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   LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16   

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LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16 (https://dejure.org/2016,19708)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2016 - 14 Sa 82/16 (https://dejure.org/2016,19708)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 (https://dejure.org/2016,19708)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG

  • IWW

    Art. 3 GG, § ... 23 Abs. 1 KSchG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 1, 23 KSchG, § 13 BGB, § 14 Abs. 1 BGB, § 573a BGB, § 1 Abs. 1 KSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 622 Abs. 2 BGB, § 1 KSchG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 3 KSchG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG, Art. 12 GG, §§ 138, 242 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsschutz in einem Privathaushalt

  • LAG Düsseldorf PDF

    Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG
    Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG

  • rechtsportal.de

    Kündigungsschutz in einem Privathaushalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündigungsschutz für in Privathaushalt Beschäftigte

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Die Rückkehr der Diener

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16
    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140 - 157, Rn. 43; BVerfG, Urteil vom 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360 - 385, Rn. 44).

    Art. 12 Abs. 1 GG kann durch sie nur verletzt sein, wenn der Gesetzgeber damit seiner aus diesem Grundrecht abzuleitenden Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitgeberkündigungen nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. zur Kleinbetriebsregelung BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169-186, Rn. 26).

    Im Rahmen der Festlegung der Grenzen des allgemeinen Kündigungsschutzes hat der Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes mit dem ebenfalls geschützten Interesse des Arbeitgebers nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen und ihre Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken, abzuwägen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 28).

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 29).

    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ökonomische und soziale Beziehungsgeflecht in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 31).

    Die übrigen, vom Bundesverfassungsgericht für den Kleinunternehmer in die Waagschale gelegten Positionen sind hingegen nicht betroffen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 32).

    Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 34).

    Dabei wirkt der durch die Generalklauseln vermittelte Grundrechtsschutz umso schwächer, je stärker die Grundrechtspositionen des Arbeitgebers im Einzelfall betroffen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 35).

    Gegen willkürliche und auf sachfremden Motiven beruhende Kündigungen sind auch diese Arbeitnehmer geschützt (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 36).

    Dabei kann der objektive Gehalt der Grundrechte auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen, was bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Überprüfung einer Kündigung auf Willkür oder Sittenwidrigkeit zu beachten wäre (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 37).

    Die unterschiedliche Bindung des Gesetzgebers wirkt sich entsprechend auf die ihm zustehende Einschätzungsprärogative und auch auf die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte aus (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -, BVerfGE 88, 87 - 103, Rn. 35).

    Die Regelung hat, wie dargelegt, Auswirkungen auf die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der beruflichen Tätigkeit; der Gesetzgeber unterliegt somit grundsätzlich einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 - 186, Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 -, BVerfGE 82, 126 - 156, Rn. 73).

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16
    Der schwere Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann daher nur in besonders krassen Fällen erhoben werden (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 -, BAGE 97, 92 - 106, Rn. 25; BAG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 874/95 -, Rn. 15, BAG, Urteil vom 02.04.1987 - 2 AZR 227/86 -, BAGE 55, 190 - 202, Rn. 22).

    Das ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Kündigung auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden, wie zum Beispiel Rachsucht, beruht oder wenn sie aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 -, BAGE 97, 92 - 106, Rn. 25).

    Dies gilt auch für eine Kündigung, auf die § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden würde (vgl. zur Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 -, BAGE 97, 92 - 106, Rn. 28; BAG, Urteil vom 01.07.1999 - 2 AZR 926/98 -, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 23.06.1994 - 2 AZR 617/93 -, BAGE 77, 128-137, Rn. 19).

    Typische Tatbestände der treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 -, BAGE 97, 92 - 106, Rn. 28).

    Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung darzulegen und zu beweisen, wobei die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ihm dies erleichtern können (BAG, Urteil vom 21.01.2001 - 2 AZR 15/00 -, BAGE 97, 92-106, Rn. 30).

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16
    Hat die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden (BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 6 AZR 145/13 -, Rn. 29, juris; vgl. BAG Urteil vom 06.10.2011 - 6 AZR 172/10 -, Rn. 35, juris; BAG Urteil vom 25.02.2010 - 6 AZR 911/08 -, Rn. 53, juris; BGH, Urteil vom 17.02.2004 - X ZR 108/02 -, Rn. 16, juris).

    Erklärt sie sich, richtet sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners (BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 6 AZR 145/13 -, Rn. 29, juris; BAG Urteil vom 14.02.2007 - 10 AZR 63/06 -, Rn. 23, juris).

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19

    Ordentliche Kündigung - Hausangestellte

    d) Die Herausnahme von Arbeitsverhältnissen, die nach ihrem Inhalt nur in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, aus dem Anwendungsbereich von § 622 Abs. 2 BGB mangels Zugehörigkeit zu einem Unternehmen steht im Einklang damit, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag allein für seinen Privathaushalt abschließt, nicht als Unternehmer iSv. § 14 Abs. 1 BGB handelt, weil die Führung eines privaten Haushalts keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit darstellt (vgl. LAG Düsseldorf 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - zu II A 1 der Gründe; LAG Baden-Württemberg 26. Juni 2015 - 8 Sa 5/15 - zu I der Gründe) .

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) hat er weibliche Hausangestellte hinsichtlich des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes gleichgestellt, in den Materialien aber "die Beschäftigung im Familienhaushalt" ausdrücklich mit "dem regelmäßigen Arbeitsplatz im Betrieb" kontrastiert (BT-Drs. 13/6110 S. 12; vgl. auch LAG Düsseldorf 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - zu II A 2 b dd der Gründe; Steinke RdA 2018, 232, 241) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 - 8 Sa 352/18

    Außerordentliche Kündigung - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Umdeutung

    Bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des Kündigungsschutzgesetzes galt dieser allgemeine Betriebsbegriff sowohl im Kündigungsschutzrecht als auch im Betriebsverfassungsrecht in Rechtsprechung und im (zumindest herrschenden) Schrifttum (vgl. dazu LAG Düsseldorf 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - Rn. 43, juris).
  • LAG Niedersachsen, 14.03.2019 - 5 Sa 822/18

    Kein Kündigungsschutz für in einem Privathaushalt beschäftigte Arbeitnehmer;

    Ausgangspunkt ist daher der in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre entwickelte Betriebsbegriff, wonach unter einem Begriff die organisatorische Einheit zu verstehen ist, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen (LAG Düsseldorf vom 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - Rn. 38 m. w. N.).
  • ArbG Düsseldorf, 19.08.2016 - 4 BVGa 11/16

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl für eine in einem Landtag gebildete Fraktion

    Insofern gilt der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Betriebsbegriff (BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 7 ABR 38/08 -, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - 14 Sa 82/16 -, Rn. 38, juris).
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