternehmens eine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 359, sowie ETI u. a., Randnr. 41).

    Zudem kann sich die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach im Fall der Übertragung aller oder einiger wirtschaftlicher Tätigkeiten von einer rechtlichen Einheit auf eine andere die Verantwortung für eine vom ursprünglichen Betreiber im Rahmen der fraglichen Tätigkeiten begangene Zuwiderhandlung dem neuen Betreiber zugerechnet werden kann, sofern dieser mit dem ursprünglichen Betreiber für die Zwecke der Anwendung der Wettbewerbsregeln eine wirtschaftliche Einheit darstellt, und dies auch dann gilt, wenn der ursprüngliche Betreiber noch als rechtliche Einheit besteht (Urteil ETI u. a., Randnr. 48).

    Jedenfalls ist die Zurechnung einer Zuwiderhandlung des früheren Betreibers an den neuen Betreiber eine der Kommission nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eröffnete Möglichkeit und keine Verpflichtung, ganz besonders in Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall der ursprüngliche Betreiber, der die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich und wirtschaftlich weiter besteht (im Sinne des Urteils ETI u. a., Randnr. 40).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    Außerdem ist es für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission erforderlich, als Adressat eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 978).

    In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine einfache Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 961 und 984) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Bericht des Anhörungsbeauftragten ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, das nicht dazu dient, das Vorbringen der Unternehmen zu vervollständigen oder zu korrigieren, und das deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 375, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 40).

    Zudem ist die Kommission befugt, den Umfang der Verpflichtungen festzulegen, die den Unternehmen zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung auferlegt werden, da die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein muss (vgl. Urteil des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 1249 und 1250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 37, und Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 103).

    So kommt nach Auffassung des Gerichtshofs das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 145, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 104), oder im Fall interner Umstrukturierungen eines Unternehmens, wenn der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber auf dem betroffenen Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des Unternehmens eine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 359, sowie ETI u. a., Randnr. 41).

    Der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG umfasst nämlich wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird; eine solche Organisation kann an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T-11/89, Slg. 1992, II-757, Randnr. 311, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 54).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Bericht des Anhörungsbeauftragten ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, das nicht dazu dient, das Vorbringen der Unternehmen zu vervollständigen oder zu korrigieren, und das deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 375, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 40).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    Zum Vorbringen, der Ausgangsbetrag sei im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission unverhältnismäßig, ist daran zu erinnern, dass diese Entscheidungspraxis nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 sowie den Leitlinien geregelt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem bedeutet der Begriff des Wiederholungsfalls in einigen nationalen Rechtsordnungen, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren (Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 284).

    Da Hoechst in den Entscheidungen Farbstoffe und PVC II wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG mit Sanktionen belegt worden war, handelt es sich sehr wohl um dasselbe Unternehmen, das in der angefochtenen Entscheidung wegen Teilnahme an dem Kartell auf dem MCE-Markt für die gleiche Art Zuwiderhandlung verurteilt wurde, auch wenn die fraglichen Zuwiderhandlungen Tochtergesellschaften betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 290) oder andere Märkte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 64).

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 386, und Avebe/Kommission, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    Sie kann aber Einteilungen in Gruppen vornehmen (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 57).

    Die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, die das Gericht grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl dabei die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    Aus dem von der Kommission zitierten Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125), folge nichts anderes.

    So kommt nach Auffassung des Gerichtshofs das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 145, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 104), oder im Fall interner Umstrukturierungen eines Unternehmens, wenn der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber auf dem betroffenen Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des Unternehmens eine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 359, sowie ETI u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnrn. 9 und 11, sowie Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 68).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 30.09.2009 - T-161/05
    So kommt nach Auffassung des Gerichtshofs das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 145, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 104), oder im Fall interner Umstrukturierungen eines Unternehmens, wenn der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber auf dem betroffenen Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des Unternehmens eine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 359, sowie ETI u. a., Randnr. 41).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Folglich gehört die Antwort anderer am Kartell beteiligter Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteile vom 14. Mai 2020, NKT Verwaltung und NKT/Kommission, C-607/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:385, Rn. 263, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 163).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich beteiligten Unternehmen belastet (Urteil vom 14. Mai 2020, NKT Verwaltung und NKT/Kommission, C-607/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:385, Rn. 264; vgl. auch Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

    49 bis 51, vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    91 und 92, und Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 59).

    Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer geltend machen will, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Geldbuße auch unabhängig von der Frage zu erreichen, ob die Zuwiderhandlung nachgewiesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums unter bestimmten Umständen die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertigen kann, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, nicht das Gleiche gilt, wenn die Höhe der in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten wird, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach einer Regelung richtet, die hierfür eine Verjährungsfrist vorsieht (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 321, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 220).

    Insoweit geht auf dem Gebiet der Geldbußen im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union aus Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 (vorher Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/74) hervor, dass die Verjährung nach zehn Jahren eintritt, wenn sie gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (vorher Art. 2 Abs. 1 der Verordnung) unterbrochen wurde, so dass die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht unbegrenzt hinauszögern kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Verjährung eintritt (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 324, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 223).

    Angesichts dieser Regelung ist für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 324, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 224; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnrn.

    Denn entweder hat die Muttergesellschaft keine Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft, in welchem Fall sich die Frage der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft gar nicht stellt, mit der Folge, dass es für diese irrelevant ist, sich in Bezug auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verteidigen zu müssen, oder aber eine solche Kontrolle liegt vor, in welchem Fall es jedenfalls Sache der Muttergesellschaft ist, sei es durch Aufbewahrung ihrer Archive oder auf andere Weise, über die Mittel zu ihrer Verteidigung zu verfügen, wenn sie als Muttergesellschaft, die mit ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet, selbst belangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 171).

    Zum einen oblag es nämlich der Klägerin, bei der Veräußerung von Copigraph dafür zu sorgen, dass alle Unterlagen, die es ermöglichen, deren Tätigkeit nachzuvollziehen, in ihren Büchern oder Archiven aufbewahrt werden oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch ein Recht auf Einsicht in die übertragenen Archive, zugänglich bleiben, damit sie insbesondere für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen über die nötigen Beweise verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 171).

  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

    Im Übrigen teilt die Kommission nicht die von den Klägerinnen vorgenommene Analyse des Urteils des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission (T-161/05, Slg. 2009, II-3555); ihrer Auffassung nach ist der Sachverhalt nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichbar.

    Es ist nämlich entschieden worden, dass der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt wird; in dem betreffenden Fall hatte ein Unternehmen einen Teil seines Geschäfts, das am Kartell beteiligt war, mittels der Übertragung einer hierzu gegründeten Tochtergesellschaft an einen unabhängigen Dritten veräußert, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber bestand keine strukturelle Verbindung, was es rechtfertigte, das übertragende Unternehmen für die Zeit der Zuwiderhandlung vor der Übertragung und das Unternehmen, an das übertragen wurde, für die nachfolgende Zeit der Zuwiderhandlung mit einer Sanktion zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28 und 61).

    Daraus folgt ferner, dass die übertragene juristische Person nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, während dem sie selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, mit einer Sanktion belegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28, 61, 66 und 67), da sie ab diesem Zeitpunkt persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnrn.

    Da ITR mit Vertrag vom 5. Dezember 2001, der durch die Übertragung sämtlicher Anteile an die Erwerberin am 31. Januar 2002 durchgeführt wurde, sämtliche Anteile an ITR Rubber an Parker-Hannifin verkaufte, ist unstreitig, dass die von ITR vorgenommene Umwandlung des Geschäftsbereichs Kautschukschläuche in eine Tochtergesellschaft ganz klar mit dem Ziel erfolgte, die Anteile Letzterer an ein drittes Unternehmen zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 60).

    Das ist im Übrigen die Lösung, die die Kommission selbst in der Rechtssache, in der das Urteil Hoechst/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt) ergangen ist, in Anwendung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit gewählt hat und die vom Gericht gebilligt wurde.

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

    Folglich gehört die Erwiderung der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 163).

    Der Unionsrichter hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Einteilung dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen muss und dass die Höhe der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen muss, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben; er prüft dann lediglich, ob diese Einteilung in sich stimmig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnrn. 62 bis 70, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 123 und 124).

    Dabei kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, insofern besondere Bedeutung zu, als es der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den Geschäftsräumen der Unternehmen (Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnr. 26).

    Der Unionsrichter hat ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission ihre Nachprüfungsbefugnis in allen Geschäftsräumen des von ihrer Entscheidung betroffenen Unternehmens ausüben kann, wobei sie die Verteidigungsrechte wahren muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnrn. 14 und 15) und die mit dem Schutz des Eigentums zusammenhängenden Rechte zu beachten hat (vgl. EGMR, Urteil Colas Est u. a./Frankreich vom 16. April 2002, Recueil des arrêts et décisions, 2002, §§ 40 und 41; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 29; und Beschluss des Gerichtshofs vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission, C-121/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    348, 370 bis 375 und 427, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, Randnr. 426).

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 163).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage oder die Anlage dazu Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet (vgl. Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das betroffene Unternehmen muss gegebenenfalls dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 78 und 79; vgl. auch Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wurde ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss nach ständiger Rechtsprechung das betroffene Unternehmen nur nachweisen, dass das Unterbleiben seiner Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens beeinflussen konnte (vgl. Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder dass es der Wahrung der Interessen dieses Unternehmens im Verwaltungsverfahren schaden oder diese Interessenwahrung erschweren konnte (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 368).

    Nach der Rechtsprechung sind Zuwiderhandlungen für die Zwecke der Feststellung eines Wiederholungsfalls ähnlich oder gleichartig, sofern sie beide in einem Verstoß gegen dieselben Bestimmungen des AEU-Vertrags bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, EU:T:2007:380, Rn. 64, vom 6. Mai 2009, 0utokumpu und Luvata/Kommission, T-122/04, EU:T:2009:141, Rn. 56, sowie vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 147).

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 109).

    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

    Es ist zu beachten, dass angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich für die Entscheidung, welche Punkte bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen sind, das Ermessen der Kommission auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls erstreckt und die Kommission für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 296 angeführt, Rn. 38; Urteile des Gerichts BPB/Kommission, oben in Rn. 150 angeführt, Rn. 383, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Rn. 141).

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. der Zeitspanne zwischen den betreffenden Verstößen (Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 296 angeführt, Rn. 39), BPB/Kommission, oben in Rn. 150 angeführt, Rn. 383, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 326 angeführt, Rn. 142).

    Insoweit ist es unerheblich, dass das Gericht in der Vergangenheit entschieden hat, dass ein Unternehmen, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zu erlangen, gegenüber der Kommission, nachdem es von der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis genommen hat, ausdrücklich erklären muss, dass es den Sachverhalt nicht bestreitet (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Rn. 303), was hier effektiv der Fall war, und dass, falls ein solcher Antrag gestellt worden war, es der Kommission oblag, gegebenenfalls die Gründe darzulegen, aus denen sie dennoch der Ansicht war, dass keine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren war (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Rn. 415, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, oben in Rn. 326 angeführt, Rn. 98 und 99).

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

    55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 109).

    81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 555).

    Angesichts des Spielraums, über den die Kommission bei der Bewertung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, ist zu prüfen, ob die Kommission dieses Ermessen hier offensichtlich überschritten hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die von Kone vorgelegten Beweismittel es ihr nicht ermöglichten, im Hinblick auf das Kartell in Deutschland einen Verstoß gegen Art. 81 EG festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 555).

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 103, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 50).

    Bei Mindo ist die Lage insofern anders, als, wie in der Rechtsprechung erläutert worden ist, der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt werden kann in einem Fall, in dem wie hier ein am Kartell beteiligtes Unternehmen an einen unabhängigen Dritten veräußert wurde und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber keine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 61).

    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 154).

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

    Ferner ist zu unterstreichen, dass das Ermessen der Kommission sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale einer Tatwiederholung erstreckt und die Kommission für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist (Danone-Urteil des Gerichtshofs, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 38, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 141).

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. des zwischen den betreffenden Verstößen verstrichenen Zeitraums (Danone-Urteil des Gerichtshofs, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 37 bis 39, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 141).

    In der mündlichen Verhandlung hat sie sich insoweit auch auf die Urteile Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 15.12.2016 - T-758/14

    Das Gericht der EU weist die Klagen von Philips und Infineon im Rahmen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-133/07

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-396/10

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 16.06.2011 - T-194/06

    SNIA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 24.03.2011 - T-379/06

    Kaimer u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

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Rechtsprechung
   EuG, 30.09.2009 - T-175/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,39077
EuG, 30.09.2009 - T-175/05 (https://dejure.org/2009,39077)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2009 - T-175/05 (https://dejure.org/2009,39077)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2009 - T-175/05 (https://dejure.org/2009,39077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Klage mehrerer Einheiten einer Unternehmensgruppe gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der gegen diese Einheiten als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt wurde - In Bezug auf einige dieser Einheiten zulässige ...

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Akzo Nobel NV, der Akzo Nobel Nederland BV, der Akzo Nobel AB, der Akzo Nobel Chemicals BV, der Akzo Nobel Functional Chemicals BV, der Akzo Nobel Base Chemicals AB und der Eka Chemicals AB gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004)4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 - MCE) betreffend ein System zur Zuweisung von Produktionsmengen und Marktanteilen ...

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

    Sodann bezieht sich die Kommission auf das Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 139 bis 146), das auch ein Kartell betreffe, während dessen Bestehens die Klägerinnen eine Gesellschaft erworben hätten, die vor dem Zusammenschluss nicht am Kartell beteiligt gewesen sei.

    Insoweit ist auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, zu verweisen, das in der Rechtssache "Monochloressigsäure" (im Folgenden: MCE) ergangen ist, in der die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), angewandt hatte.

    Das Gericht hat in Rn. 143 des Urteils Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, entschieden, dass die Heranziehung des im Referenzjahr, nämlich dem letzten vollständigen Geschäftsjahr des zugrunde gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung, von jedem Unternehmen erzielten Umsatzes ermöglicht habe, die Größe und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen, wobei diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung der einzelnen Unternehmen relevant sind.

    Folglich ist das Ergebnis des Urteils Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, zur Anwendung der Leitlinien von 1998 in Anbetracht der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, die auf der Grundlage der Leitlinien von 2006 erlassen wurde, angewandten unterschiedlichen Methode auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission somit bei der Bestimmung der von ihr herangezogenen Multiplikatoren die unterschiedliche wirtschaftliche Fähigkeit der betroffenen Unternehmen beurteilungsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 155).

    528 und 529, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 253 angeführt, Randnr. 90).

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    Selon une jurisprudence bien établie, la prise en compte du chiffre d'affaires réalisé par chacune des entreprises au cours de l'année de référence, à savoir la dernière année complète de la période d'infraction, permet d'apprécier la taille et la puissance économique de chaque entreprise ainsi que l'ampleur de l'infraction commise par chacune d'entre elles, ces éléments étant pertinents pour apprécier la gravité de l'infraction commise par chaque entreprise (arrêts du Tribunal du 30 septembre 2009, Akzo Nobel e.a./Commission, T-175/05, non publié au Recueil, point 143, et du 2 février 2012, Denki Kagaku Kogyo et Denka Chemicals/Commission, T-83/08, non publié au Recueil, point 134).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T-319/94, Slg. 1998, II-1331, Rn. 42, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 142).
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (Urteile des Gerichts Fiskeby Board/Kommission, oben in Rn. 199 angeführt, Rn. 42, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 142).
  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, soweit auf den Umsatz der an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen ist, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbußen zu bestimmen, der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden muss, dass die ermittelten Umsatzzahlen so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind (vgl. Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:369, Rn. 142 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).
  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

    60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).
  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

    Andererseits folgt daraus, dass weder die eine noch die andere Zahl im Verhältnis zu den anderen Bewertungskriterien überbewertet werden darf, damit die Festlegung des Betrags einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis einer reinen Berechnung auf der Grundlage des Weltumsatzes ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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