Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 346 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 346

Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.

Rechtsprechung zu § 346 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Abrißkosten bei Grundstückskauf, 28.11.97 (NJW 1998, 1079)
    im Falle des Rücktritts nach § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> sind Aufwendungen wegen der Vertragsdurchführung nicht nach § 346 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> zu ersetzen;
    zum Wahlrecht nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>: auch bei Verwendung des Wortes "Rücktritt" kann die Auslegung ergeben, daß Schadenersatz gewollt ist;
    (Hinweis: überholt durch § 325 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 346 BGB a.F.

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 346 BGB a.F. und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht