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   Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16, C-570/16   

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https://dejure.org/2018,13649
Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,13649)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.05.2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,13649)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,13649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bauer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Jahresurlaub - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, nach der es ...

  • IWW

    Art. 31 EU-GRC
    Arbeitsrecht

  • IWW

    Art. 31 EU-GRC
    Arbeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Jahresurlaub - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, nach der es ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen können

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abgeltung des Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers sind vererbbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechte gegen jedermann: Direktwirkung von Unionsgrundrechten zwischen Privaten

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH-Generalanwalt hält Urlaubsabgeltung für vererbbar: Urlaub auch für die Erben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    Nach dem Prüfungsschema, das der Gerichtshof in seinem Urteil Association de médiation sociale aufgestellt hat, halte ich es für rechtlich begründet, anzuerkennen, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, um die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften zu verhindern, aufgrund deren die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren.

    Der Gerichtshof hat somit in seinem Urteil Association de médiation sociale das Zeichen gesetzt, dass nicht alle Bestimmungen in Titel IV ("Solidarität") der Charta im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden können.

    Nach dieser Logik kann davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil Association de médiation sociale, ohne sich ausdrücklich dahin zu äußern, die summa divisio zwischen den in der Charta proklamierten Grundsätzen mit eingeschränkter und mittelbarer Justiziabilität und den in der Charta anerkannten Rechten mit voller und unmittelbarer Justiziabilität respektiert hat.

    Ich möchte mich lieber auf das konzentrieren, was das Urteil Association de médiation sociale ausdrücklich besagt, dass nämlich die Richtlinie 2002/14 und Art. 27 der Charta weder jeweils für sich allein noch in Verbindung miteinander den Einzelnen ein Recht verleihen, das diese im Rahmen eines horizontalen Rechtsstreits unmittelbar als solches geltend machen könnten.

    Zugleich ergibt sich aus der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale, dass die unmittelbare Geltendmachung von Bestimmungen der Charta im Rahmen eines horizontalen Rechtsstreits nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

    Die innere Logik der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale dürfte somit auf der Überlegung beruhen, dass eine Richtlinie, die ein durch eine Bestimmung der Charta anerkanntes Grundrecht konkretisiert, dieser Bestimmung nicht zu den Merkmalen verhelfen kann, die für eine unmittelbare Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen notwendig sind, wenn feststeht, dass diese Bestimmung weder aufgrund ihres Wortlauts noch nach den sie betreffenden Erläuterungen selbst über derartige Merkmale verfügt.

    Das Urteil Association de médiation sociale hat folglich die Unklarheit beendet, die mit der Formulierung im Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci(67), zusammenhing, wonach es möglich erschien, das "Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG(68)" geltend zu machen(69).

    Stellte diese Formulierung nicht letztlich die gefestigte Rechtsprechung zur fehlenden unmittelbaren Direktwirkung der Richtlinien, ja sogar zur Normenhierarchie in Frage(70)? Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Association de médiation sociale eindeutig, dass die mit dem Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci(71), begründete Rechtsprechung aufrechterhalten wird und dass nur eine Bestimmung mit primärrechtlichem Rang gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatleuten geltend gemacht werden kann(72).

    In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass dem Urteil Association de médiation sociale u. a. die Erkenntnis zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung, ob eine Bestimmung der Charta in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, die Erläuterungen zur Charta zu berücksichtigen sind(88).

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Association de médiation sociale offenbar die Konsequenzen daraus gezogen hat, dass nicht alle Bestimmungen der Charta gleichermaßen geeignet sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht zu werden.

    43 Vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, im Folgenden: Urteil Association de médiation sociale, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 45).

    57 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 46).

    58 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 47).

    59 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 48).

    60 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 49).

    61 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. u. a. Tinière, R., "L'invocabilité des principes de la Charte des droits fondamentaux dans les litiges horizontaux", Revue des droits et libertés fondamentaux , 2014, Chronik Nr. 14, der dem Urteil Association de médiation sociale entnimmt, dass "die in der Charta in Form von Grundsätzen garantierten sozialen Rechte von Einzelnen im Rahmen horizontaler Rechtsstreitigkeiten nicht geltend gemacht werden können.

    Vgl. auch Van Raepenbusch, S., Droit institutionnel de l'Union européenne , 2. Aufl., Larcier, Brüssel, 2016, der zur Lösung des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale meint, dass "sie wegen des obligatorischen Rückgriffs auf die Richtlinie bei der unionsrechtlichen Regelung sozialer Fragen letztlich die Möglichkeiten eines Einzelnen wesentlich einschränkt, sich als Opfer einer Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen nationalen Rechts auf die sozialen Bestimmungen der Charta zu berufen" (S. 485).

    65 Es lässt sich also sagen, dass das Urteil Association de médiation sociale "eine kleine Revolution beim Schutz der Grundrechte durch die stillschweigende, an bestimmte Bedingungen geknüpfte Anerkennung einer horizontalen Direktwirkung der Charta" bedeutet: Vgl. Carpano, E., und Mazuyer, E., "La représentation des travailleurs à l'épreuve de l'article 27 de la Charte des droits fondamentaux de l'Union: précisions sur l'invocabilité horizontale du droit de l'Union", Revue de droit du travail , Dalloz, Paris, 2014, Nr. 5, S. 312-320 (317).

    66 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 45).

    Dies steht im Einklang mit der Anmerkung von Carpano, E., und Mazuyer, E., "La représentation des travailleurs à l'épreuve de l'article 27 de la Charte des droits fondamentaux de l'Union: précisions sur l'invocabilité horizontale du droit de l'Union", Revue de droit du travail , Dalloz, Paris, 2014, Nr. 5, S. 312-320, zum Urteil Association de médiation sociale, wonach der Gerichtshof "mit der Anerkennung einer potenziellen horizontalen Direktwirkung der Bestimmungen der Charta ... nur die Konsequenzen daraus [zöge], dass die Charta durch den Vertrag von Lissabon dem Primärrecht der Union gleichgestellt wurde" (S. 320).

    85 Vgl. dazu Van Raepenbusch, S., Droit institutionnel de l'Union européenne , 2. Aufl., Larcier, Brüssel, 2016, der die Auffassung vertritt, nach dem Urteil Association de médiation sociale stehe "nunmehr eindeutig fest, dass die grundrechtsschützenden Normen der Charta, die die Voraussetzung der Eigenständigkeit erfüllen - d. h. die self-sufficient im Sinne der klassischen völkerrechtlichen Terminologie sind -, selbst im Rahmen von Privatrechtsverhältnissen autonom geltend gemacht werden können, um eine entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts zu verdrängen, sofern die betreffende Situation einen Anknüpfungspunkt mit dem Unionsrecht aufweist" (S. 487).

    88 Vgl. Urteil Association de médiation sociale (Rn. 46).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    In den in diesen beiden Rechtssachen ergangenen Vorlagebeschlüssen führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755, im Folgenden: Urteil Bollacke), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.

    Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke im Hinblick auf dieselben Vorschriften des deutschen Rechts bereits entschieden hat, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

    Nach meinem Dafürhalten können diese Umstände die Lösung, für die sich der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke entschieden hat, nicht in Frage stellen.

    Im Übrigen gibt es mehrere Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke die erbrechtlichen Aspekte seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

    Zudem geht aus der Sachverhaltsdarstellung im Urteil Bollacke hervor, dass dem Gerichtshof durchaus bekannt war, dass es deshalb zum Ausgangsrechtsstreit gekommen war, weil der Arbeitgeber den Anspruch von Frau Bollacke auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ihres Ehemanns mit der Begründung zurückgewiesen hatte, er bezweifle, dass es sich um einen vererbbaren Anspruch handle(21).

    Diesen Feststellungen entnehme ich, dass die Fragestellungen, auf denen die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen beruhen, bereits Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Bollacke ergangen ist.

    Folglich ist die vom Gerichtshof im Urteil Bollacke vorgenommene Auslegung zu bestätigen, der zufolge Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen ist.

    Was speziell Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 betrifft, so dürfte sich die Anerkennung seiner unmittelbaren Wirkung aus dem Urteil Bollacke ergeben, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Bestimmung "für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf[stellt] als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte"(37).

    Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil Bollacke im Kern festgestellt hat, führen solche nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten "rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst"(87).

    15 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 16 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil Bollacke (Rn. 17).

    17 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 24).

    18 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 26).

    19 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 25).

    20 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 6 und 7).

    21 Urteil Bollacke (Rn. 11).

    22 Urteil Bollacke (Rn. 12).

    37 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 23).

    38 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 28).

    87 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 25).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    7 Vgl. zuletzt Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257).

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72).

    29 Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73).

    46 Vgl. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79).

    Vgl. zu dem in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung in diesem Sinne auch Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

    74 C-414/16, EU:C:2018:257.

    75 Um diese Anerkennung zu begründen, hat der Gerichtshof ausgeführt: "Art. 21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, [C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77], das auf die Urteile vom 8. April 1976, Defrenne [43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39], vom 6. Juni 2000, Angonese [C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36], vom 3. Oktober 2000, Ferlini [C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50], und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union [C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61], verweist).

    76 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Artikel "aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78).

    98 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    32 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 C-282/10, EU:C:2012:33.

    35 Vgl. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 C-282/10, EU:C:2012:33.

    39 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    25 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72).

    29 Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73).

    45 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    47 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. schließlich Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 52).

    92 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914), das auf den "in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta aufgestellten Grundsatz" verweist, "wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen" (Rn. 56).

    94 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61), und vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    47 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914), das auf den "in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta aufgestellten Grundsatz" verweist, "wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen" (Rn. 56).

    94 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61), und vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    Infolgedessen kann er sodann feststellen, dass "sich die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen unterscheiden, die zum Urteil [vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21)] geführt haben, da das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, um das es in jener Rechtssache ging, schon für sich allein dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das er als solches geltend machen kann"(58).

    53 C-555/07, EU:C:2010:21.

    67 C-555/07, EU:C:2010:21.

    71 C-555/07, EU:C:2010:21.

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    75 Um diese Anerkennung zu begründen, hat der Gerichtshof ausgeführt: "Art. 21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, [C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77], das auf die Urteile vom 8. April 1976, Defrenne [43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39], vom 6. Juni 2000, Angonese [C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36], vom 3. Oktober 2000, Ferlini [C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50], und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union [C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61], verweist).

    83 Rn. 39. Vgl. auch Urteil vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    Es handelt sich hier um ein Kriterium, auf das der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56)(83), abgestellt hat.

    75 Um diese Anerkennung zu begründen, hat der Gerichtshof ausgeführt: "Art. 21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, [C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77], das auf die Urteile vom 8. April 1976, Defrenne [43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39], vom 6. Juni 2000, Angonese [C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36], vom 3. Oktober 2000, Ferlini [C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50], und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union [C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61], verweist).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-306/16

    Maio Marques da Rosa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

  • EuGH - C-610/17 (anhängig)

    AKT

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337) ausgeführt hat, kann der Umstand, dass manche Bestimmungen des Primärrechts in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, es nicht ausschließen, dass diese auch für Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    54 Im Licht der jüngsten Rechtsprechung kann man sich jedoch fragen, ob Generalanwalt Bot heute an seiner in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nr. 95) geäußerten Einschätzung festhalten würde, in der er die damalige Vorgehensweise des Gerichtshofs als "unangemessen restriktiv" bezeichnete.

    55 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nrn. 80 und 82 sowie die dort zitierte Literatur).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

    Diese Problematik sowie die Tragweite der den nationalen Gerichten obliegenden Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung habe ich in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337) eingehend erörtert, auf die ich verweise.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-619/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand

    8 Zur unmittelbaren Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verweise ich auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nrn. 45 und 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    80 Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16, EU:C:2018:871, Rn. 52).

    124 Für in neuerer Zeit vertretene Ansichten in Bezug auf eine horizontale Wirkung der Charta vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Egenberger (C-414/16, EU:C:2017:851), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2018:614) und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Bauer (C-569/16, EU:C:2018:337).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nr. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    Was das unauflösbare Band zwischen Art. 31 Abs. 2 der Charta und dem abgeleiteten Unionsrecht angeht, verweise ich auch auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nrn. 86 bis 91).
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