Abgabenordnung

Gliederung

Erster Teil - Einleitende Vorschriften

Erster Abschnitt - Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

§ 2a
Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 3
Steuern, steuerliche Nebenleistungen

§ 4
Gesetz

§ 5
Ermessen

§ 6
Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

§ 7
Amtsträger

§ 8
Wohnsitz

§ 9
Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 10
Geschäftsleitung

§ 11
Sitz

§ 12
Betriebstätte

§ 13
Ständiger Vertreter

§ 14
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

§ 14a
Personenvereinigungen

§ 14b
Körperschaften mit Sitz im Ausland

§ 15
Angehörige

Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 16
Sachliche Zuständigkeit

§ 17
Örtliche Zuständigkeit

§ 18
Gesonderte Feststellungen

§ 19
Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

§ 20
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

§ 20a
Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

§ 21
Umsatzsteuer

§ 22
Realsteuern

§ 22a
Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 23
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

§ 24
Ersatzzuständigkeit

§ 25
Mehrfache örtliche Zuständigkeit

§ 26
Zuständigkeitswechsel

§ 27
Zuständigkeitsvereinbarung

§ 28
Zuständigkeitsstreit

§ 29
Gefahr im Verzug

§ 29a
Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

Vierter Abschnitt - Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis

§ 29b
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

§ 29c
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken

§ 30
Steuergeheimnis

§ 30a
(weggefallen)

§ 31
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

§ 31a
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 31c
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

Fünfter Abschnitt - Haftungsbeschränkung für Amtsträger

§ 32
Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Sechster Abschnitt - Rechte der betroffenen Person

§ 32a
Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen

§ 32b
Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 32c
Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 32d
Form der Information oder Auskunftserteilung

§ 32e
Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

§ 32f
Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

Siebter Abschnitt - Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

§ 32g
Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

§ 32h
Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 32i
Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 32j
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

Zweiter Teil - Steuerschuldrecht

Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger

§ 33
Steuerpflichtiger

§ 34
Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

§ 35
Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 36
Erlöschen der Vertretungsmacht

Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis

§ 37
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 38
Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 39
Zurechnung

§ 40
Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

§ 41
Unwirksame Rechtsgeschäfte

§ 42
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

§ 43
Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

§ 44
Gesamtschuldner

§ 45
Gesamtrechtsnachfolge

§ 46
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 47
Erlöschen

§ 48
Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

§ 49
Verschollenheit

§ 50
Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke

§ 51
Allgemeines

§ 52
Gemeinnützige Zwecke

§ 53
Mildtätige Zwecke

§ 54
Kirchliche Zwecke

§ 55
Selbstlosigkeit

§ 56
Ausschließlichkeit

§ 57
Unmittelbarkeit

§ 58
Steuerlich unschädliche Betätigungen

§ 58a
Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

§ 59
Voraussetzung der Steuervergünstigung

§ 60
Anforderungen an die Satzung

§ 60a
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

§ 60b
Zuwendungsempfängerregister

§ 61
Satzungsmäßige Vermögensbindung

§ 62
Rücklagen und Vermögensbildung

§ 63
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

§ 64
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

§ 65
Zweckbetrieb

§ 66
Wohlfahrtspflege

§ 67
Krankenhäuser

§ 67a
Sportliche Veranstaltungen

§ 68
Einzelne Zweckbetriebe

Vierter Abschnitt - Haftung

§ 69
Haftung der Vertreter

§ 70
Haftung des Vertretenen

§ 71
Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

§ 72
Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

§ 72a
Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

§ 73
Haftung bei Organschaft

§ 74
Haftung des Eigentümers von Gegenständen

§ 75
Haftung des Betriebsübernehmers

§ 76
Sachhaftung

§ 77
Duldungspflicht

Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze

1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren

§ 78
Beteiligte

§ 79
Handlungsfähigkeit

§ 80
Bevollmächtigte und Beistände

§ 80a
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

§ 81
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

2. Unterabschnitt - Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen

§ 82
Ausgeschlossene Personen

§ 83
Besorgnis der Befangenheit

§ 84
Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses

3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

I. Allgemeines

§ 85
Besteuerungsgrundsätze

§ 86
Beginn des Verfahrens

§ 87
Amtssprache

§ 87a
Elektronische Kommunikation

§ 87b
Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

§ 87c
Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

§ 87d
Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

§ 87e
Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

§ 88
Untersuchungsgrundsatz

§ 88a
Sammlung von geschützten Daten

§ 88b
Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

§ 88c
Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

§ 89
Beratung, Auskunft

§ 89a
Vorabverständigungsverfahren

§ 89b
Internationale Risikobewertungsverfahren

§ 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten

§ 91
Anhörung Beteiligter

§ 92
Beweismittel

II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten

§ 93
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

§ 93a
Allgemeine Mitteilungspflichten

§ 93b
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

§ 93c
Datenübermittlung durch Dritte

§ 93d
Verordnungsermächtigung

§ 94
Eidliche Vernehmung

§ 95
Versicherung an Eides statt

§ 96
Hinzuziehung von Sachverständigen

III. Beweis durch Urkunden und Augenschein

§ 97
Vorlage von Urkunden

§ 98
Einnahme des Augenscheins

§ 99
Betreten von Grundstücken und Räumen

§ 100
Vorlage von Wertsachen

IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

§ 101
Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

§ 102
Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

§ 103
Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

§ 104
Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

§ 105
Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

§ 106
Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

§ 107
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 108
Fristen und Termine

§ 109
Verlängerung von Fristen

§ 110
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe

§ 111
Amtshilfepflicht

§ 112
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 113
Auswahl der Behörde

§ 114
Durchführung der Amtshilfe

§ 115
Kosten der Amtshilfe

§ 116
Anzeige von Steuerstraftaten

§ 117
Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

§ 117a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 117b
Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

§ 117c
Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

§ 117d
Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

§ 117e
Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten

Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte

§ 118
Begriff des Verwaltungsakts

§ 119
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

§ 120
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

§ 121
Begründung des Verwaltungsakts

§ 122
Bekanntgabe des Verwaltungsakts

§ 122a
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

§ 123
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

§ 124
Wirksamkeit des Verwaltungsakts

§ 125
Nichtigkeit des Verwaltungsakts

§ 126
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

§ 127
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

§ 128
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

§ 130
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

§ 131
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

§ 132
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

§ 133
Rückgabe von Urkunden und Sachen

Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung

Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen

1. Unterabschnitt - Personenstands- und Betriebsaufnahme

§ 134
(weggefallen)

§ 135
(weggefallen)

§ 136
(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten

§ 137
Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

§ 138
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

§ 138a
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

§ 138b
Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c
Verordnungsermächtigung

§ 138d
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138e
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138f
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138g
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

§ 138h
Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden

§ 138j
Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138k
Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

§ 139
Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

3. Unterabschnitt - Identifikationsmerkmal

§ 139a
Identifikationsmerkmal

§ 139b
Identifikationsnummer

§ 139c
Wirtschafts-Identifikationsnummer

§ 139d
Verordnungsermächtigung

Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten

1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 140
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

§ 141
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

§ 142
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

§ 143
Aufzeichnung des Wareneingangs

§ 144
Aufzeichnung des Warenausgangs

§ 145
Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

§ 146
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

§ 147
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

§ 147a
Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

§ 147b
Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

§ 148
Bewilligung von Erleichterungen

2. Unterabschnitt - Steuererklärungen

§ 149
Abgabe der Steuererklärungen

§ 150
Form und Inhalt der Steuererklärungen

§ 151
Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

§ 152
Verspätungszuschlag

§ 153
Berichtigung von Erklärungen

3. Unterabschnitt - Kontenwahrheit

§ 154
Kontenwahrheit

Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 155
Steuerfestsetzung

§ 156
Absehen von der Steuerfestsetzung

§ 157
Form und Inhalt der Steuerbescheide

§ 158
Beweiskraft der Buchführung

§ 159
Nachweis der Treuhänderschaft

§ 160
Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

§ 161
Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen

§ 162
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

§ 163
Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

§ 164
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

§ 165
Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

§ 166
Drittwirkung der Steuerfestsetzung

§ 167
Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

§ 168
Wirkung einer Steueranmeldung

II. Festsetzungsverjährung

§ 169
Festsetzungsfrist

§ 170
Beginn der Festsetzungsfrist

§ 171
Ablaufhemmung

III. Bestandskraft

§ 172
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

§ 173
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

§ 173a
Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

§ 174
Widerstreitende Steuerfestsetzungen

§ 175
Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

§ 175a
Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

§ 175b
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

§ 176
Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

§ 177
Berichtigung von materiellen Fehlern

IV. Kosten

§ 178
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden

§ 178a
(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen

I. Gesonderte Feststellungen

§ 179
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 180
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 181
Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

§ 182
Wirkungen der gesonderten Feststellung

§ 183
Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen

§ 183a
Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

II. Festsetzung von Steuermessbeträgen

§ 184
Festsetzung von Steuermessbeträgen

3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung

§ 185
Geltung der allgemeinen Vorschriften

§ 186
Beteiligte

§ 187
Akteneinsicht

§ 188
Zerlegungsbescheid

§ 189
Änderung der Zerlegung

§ 190
Zuteilungsverfahren

4. Unterabschnitt - Haftung

§ 191
Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

§ 192
Vertragliche Haftung

Vierter Abschnitt - Außenprüfung

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 193
Zulässigkeit einer Außenprüfung

§ 194
Sachlicher Umfang einer Außenprüfung

§ 195
Zuständigkeit

§ 196
Prüfungsanordnung

§ 197
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

§ 198
Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

§ 199
Prüfungsgrundsätze

§ 200
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

§ 200a
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

§ 201
Schlussbesprechung

§ 202
Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts

§ 203
Abgekürzte Außenprüfung

§ 203a
Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

§ 204
Voraussetzung der verbindlichen Zusage

§ 205
Form der verbindlichen Zusage

§ 206
Bindungswirkung

§ 207
Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

Fünfter Abschnitt - Steuerfahndung (Zollfahndung)

§ 208
Steuerfahndung (Zollfahndung)

§ 208a
Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern

Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen

§ 209
Gegenstand der Steueraufsicht

§ 210
Befugnisse der Finanzbehörde

§ 211
Pflichten der betroffenen Person

§ 212
Durchführungsvorschriften

§ 213
Besondere Aufsichtsmaßnahmen

§ 214
Beauftragte

§ 215
Sicherstellung im Aufsichtsweg

§ 216
Überführung in das Eigentum des Bundes

§ 217
Steuerhilfspersonen

Fünfter Teil - Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 218
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 219
Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

§ 220
Fälligkeit

§ 221
Abweichende Fälligkeitsbestimmung

§ 222
Stundung

§ 223
(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Zahlung, Aufrechnung, Erlass

§ 224
Leistungsort, Tag der Zahlung

§ 224a
Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

§ 225
Reihenfolge der Tilgung

§ 226
Aufrechnung

§ 227
Erlass

3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung

§ 228
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

§ 229
Beginn der Verjährung

§ 230
Hemmung der Verjährung

§ 231
Unterbrechung der Verjährung

§ 232
Wirkung der Verjährung

Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge

1. Unterabschnitt - Verzinsung

§ 233
Grundsatz

§ 233a
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

§ 234
Stundungszinsen

§ 235
Verzinsung von hinterzogenen Steuern

§ 236
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

§ 237
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

§ 238
Höhe und Berechnung der Zinsen

§ 239
Festsetzung der Zinsen

2. Unterabschnitt - Säumniszuschläge

§ 240
Säumniszuschläge

Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung

§ 241
Art der Sicherheitsleistung

§ 242
Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

§ 243
Verpfändung von Wertpapieren

§ 244
Taugliche Steuerbürgen

§ 245
Sicherheitsleistung durch andere Werte

§ 246
Annahmewerte

§ 247
Austausch von Sicherheiten

§ 248
Nachschusspflicht

Sechster Teil - Vollstreckung

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 249
Vollstreckungsbehörden

§ 250
Vollstreckungsersuchen

§ 251
Vollstreckbare Verwaltungsakte

§ 252
Vollstreckungsgläubiger

§ 253
Vollstreckungsschuldner

§ 254
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

§ 255
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. 2Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.

(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

§ 256
Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

§ 257
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4. die Leistung gestundet worden ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

§ 258
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 259
Mahnung

1Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 3An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

§ 260
Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

§ 261
Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

§ 262
Rechte Dritter

(1) 1Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 2Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. 3Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. 2Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

§ 263
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 264
Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 265
Vollstreckung gegen Erben

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 266
Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

§ 267
Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

(1) 1Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. 2Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.

(2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.

2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 268
Grundsatz

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

§ 269
Antrag

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) 1Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. 2Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. 3Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

§ 270
Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

§ 271
Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:

1. Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.
2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt.
3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt.

§ 272
Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

(1) 1Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. 2Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. 3Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. 4Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. 5Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. 6Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.

§ 273
Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.

§ 274
Besonderer Aufteilungsmaßstab

1Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. 2Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.

§ 275
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 276
Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.

(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.

(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.

(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.

(6) 1Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. 2Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

§ 277
Vollstreckung

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

§ 278
Beschränkung der Vollstreckung

(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.

(2) 1Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.

§ 279
Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

(1) 1Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. 2Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.

(2) 1Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. 2Er soll ferner enthalten:

1. die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
2. den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,
3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
4. die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
5. die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.

§ 280
Änderung des Aufteilungsbescheids

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1. nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

I. Allgemeines

§ 281
Pfändung

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 282
Wirkung der Pfändung

(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 283
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 284
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

(1) 1Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. 2Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 3Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personenvereinigung, so hat er seine Firma oder den Namen, die Nummer des Registerblatts im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

4Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) 1Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) 1Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. 2Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. 2Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) 1Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. 2Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 3Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. 4Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 5Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) 1Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. 4Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. 5Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) 1Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. 2Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. 3Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 4Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 5§ 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. 6Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. 7Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3. 1der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. 2Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

2Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. 3Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. 4§ 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) 1Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. 2Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. 3Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) 1Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. 2Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

II. Vollstreckung in Sachen

§ 285
Vollziehungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.

(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 286
Vollstreckung in Sachen

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. 2Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

§ 287
Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) 1Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. 3Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) 1Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

§ 288
Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

§ 289
Zeit der Vollstreckung

(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

§ 290
Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

§ 291
Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme,
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(4) 1Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. 2Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.

§ 292
Abwendung der Pfändung

(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.

§ 293
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

(1) 1Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. 2Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) 1Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. 2Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

§ 294
Ungetrennte Früchte

(1) 1Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. 2Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 262 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 295
Unpfändbarkeit von Sachen

1Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

§ 296
Verwertung

(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2Eine öffentliche Versteigerung ist

1. die Versteigerung vor Ort oder
2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

3Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. 4§ 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

§ 297
Aussetzung der Verwertung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

§ 298
Versteigerung

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) 1Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. 2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 299
Zuschlag

(1) 1Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 2Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. 3§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) 1Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. 2Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. 3Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) 1Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. 2Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) 1Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. 2Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

§ 300
Mindestgebot

(1) 1Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). 2Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.

(2) 1Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. 2Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. 3Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. 2Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. 3Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.

§ 301
Einstellung der Versteigerung

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) 1Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4). 2Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.

§ 302
Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 303
Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.

§ 304
Versteigerung ungetrennter Früchte

1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

§ 305
Besondere Verwertung

Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.

§ 306
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

§ 307
Anschlusspfändung

§ 308
Verwertung bei mehrfacher Pfändung

III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 309
Pfändung einer Geldforderung

§ 310
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

§ 311
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

§ 312
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

§ 313
Pfändung fortlaufender Bezüge

§ 314
Einziehungsverfügung

§ 315
Wirkung der Einziehungsverfügung

§ 316
Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 317
Andere Art der Verwertung

§ 318
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

§ 319
Unpfändbarkeit von Forderungen

§ 320
Mehrfache Pfändung einer Forderung

§ 321
Vollstreckung in andere Vermögensrechte

4. Unterabschnitt - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 322
Verfahren

§ 323
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

5. Unterabschnitt - Arrest

§ 324
Dinglicher Arrest

§ 325
Aufhebung des dinglichen Arrestes

§ 326
Persönlicher Sicherheitsarrest

6. Unterabschnitt - Verwertung von Sicherheiten

§ 327
Verwertung von Sicherheiten

Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 328
Zwangsmittel

§ 329
Zwangsgeld

§ 330
Ersatzvornahme

§ 331
Unmittelbarer Zwang

§ 332
Androhung der Zwangsmittel

§ 333
Festsetzung der Zwangsmittel

§ 334
Ersatzzwangshaft

§ 335
Beendigung des Zwangsverfahrens

2. Unterabschnitt - Erzwingung von Sicherheiten

§ 336
Erzwingung von Sicherheiten

Vierter Abschnitt - Kosten

§ 337
Kosten der Vollstreckung

§ 338
Gebührenarten

§ 339
Pfändungsgebühr

§ 340
Wegnahmegebühr

§ 341
Verwertungsgebühr

§ 342
Mehrheit von Schuldnern

§ 343
(weggefallen)

§ 344
Auslagen

§ 345
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

§ 346
Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt - Zulässigkeit

§ 347
Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 348
Ausschluss des Einspruchs

§ 349
(weggefallen)

§ 350
Beschwer

§ 351
Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

§ 352
Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

§ 353
Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

§ 354
Einspruchsverzicht

Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften

§ 355
Einspruchsfrist

§ 356
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 357
Einlegung des Einspruchs

§ 358
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 359
Beteiligte

§ 360
Hinzuziehung zum Verfahren

§ 361
Aussetzung der Vollziehung

§ 362
Rücknahme des Einspruchs

§ 363
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

§ 364
Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

§ 364a
Erörterung des Sach- und Rechtsstands

§ 364b
Fristsetzung

§ 365
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 366
Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

§ 367
Entscheidung über den Einspruch

§ 368
(weggefallen)

Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Erster Abschnitt - Strafvorschriften

§ 369
Steuerstraftaten

§ 370
Steuerhinterziehung

§ 370a
(weggefallen)

§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

§ 372
Bannbruch

§ 373
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

§ 374
Steuerhehlerei

§ 375
Nebenfolgen

§ 375a
(weggefallen)

§ 376
Verfolgungsverjährung

Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften

§ 377
Steuerordnungswidrigkeiten

§ 378
Leichtfertige Steuerverkürzung

§ 379
Steuergefährdung

§ 380
Gefährdung der Abzugsteuern

§ 381
Verbrauchsteuergefährdung

§ 382
Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

§ 383
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

§ 383a
(weggefallen)

§ 383b
Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

§ 384
Verfolgungsverjährung

§ 384a
Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016

Dritter Abschnitt - Strafverfahren

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 385
Geltung von Verfahrensvorschriften

§ 386
Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 387
Sachlich zuständige Finanzbehörde

§ 388
Örtlich zuständige Finanzbehörde

§ 389
Zusammenhängende Strafsachen

§ 390
Mehrfache Zuständigkeit

§ 391
Zuständiges Gericht

§ 392
Verteidigung

§ 393
Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

§ 394
Übergang des Eigentums

§ 395
Akteneinsicht der Finanzbehörde

§ 396
Aussetzung des Verfahrens

2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren

I. Allgemeines

§ 397
Einleitung des Strafverfahrens

§ 398
Einstellung wegen Geringfügigkeit

§ 398a
Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 402
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde

IV. Steuer- und Zollfahndung

§ 404
Steuer- und Zollfahndung

V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

3. Unterabschnitt - Gerichtliches Verfahren

§ 406
Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

§ 407
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

4. Unterabschnitt - Kosten des Verfahrens

§ 408
Kosten des Verfahrens

Vierter Abschnitt - Bußgeldverfahren

§ 409
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 410
Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

§ 411
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

§ 412
Zustellung, Vollstreckung, Kosten

Neunter Teil - Schlussvorschriften

§ 413
Einschränkung von Grundrechten

§ 414
(gegenstandslos)

§ 415
(Inkrafttreten)

Anlagen

Anlage_1
(zu § 60) - Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

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