(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(2) Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
Rechtsprechung zu § 543 ZPO a.F.
525 Entscheidungen zu § 543 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
Verfahrensrecht - Anforderungen an ein Berufungsurteil
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils nach Zulassung der ...
- BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
- BGH, 19.02.2003 - VIII ZR 205/02
Verfahrensrecht - Tatbestand im Berufungsurteil
- BGH, 07.05.2003 - VIII ZR 219/02
Verfahrensrecht - Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand
- BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 261/02
Verfahrensrecht - Fehlender Tatbestand im Berufungsurteil
- BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 37/04
Verfahrensrecht - Berufungsurteil ohne Tatbestand ist aufzuheben
- BGH, 01.10.2003 - VIII ZR 326/02
Verfahrensrecht - Tatbestand im Berufungsurteil
- KG, 01.07.2003 - 1 AR 11/03
Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren: Erinnerung gegen den Kostenansatz vor ...
- AGH Niedersachsen, 05.06.2003 - AGH 27/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2003 - 5 Sa 565/02
Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Kanton Graubünden
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen