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Rechtsprechung
   LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45740
LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,45740)
LAG Köln, Entscheidung vom 30.09.2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,45740)
LAG Köln, Entscheidung vom 30. September 2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,45740)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG; §§ 241 Abs. 2, 623 BGB;; § 67 Abs. 1 ArbGG; §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO
    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik - Schriftform der Kündigung - Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht

  • IWW

    § 170 Abs. 2 StPO, § ... 153 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 1 GG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 5 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB, § 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB, § 67 Abs. 1 ArbGG, § 296 Abs. 2 ZPO, § 282 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 241Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5Abs. 1 Satz 1 GG, § 132 a StGB, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 400/19

    Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (im Anschluss an BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Nach § 282 Abs. 2 ZPO sind Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Rn. 99 Eine Verzögerung liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung, wobei die zeitliche Verschiebung der Beendigung nicht ganz unerheblich sein darf(BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Rn. 100 Grobe Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Kann eine derartige positive Feststellung nicht vorgenommen werden, ist der neue Sachvortrag selbst dann zurückzuweisen, wenn hierdurch der Rechtsstreit verzögert wird(BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Allein eine Verspätung iSv. § 282 Abs. 2 ZPO berechtigt daher nicht zu der Annahme, sie beruhe auch auf grober Nachlässigkeit (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die Fachgerichte unterliegen daher einer strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Auch im Interesse der vom Gesetzgeber bezweckten Prozessbeschleunigung ist eine Zurückweisung wegen grober Nachlässigkeit iSv. § 296 Abs. 2 ZPO allein deshalb, weil sich die Partei gegenüber solchen indiziellen äußeren Umständen nicht entlastet hat, nur zu rechtfertigen, wenn ihr das Gericht zuvor die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zu den seines Erachtens für eine grobe Nachlässigkeit iSv. § 296 Abs. 2 ZPO sprechenden Tatsachen zu äußern(BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Eine Heilung durch eine eigene Ermessensentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nicht möglich (BAG 11. Juni 2020- 2 AZR 400/19).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Bewusst falsche Tatsachenbehauptung unterfallen ebenso wenig dem Grundrechtsschutz wie eine sogenannte "Schmähkritik" (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Im Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019- 2 AZR 240/19; 05. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Rn. 125 Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass außer bewusst falschen Tatsachenbehauptungen auch eine sog. "Schmähkritik" nicht den Schutz von Art. 5Abs. 1 Satz 1 GG genießt (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Im Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019- 2 AZR 240/19; 05. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt, Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen zu erstatten (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Rn. 117 Für die (hier nicht erfolgte) Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten nimmt die Rechtsprechung an, dass sie im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung darstellt, weil der Arbeitnehmer staatsbürgerlicher Rechte wahrnimmt (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Es ist daher zu berücksichtigen, ob ihm andere wirksame Mittel zur Verfügung standen, um etwas gegen den angeprangerten Missstand zu tun, andererseits aber auch ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Information (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Ist das der Fall, ist ein bloß vermeidbarer und damit verschuldeter Irrtum über die Voraussetzungen der Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens - abhängig vom Grad des Verschuldens - im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz der Pflichtverletzung zumutbar ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Das erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (BAG 15. Dezember 2016- 2 AZR 42/16).

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Der Empfänger der Erklärung erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer sie abgegeben hat und ob sie echt ist(BAG 06. September 2012 - 2 AZR 858/11).

    Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist(BAG 06. September 2012 - 2 AZR 858/11).

    Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 06. September 2012 - 2 AZR 858/11).

    Es genügt nicht, dass sich die Identität des Unterzeichners aufgrund von Umständen - etwa aus dem im Briefkopf enthaltenen Diktatzeichen - feststellen lässt, die außerhalb des Schriftzugs liegen (BAG 06. September 2012- 2 AZR 858/11).

    Rn. 92 Insgesamt ist eine großzügige Betrachtung geboten (BAG 06. September 2012 - 2 AZR 858/11).

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Rn. 119 Der innerbetrieblichen Klärung gebührt nicht generell der Vorrang(BAG 03. Juli 2003 - 2 AZR 235/02).

    Dies gilt umso mehr, als auch die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Raum steht, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden durch andere Arbeitnehmer zu bewahren (BAG 03. Juli 2003 - 2 AZR 235/02).

    Durch ein derartiges pflichtwidriges Verhalten nimmt der Arbeitnehmer keine verfassungsrechtlichen Rechte wahr, sondern verhält sich - jedenfalls gegenüber dem Arbeitgeber - rechtsmissbräuchlich (BAG 03. Juli 2003- 2 AZR 235/02).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt, Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen zu erstatten (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

  • ArbG Köln, 06.02.2020 - 14 Ca 4929/19
    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Februar 2020 - 14 Ca 4929/19 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 78 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2020 - 14 Ca 4929/19 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.07.2019 nicht zum 31.12.2019 oder zu einem anderen Zeitpunkt beendet wird.

  • ArbG Köln, 15.12.2017 - 1 Ca 5345/17
    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Die weiteren gegenüber dem Kläger unter dem 7. August 2017 und 20. November 2017 erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten erklärte das Arbeitsgericht Köln durch rechtskräftige Entscheidung vom 15. Dezember 2017, 1 Ca 5345/17, für unwirksam.

    Rn. 8 Das Arbeitsgericht Köln führte in seinem Urteil vom 15. Dezember 2017, 1 Ca 5345/17, unter anderem aus, die Beklagte habe bei der ersten Kammer des Arbeitsgerichts Köln den Eindruck erweckt, dass sie "seit 2013 geradezu akribisch beim Kläger nach Gründen für Abmahnungen und Kündigungen sucht", weshalb die Kammer der Beklagten dringend nahelegte, ihre "Probleme" mit dem Kläger, die nach dem Eindruck des Gerichts im Kammertermin am 15. Dezember 2017 augenscheinlich auf persönlichen "Spannungen" zwischen ihrem Institutsleiter und dem Kläger beruhten, in sachlicher und besonnener Weise zu bereinigen, anstatt den Kläger ständig mit - jeweils unwirksamen und damit auch nicht zielführenden - Abmahnungen und Kündigungen gewissermaßen zu "überziehen".

  • LAG Köln, 25.11.2016 - 10 Sa 329/16

    Verhaltensbedingte Kündigung; Wettbewerb; Einzelfall

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Das Landesarbeitsgericht Köln wies mit Urteil vom 25. November 2016, 10 Sa 329/16, die gegen diese Entscheidung das Arbeitsgerichts Köln gerichtete Berufung der Beklagten zurück.
  • ArbG Köln, 11.02.2016 - 6 Ca 3805/15
    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Rn. 7 Die gegenüber dem Kläger unter dem 9. März 2015, 9. Juli 2015 und 4. Dezember 2015 erklärten ordentlichen Kündigungen der Beklagten wurden durch das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 11. Februar 2016, 6 Ca 3805/15, für unwirksam erklärt.
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