Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21770
LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17 (https://dejure.org/2018,21770)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.2018 - 3 Sa 257/17 (https://dejure.org/2018,21770)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 3 Sa 257/17 (https://dejure.org/2018,21770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vorruhestand; Befristung; Altersdiskriminierung; Benachteiligung wegen der Behinderung

  • IWW

    § 41 Satz 2 SGB VI, § ... 17 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG, § 8 AGG, § 10 AGG, § 14 TzBfG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 16 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 8 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, Art. 12 Abs. 1 GG, §§ 33 Abs. 2 Nr. 3, 236a SGB VI, § 1 AGG, §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 1 AGG, § 10 Satz 1 und 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG, § 236a SGB VI, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO, § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • LAG Düsseldorf PDF

    § 14 Abs. 1 TzBfG; §§ 1, 3, 7, 10 Satz 3 Nr. 5 AGG
    Vorruhestand; Befristung; Altersdiskriminierung; Benachteiligung wegen der Behinderung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorruhestand; Befristung; Altersdiskriminierung; Benachteiligung wegen der Behinderung

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Sachgründe für Befristungen im Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend genannt sind, was schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzeswortlaut folgt, und dass Altersgrenzenregelungen in Individualarbeitsverträgen jedenfalls dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein können, wenn sie die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelrentenalters vorsehen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris, Rz. 15; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 25; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 23; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Diese an den typischen Interessen der Vertragsparteien ausgerichteten Grundsätze gelten nicht nur für Altersgrenzen in Kollektivnormen, sondern auch für einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern regelmäßig derartige Vereinbarungen trifft und diese Bestandteil seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39).

    Damit liegt entgegen der Ansicht der Beklagten eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 1 AGG vor (vgl. hierzu auch BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 44).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 44; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 32).

    Damit hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in nationales Recht umgesetzt (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 45 unter Verweis auf BT-Drs. 16/1780, Seite 1 u. 3 sowie 20-27).

    Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der genannten Richtlinie und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu erfolgen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 45; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 33; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 32).

    Der EuGH hat Altersgrenzen im Sinne von § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (EuGH vom 05.07.2012 - C-?141/11 - [Hörnfeldt]; EuGH vom 21.07.2011 - C-?159/10 und C-?160/10 - [Fuchs/Köhler]; EuGH vom 18.112010 - C-?250/09 und C-?268/09 - [Georgiev]; EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt]; vgl. im Übrigen BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 46 m.w.N.).

    Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH vom 05.07.2012 - C-?141/11 - [Hörnfeldt], juris, Rz. 29; EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt], juris, Rz. 62; BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 46).

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt], juris, Rz. 44; BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 46).

    Die Nutzung der Ermächtigung in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG muss allerdings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgen (EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt], juris, Rz. 53; BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 47).

    Als solches Ziel anerkannt ist es, über die bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung zu fördern (EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt], juris, Rz. 52; BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48).

    Diesem Ziel kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Befristung in einem Einzelarbeitsvertrag dienen, die keinen unmittelbaren kollektiven Bezug hat (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 43).

    Vielmehr könne eine nationale Rechtsvorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48 unter Verweis auf EuGH vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 [Fuchs/Köhler], juris, Rz. 52).

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl eines zeitnahen Beendigungszeitpunkts, der sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 26; BAG vom 15.02.2007 - 6 AZR 286/06, juris, Rz. 16; BAG vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rz. 14).

    Ein solcher auf die alsbaldige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gerichteter Aufhebungsvertrag ist nicht Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 26).

    Dazu gehören insbesondere Freistellungen, Urlaubsregelungen, ggf. auch Abfindungen und dergleichen mehr (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 26; BAG vom 15.02.2007 - 6 AZR 286/06, juris, Rz. 16; BAG vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rz. 14).

    Auf die damit vorgenommene nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses findet das TzBfG Anwendung (vgl. BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 27; BAG vom 14.12.2016 - 7 AZR 797/14, juris, Rz. 28; BAG vom 07.10.2015 - 7 AZR 40/14, juris, Rz. 19; BAG vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, juris, Rz. 12).

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 30; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 36; BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 115/04, juris, Rz. 38; BAG vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, juris, Rz. 20).

    Ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht allein darin, dass der neue befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vorsieht und der Arbeitnehmer zwischen diesem neuen Arbeitsvertrag und der unveränderten Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses frei wählen konnte (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 30; BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 349/97, juris, Rz. 15).

    Mithin allein zwischen unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder dessen befristeter Fortsetzung im erweiterten Vorruhestandsmodell der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) wählen zu können, führt nicht zur Annahme des den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG begründenden Wahlrechts (vgl. hierzu auch BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 34).

    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Sachgründe für Befristungen im Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend genannt sind, was schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzeswortlaut folgt, und dass Altersgrenzenregelungen in Individualarbeitsverträgen jedenfalls dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein können, wenn sie die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelrentenalters vorsehen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris, Rz. 15; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 25; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 23; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage in seiner Entscheidung vom 18.01.2017 (7 AZR 236/15, juris, Rz. 37) zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Sachgründe für Befristungen im Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend genannt sind, was schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzeswortlaut folgt, und dass Altersgrenzenregelungen in Individualarbeitsverträgen jedenfalls dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein können, wenn sie die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelrentenalters vorsehen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris, Rz. 15; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 25; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 23; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 44; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 32).

    Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der genannten Richtlinie und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu erfolgen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 45; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 33; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 32).

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 30; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 36; BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 115/04, juris, Rz. 38; BAG vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, juris, Rz. 20).

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris, Rz. 15; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 25; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 23; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Diesem Ziel kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Befristung in einem Einzelarbeitsvertrag dienen, die keinen unmittelbaren kollektiven Bezug hat (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 43).

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 443/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenze - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Sachgründe für Befristungen im Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend genannt sind, was schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzeswortlaut folgt, und dass Altersgrenzenregelungen in Individualarbeitsverträgen jedenfalls dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein können, wenn sie die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelrentenalters vorsehen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris, Rz. 15; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 25; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 23; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

  • BAG, 12.06.2013 - 7 AZR 917/11

    Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris, Rz. 15; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 25; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 23; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der genannten Richtlinie und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu erfolgen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 45; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 33; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 32).

  • BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 296/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenzenregelung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    Soweit in einer früheren Entscheidung (BAG vom 19.11.2003 - 7 AZR 296/03, juris, Rz. 21) eine auf die Vollendung des 63. Lebensjahres bezogene vertragliche Altersgrenzenregelung für zulässig erachtet worden ist, wurde dies zum einen mit dem vorrangigen Interesse des Arbeitgebers begründet, beizeiten eigenen Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können.

    Zum anderen weist das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung selbst auf die diskriminierungsrechtliche Problematik als weitere Zulässigkeitsschranke hin (BAG vom 19.11.2003 - 7 AZR 296/03, juris, Rz. 21 a.E.).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    Aus der Forderung des EuGH, es müssten im Allgemeininteresse stehende Ziele verfolgt werden, die sich von rein individuellen Beweggründen unterschieden, die der Situation des Arbeitgebers eigen seien, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (EuGH vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 [Fuchs/Köhler], juris, Rz. 52), ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht zu folgern, dass die individualvertragliche Befristungsabrede selbst einen kollektiven Bezug haben müsse.

    Vielmehr könne eine nationale Rechtsvorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48 unter Verweis auf EuGH vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 [Fuchs/Köhler], juris, Rz. 52).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-160/10

    Köhler - Verbindung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    Aus der Forderung des EuGH, es müssten im Allgemeininteresse stehende Ziele verfolgt werden, die sich von rein individuellen Beweggründen unterschieden, die der Situation des Arbeitgebers eigen seien, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (EuGH vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 [Fuchs/Köhler], juris, Rz. 52), ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht zu folgern, dass die individualvertragliche Befristungsabrede selbst einen kollektiven Bezug haben müsse.

    Vielmehr könne eine nationale Rechtsvorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48 unter Verweis auf EuGH vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 [Fuchs/Köhler], juris, Rz. 52).

  • BAG, 12.01.2000 - 7 AZR 48/99

    Aufhebungsvertrag - Befristungskontrollrecht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17
    Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl eines zeitnahen Beendigungszeitpunkts, der sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 26; BAG vom 15.02.2007 - 6 AZR 286/06, juris, Rz. 16; BAG vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rz. 14).

    Dazu gehören insbesondere Freistellungen, Urlaubsregelungen, ggf. auch Abfindungen und dergleichen mehr (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 26; BAG vom 15.02.2007 - 6 AZR 286/06, juris, Rz. 16; BAG vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rz. 14).

  • BAG, 15.02.2007 - 6 AZR 286/06

    Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel

  • ArbG Wesel, 01.02.2017 - 4 Ca 2353/16
  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 524/09

    Altersdiskriminierende Vereinbarung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 141/17

    Vorruhestandsverhältnis - Benachteiligung wegen Behinderung

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 349/97

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 115/04

    Befristung - Wunsch des Arbeitnehmers - Verzicht auf Befristungskontrolle -

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06

    Befristung - Schriftform

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 270/08

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Anschlussverbot

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 40/14

    Befristung - Vertragsverlängerung - Schriftform - Fortsetzung der Tätigkeit nach

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht