Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
1Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 2Für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 346 BGB a.F.
1.100 Entscheidungen zu § 346 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15
Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf ...
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!
- OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
Widerrufsbelehrung ohne Äußerung zu Prämienerstattungspflicht
- LG Bonn, 21.01.2021 - 17 O 146/17
Nutzungsersatz, Fernabsatzvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21
Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch ...
- OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21
- LG Bonn, 21.01.2021 - 17 O 24/17
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 193/17
Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages
- BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie ...
- OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 17 U 160/15
Aufhebungsvertrag steht Darlehenswiderruf nicht im Wege
Querverweise
Auf § 346 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)