Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) 1Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. 2War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |
unterhalt § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen § 1577Bedürftigkeit § 1578Maß des Unterhalts § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit § 1580Auskunftspflicht
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Rechtsprechung zu § 1573 BGB
1.380 Entscheidungen zu § 1573 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 11.08.2020 - 13 UF 192/19
Aufstockungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit
- BGH, 04.11.2015 - XII ZR 6/15
Aufstockungsunterhalt: Unterbrechung der "Unterhaltskette" durch vorübergehende ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 18.12.2014 - 2 UF 15/14
Vergleichsabänderung- Nachehelicher Ehegattenunterhalt
- OLG Bamberg, 18.12.2014 - 2 UF 15/14
- OLG Hamm, 17.12.2024 - 4 UF 20/24
Aufstockungsunterhalt; ungedeckter Naturalunterhalt; Dienstwagenvorteil bei ...
- KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17
Abänderung nachehelichen Unterhalts: Bindung des Gerichts an die Feststellungen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.06.2022 - 13 UF 124/17
Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen ...
- KG, 28.06.2022 - 13 UF 124/17
- OLG Karlsruhe, 03.06.2020 - 20 UF 83/19
Höhe des nachehelichen Unterhalts; Voraussetzungen der Befristung und ...
- BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs
- AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
- FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1573 BGB
| 28.07.1981 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1361, 1569 und 1573 des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und zu § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches) | BGBl. I S. 826 |
Querverweise
Auf § 1573 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Leistungen an Hinterbliebene
- § 66 (Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte)
Redaktionelle Querverweise zu § 1573 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Unterhaltsberechtigung
- § 1579 (Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit) (zu § 1573 V)