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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,40974
BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23 (https://dejure.org/2024,40974)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23 (https://dejure.org/2024,40974)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 (https://dejure.org/2024,40974)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Tübinger Verpackungssteuer

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verfassungsbeschwerde einer Betreiberin eines Fast-Food-Restaurants gegen "Tübinger Verpackungssteuer" erfolglos - Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt - Steuererhebung auf Grundlage einer formell und materiell verfassungsmäßigen Steuersatzung - insb "Örtlichkeit" ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 14 Abs 2 AbfG 1986, EURL 2019/904, § 12 EWKFondsG
    Verfassungsbeschwerde einer Betreiberin eines Fast-Food-Restaurants gegen "Tübinger Verpackungssteuer" erfolglos - Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt - Steuererhebung auf Grundlage einer formell und materiell verfassungsmäßigen Steuersatzung - insb "Örtlichkeit" ...

  • IWW

    Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, Art. ... 13 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW), Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, § 47 Abs. 1 VwGO, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 9 Abs. 4 KAG BW, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 105, 106 GG, § 3 Abs. 1 AO, Art. 105 ff. GG, § 12 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), § 1, § 3 Nr. 12 bis 16, § 4 Abs. 1, §§ 5, § 14, 15, 16 EWKFondsG, § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 EWKVerbotsV, Anlage 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, § 6 Abs. 3 KrWG, § 33 Abs. 1 KrWG, § 33 KrWG, Richtlinie (EU) 2019/904, § 33 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG), § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG, § 7 Abs. 1, 2 VerpackG, Art. 20 Abs. 1 GG, § 12 EWKFondsG, §§ 4 ff. EWKFondsG, § 3 Nr. 3 Buchstabe a EWKFondsG, § 1 EWKFondsG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tübinger Verpackungssteuer

  • rechtsportal.de

    Tübinger Verpackungssteuer

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsbeschwerde einer Betreiberin eines Fast-Food-Restaurants gegen "Tübinger Verpackungssteuer" erfolglos - Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt - Steuererhebung auf Grundlage einer formell und materiell verfassungsmäßigen Steuersatzung - insb "Örtlichkeit" ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde von Mc Donald's erfolglos: Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    McDonald's scheitert mit Klage: Tübinger Verpackungssteuer verfassungskonform

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Tübinger Verpackungssteuer verfassungskonform

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Tübinger Verpackungssteuer

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Recht der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Verpackungssteuer)
    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen eine Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen ...

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2025, 328
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht eine Bemessung der Steuer nach den verbrauchten Verpackungseinheiten dem Wesen der Verbrauchsteuer, weil sie die im Verbrauch vermutete Leistungsfähigkeit erfasst (vgl. BVerfGE 98, 106 ;… Rn. 39 f.).

    Die von der Verpackungssteuer bezweckte Lenkungswirkung stehe auch nicht in Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes (vgl. BVerwGE 179, 1 ); das Bundesrecht habe sich insoweit entscheidungserheblich gegenüber den bundesrechtlichen Regelungen geändert, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Widersprüchlichkeit der mit der Kasseler Verpackungssteuer bezweckten Lenkungswirkungen zugrunde gelegen hätten (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Verbrauchsteuern sind Steuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Waren belasten (BVerfGE 98, 106 ).

    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    bb) Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchsteuer (vgl. bereits BVerfGE 98, 106 ).

    Sie werden zu Abfall, der jedenfalls für die Endverbraucher ohne wirtschaftlichen Wert ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Verpackungssteuer und Umsatzsteuer haben deshalb einen je verschiedenen Belastungsgrund (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dem genügt jedenfalls eine tatbestandliche Anknüpfung der Steuerpflicht an den Verkauf von Waren "zum Verbrauch an Ort und Stelle" (vgl. BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] ; 98, 106 ).

    Solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs "zum Verbrauch an Ort und Stelle" der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Insbesondere ist für die Typik des Verbrauchs der steuerpflichtigen Waren nicht auf die Situation jeder einzelnen Verkaufsstelle, sondern auf alle Verkaufsvorgänge im Gemeindegebiet abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dabei wurde Bezug genommen auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 (AbfG 1986), nach dem die abfallrechtlichen Ziele erst bei einem Scheitern der kooperativen Bemühungen ordnungsrechtlich durchgesetzt werden durften (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann sich daher auf die diesbezügliche Feststellung einer Steuerschuld der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht eine Bemessung der Steuer nach den verbrauchten Verpackungseinheiten dem Wesen der Verbrauchsteuer, weil sie die im Verbrauch vermutete Leistungsfähigkeit erfasst (vgl. BVerfGE 98, 106 ;… Rn. 39 f.).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Verbrauchsteuern sind Steuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Waren belasten (BVerfGE 98, 106 ).

    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    bb) Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchsteuer (vgl. bereits BVerfGE 98, 106 ).

    Sie werden zu Abfall, der jedenfalls für die Endverbraucher ohne wirtschaftlichen Wert ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Verpackungssteuer und Umsatzsteuer haben deshalb einen je verschiedenen Belastungsgrund (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dem genügt jedenfalls eine tatbestandliche Anknüpfung der Steuerpflicht an den Verkauf von Waren "zum Verbrauch an Ort und Stelle" (vgl. BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] ; 98, 106 ).

    Solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs "zum Verbrauch an Ort und Stelle" der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Insbesondere ist für die Typik des Verbrauchs der steuerpflichtigen Waren nicht auf die Situation jeder einzelnen Verkaufsstelle, sondern auf alle Verkaufsvorgänge im Gemeindegebiet abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dabei wurde Bezug genommen auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 (AbfG 1986), nach dem die abfallrechtlichen Ziele erst bei einem Scheitern der kooperativen Bemühungen ordnungsrechtlich durchgesetzt werden durften (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann sich daher auf die diesbezügliche Feststellung einer Steuerschuld der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Verbrauchsteuern sind Steuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Waren belasten (BVerfGE 98, 106 ).

    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    bb) Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchsteuer (vgl. bereits BVerfGE 98, 106 ).

    Sie werden zu Abfall, der jedenfalls für die Endverbraucher ohne wirtschaftlichen Wert ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Verpackungssteuer und Umsatzsteuer haben deshalb einen je verschiedenen Belastungsgrund (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dem genügt jedenfalls eine tatbestandliche Anknüpfung der Steuerpflicht an den Verkauf von Waren "zum Verbrauch an Ort und Stelle" (vgl. BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] ; 98, 106 ).

    Solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs "zum Verbrauch an Ort und Stelle" der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Insbesondere ist für die Typik des Verbrauchs der steuerpflichtigen Waren nicht auf die Situation jeder einzelnen Verkaufsstelle, sondern auf alle Verkaufsvorgänge im Gemeindegebiet abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dabei wurde Bezug genommen auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 (AbfG 1986), nach dem die abfallrechtlichen Ziele erst bei einem Scheitern der kooperativen Bemühungen ordnungsrechtlich durchgesetzt werden durften (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

  • BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    vom 24. Mai 2023 - BVerwG 9 CN 1.22 -,.

    Mit Urteil vom 24. Mai 2023 - BVerwG 9 CN 1.22 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert.

    Die normative Gestaltung des Steuertatbestands gewährleiste bei sachgerechtem Verständnis den verfassungsrechtlich geforderten örtlichen Bezug des Verbrauchs auch insoweit, als die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränken "als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk" anknüpfe (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Die von der Verpackungssteuer bezweckte Lenkungswirkung stehe auch nicht in Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes (vgl. BVerwGE 179, 1 ); das Bundesrecht habe sich insoweit entscheidungserheblich gegenüber den bundesrechtlichen Regelungen geändert, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Widersprüchlichkeit der mit der Kasseler Verpackungssteuer bezweckten Lenkungswirkungen zugrunde gelegen hätten (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gemeindegebiet seien weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    (aa) Steuerpflichtig ist nach der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    bb) Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dieser in der Literatur kritisierten (…vgl. Sendler NJW 1998, S. 2875 ff. Rodi, StuW 1999, S. 105 ;… Kloepfer/Bröcker, DÖV 2001, S. 1 ff.; Jarass, AöR 126 , S. 588 ff.; vgl. auch BVerwGE 179, 1 ) Ausprägung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zukommt (vgl. auch bereits BVerfGE 141, 1 ).

    Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke, die Endverkäufer zu einem Umstieg auf Mehrwegsysteme oder zu einer Rücknahme der abgegebenen Einwegartikel und deren stofflicher Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung (§ 3 Nr. 1 VStS) zu veranlassen, stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes (zum maßgeblichen Zeitraum vgl. BVerwGE 179, 1 ) weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

    Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel, die durch individuelle "Insellösungen" zur Eindämmung des Verpackungsabfalls beeinträchtigt werden könnte, enthält das Abfallrecht im hier maßgeblichen Zeitraum seit Inkrafttreten der Tübinger Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 jedoch nicht mehr; insbesondere bezieht sich die mit § 14 Abs. 2 AbfG 1986 vergleichbare Bestimmung des § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nur auf eine Kooperation bei der Abfallverwertung und damit gerade nicht mehr auf das von der Tübinger Verpackungssteuer vorrangig in den Blick genommene Ziel der Abfallvermeidung (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Zu den danach möglichen Maßnahmen dürfte auch die Einführung einer bundesrechtlichen Verpackungssteuer zählen (vgl. BVerwGE 179, 1 ;… vgl. auch Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, Juli 2013, S. 58 f.: "Steuern auf abfallintensive Produkte").

    (2) Die Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer stehen auch nicht in Widerspruch zu abfallrechtlichen Einzelregelungen (vgl. im Einzelnen BVerwGE 179, 1 ).

    In beiden Fällen geht es um dasselbe Ziel, eine möglichst weitgehende Verwendung von Mehrwegmaterialien zu fördern (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Diese Systembeteiligungspflicht begründet für die Endverkäufer im Sinne des § 2 VStS offenkundig weder ein Verbot der Umstellung auf ein Mehrwegsystem noch ein Verbot, verbrauchte Einwegartikel zurückzunehmen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Stadt Tübingen (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    (aa) Steuerpflichtig ist nach der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    bb) Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dieser in der Literatur kritisierten (…vgl. Sendler NJW 1998, S. 2875 ff. Rodi, StuW 1999, S. 105 ;… Kloepfer/Bröcker, DÖV 2001, S. 1 ff.; Jarass, AöR 126 , S. 588 ff.; vgl. auch BVerwGE 179, 1 ) Ausprägung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zukommt (vgl. auch bereits BVerfGE 141, 1 ).

    Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke, die Endverkäufer zu einem Umstieg auf Mehrwegsysteme oder zu einer Rücknahme der abgegebenen Einwegartikel und deren stofflicher Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung (§ 3 Nr. 1 VStS) zu veranlassen, stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes (zum maßgeblichen Zeitraum vgl. BVerwGE 179, 1 ) weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

    Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel, die durch individuelle "Insellösungen" zur Eindämmung des Verpackungsabfalls beeinträchtigt werden könnte, enthält das Abfallrecht im hier maßgeblichen Zeitraum seit Inkrafttreten der Tübinger Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 jedoch nicht mehr; insbesondere bezieht sich die mit § 14 Abs. 2 AbfG 1986 vergleichbare Bestimmung des § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nur auf eine Kooperation bei der Abfallverwertung und damit gerade nicht mehr auf das von der Tübinger Verpackungssteuer vorrangig in den Blick genommene Ziel der Abfallvermeidung (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Zu den danach möglichen Maßnahmen dürfte auch die Einführung einer bundesrechtlichen Verpackungssteuer zählen (vgl. BVerwGE 179, 1 ;… vgl. auch Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, Juli 2013, S. 58 f.: "Steuern auf abfallintensive Produkte").

    (2) Die Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer stehen auch nicht in Widerspruch zu abfallrechtlichen Einzelregelungen (vgl. im Einzelnen BVerwGE 179, 1 ).

    In beiden Fällen geht es um dasselbe Ziel, eine möglichst weitgehende Verwendung von Mehrwegmaterialien zu fördern (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Diese Systembeteiligungspflicht begründet für die Endverkäufer im Sinne des § 2 VStS offenkundig weder ein Verbot der Umstellung auf ein Mehrwegsystem noch ein Verbot, verbrauchte Einwegartikel zurückzunehmen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Stadt Tübingen (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    (aa) Steuerpflichtig ist nach der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    bb) Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dieser in der Literatur kritisierten (…vgl. Sendler NJW 1998, S. 2875 ff. Rodi, StuW 1999, S. 105 ;… Kloepfer/Bröcker, DÖV 2001, S. 1 ff.; Jarass, AöR 126 , S. 588 ff.; vgl. auch BVerwGE 179, 1 ) Ausprägung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zukommt (vgl. auch bereits BVerfGE 141, 1 ).

    Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke, die Endverkäufer zu einem Umstieg auf Mehrwegsysteme oder zu einer Rücknahme der abgegebenen Einwegartikel und deren stofflicher Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung (§ 3 Nr. 1 VStS) zu veranlassen, stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes (zum maßgeblichen Zeitraum vgl. BVerwGE 179, 1 ) weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

    Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel, die durch individuelle "Insellösungen" zur Eindämmung des Verpackungsabfalls beeinträchtigt werden könnte, enthält das Abfallrecht im hier maßgeblichen Zeitraum seit Inkrafttreten der Tübinger Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 jedoch nicht mehr; insbesondere bezieht sich die mit § 14 Abs. 2 AbfG 1986 vergleichbare Bestimmung des § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nur auf eine Kooperation bei der Abfallverwertung und damit gerade nicht mehr auf das von der Tübinger Verpackungssteuer vorrangig in den Blick genommene Ziel der Abfallvermeidung (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Zu den danach möglichen Maßnahmen dürfte auch die Einführung einer bundesrechtlichen Verpackungssteuer zählen (vgl. BVerwGE 179, 1 ;… vgl. auch Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, Juli 2013, S. 58 f.: "Steuern auf abfallintensive Produkte").

    (2) Die Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer stehen auch nicht in Widerspruch zu abfallrechtlichen Einzelregelungen (vgl. im Einzelnen BVerwGE 179, 1 ).

    In beiden Fällen geht es um dasselbe Ziel, eine möglichst weitgehende Verwendung von Mehrwegmaterialien zu fördern (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Diese Systembeteiligungspflicht begründet für die Endverkäufer im Sinne des § 2 VStS offenkundig weder ein Verbot der Umstellung auf ein Mehrwegsystem noch ein Verbot, verbrauchte Einwegartikel zurückzunehmen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Stadt Tübingen (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    Die Geldleistungspflicht nach § 5 Abs. 5 VStS ist nicht an der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zur Übernachtungsteuer ohne Lenkungswirkung), sondern an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

    Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn er auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage beruht (vgl. zu Art. 2 Abs. 1 GG BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] ).

    Das Land Baden-Württemberg hat die Gemeinden in § 9 Abs. 4 KAG BW zur Ausübung dieser Kompetenz ermächtigt (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] m.w.N. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigung).

    Diese Pflicht greift auch dann, wenn die Länder - wie hier - ihre Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch eine landesgesetzliche Regelung auf die Gemeinden übertragen haben (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zum Verhältnis von gemeindlicher Übernachtungsteuer und bundesrechtlicher Umsatzsteuer;… Herbst, Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat, 2014, S. 299 f.).

    Der Einwegkunststofffonds und die Verpackungssteuer knüpfen schon nicht an dieselbe Ertragsquelle an (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zur Gleichartigkeit).

    Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] ).

    Abgesehen davon fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelungen des § 9 Abs. 4 KAG BW eine taugliche Ermächtigung für die Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch die Gemeinden waren (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] m.w.N. - Übernachtungsteuer).

    Die Geldleistungspflicht nach § 5 Abs. 5 VStS ist nicht an der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zur Übernachtungsteuer ohne Lenkungswirkung), sondern an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

    Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn er auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage beruht (vgl. zu Art. 2 Abs. 1 GG BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] ).

    Das Land Baden-Württemberg hat die Gemeinden in § 9 Abs. 4 KAG BW zur Ausübung dieser Kompetenz ermächtigt (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] m.w.N. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigung).

    Diese Pflicht greift auch dann, wenn die Länder - wie hier - ihre Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch eine landesgesetzliche Regelung auf die Gemeinden übertragen haben (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zum Verhältnis von gemeindlicher Übernachtungsteuer und bundesrechtlicher Umsatzsteuer;… Herbst, Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat, 2014, S. 299 f.).

    Der Einwegkunststofffonds und die Verpackungssteuer knüpfen schon nicht an dieselbe Ertragsquelle an (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zur Gleichartigkeit).

    Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] ).

    Abgesehen davon fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelungen des § 9 Abs. 4 KAG BW eine taugliche Ermächtigung für die Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch die Gemeinden waren (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] m.w.N. - Übernachtungsteuer).

    Die Geldleistungspflicht nach § 5 Abs. 5 VStS ist nicht an der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zur Übernachtungsteuer ohne Lenkungswirkung), sondern an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

    Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn er auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage beruht (vgl. zu Art. 2 Abs. 1 GG BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] ).

    Das Land Baden-Württemberg hat die Gemeinden in § 9 Abs. 4 KAG BW zur Ausübung dieser Kompetenz ermächtigt (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] m.w.N. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigung).

    Diese Pflicht greift auch dann, wenn die Länder - wie hier - ihre Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch eine landesgesetzliche Regelung auf die Gemeinden übertragen haben (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zum Verhältnis von gemeindlicher Übernachtungsteuer und bundesrechtlicher Umsatzsteuer;… Herbst, Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat, 2014, S. 299 f.).

    Der Einwegkunststofffonds und die Verpackungssteuer knüpfen schon nicht an dieselbe Ertragsquelle an (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] zur Gleichartigkeit).

    Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] ).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    a) Art. 12 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Steuer mit berufsregelnder Tendenz (…Rn. 27 f.) es ihrer Gestaltung und Höhe nach für sich genommen den betroffenen Unternehmen in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181 , 31, 8 ; 38, 61 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    a) Art. 12 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Steuer mit berufsregelnder Tendenz (…Rn. 27 f.) es ihrer Gestaltung und Höhe nach für sich genommen den betroffenen Unternehmen in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181 , 31, 8 ; 38, 61 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    a) Art. 12 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Steuer mit berufsregelnder Tendenz (…Rn. 27 f.) es ihrer Gestaltung und Höhe nach für sich genommen den betroffenen Unternehmen in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181 , 31, 8 ; 38, 61 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Ein Verbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Ware nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs als nicht mehr existent anzusehen oder funktions- und wertlos geworden ist (BVerfGE 145, 171 [BVerfG 13.04.2017 - 2 BvL 6/13] ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Ein Verbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Ware nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs als nicht mehr existent anzusehen oder funktions- und wertlos geworden ist (BVerfGE 145, 171 [BVerfG 13.04.2017 - 2 BvL 6/13] ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Ein Verbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Ware nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs als nicht mehr existent anzusehen oder funktions- und wertlos geworden ist (BVerfGE 145, 171 [BVerfG 13.04.2017 - 2 BvL 6/13] ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Handelt es sich hingegen - wie hier bei der Verpackungssteuer - um eine neue Verbrauch- oder Aufwandsteuer, so verstößt diese jedenfalls dann nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot, wenn sie nach dem traditionellen Gleichartigkeitsbegriff keiner Bundessteuer gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Handelt es sich hingegen - wie hier bei der Verpackungssteuer - um eine neue Verbrauch- oder Aufwandsteuer, so verstößt diese jedenfalls dann nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot, wenn sie nach dem traditionellen Gleichartigkeitsbegriff keiner Bundessteuer gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Handelt es sich hingegen - wie hier bei der Verpackungssteuer - um eine neue Verbrauch- oder Aufwandsteuer, so verstößt diese jedenfalls dann nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot, wenn sie nach dem traditionellen Gleichartigkeitsbegriff keiner Bundessteuer gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Pauschalsteuer Gewinnspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

    Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 162, 325 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 31, 8 ; 38, 61 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerwGE 153, 116 ).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob steuerliche Lenkungszwecke über eine gleichheitsrechtliche Rechtfertigung von Differenzierungen bei der Steuerbemessung (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 117, 1 ; 135, 126 ) hinaus auch Differenzierungsgebote - wie hier eine Pflicht zur Steuerbemessung nach Volumen oder Gewicht der Einwegverpackungen - begründen können.

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    a) Art. 12 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Steuer mit berufsregelnder Tendenz (…Rn. 27 f.) es ihrer Gestaltung und Höhe nach für sich genommen den betroffenen Unternehmen in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181 , 31, 8 ; 38, 61 ; 135, 126 ).

    Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob steuerliche Lenkungszwecke über eine gleichheitsrechtliche Rechtfertigung von Differenzierungen bei der Steuerbemessung (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 117, 1 ; 135, 126 ) hinaus auch Differenzierungsgebote - wie hier eine Pflicht zur Steuerbemessung nach Volumen oder Gewicht der Einwegverpackungen - begründen können.

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    a) Art. 12 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Steuer mit berufsregelnder Tendenz (…Rn. 27 f.) es ihrer Gestaltung und Höhe nach für sich genommen den betroffenen Unternehmen in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181 , 31, 8 ; 38, 61 ; 135, 126 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    a) Art. 12 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Steuer mit berufsregelnder Tendenz (…Rn. 27 f.) es ihrer Gestaltung und Höhe nach für sich genommen den betroffenen Unternehmen in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181 , 31, 8 ; 38, 61 ; 135, 126 ).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23
    b) Der Erhebung der Verpackungssteuer steht auch nicht mit Blick auf die Erhebung der Einwegkunststoffabgabe nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 EWKFondsG (…Rn. 47) der Grundsatz der Bundestreue in seiner Ausprägung als Kompetenzausübungsschranke entgegen (vgl. auch BVerfGE 106, 225 [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ; 160, 1 ; 161, 1 ).

    Der Grundsatz der Bundestreue ist nur im Falle eines offenbaren Missbrauchs des Gesetzgebungsrechts verletzt (vgl. BVerfGE 106, 225 [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ; 160, 1 ; 161, 1 ).

    b) Der Erhebung der Verpackungssteuer steht auch nicht mit Blick auf die Erhebung der Einwegkunststoffabgabe nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 EWKFondsG (…Rn. 47) der Grundsatz der Bundestreue in seiner Ausprägung als Kompetenzausübungsschranke entgegen (vgl. auch BVerfGE 106, 225 [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ; 160, 1 ; 161, 1 ).

    Der Grundsatz der Bundestreue ist nur im Falle eines offenbaren Missbrauchs des Gesetzgebungsrechts verletzt (vgl. BVerfGE 106, 225 [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ; 160, 1 ; 161, 1 ).

    b) Der Erhebung der Verpackungssteuer steht auch nicht mit Blick auf die Erhebung der Einwegkunststoffabgabe nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 EWKFondsG (…Rn. 47) der Grundsatz der Bundestreue in seiner Ausprägung als Kompetenzausübungsschranke entgegen (vgl. auch BVerfGE 106, 225 [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ; 160, 1 ; 161, 1 ).

    Der Grundsatz der Bundestreue ist nur im Falle eines offenbaren Missbrauchs des Gesetzgebungsrechts verletzt (vgl. BVerfGE 106, 225 [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ; 160, 1 ; 161, 1 ).

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen …

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Kunsturheberrecht als Eigentum

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche …

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis; …

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - …

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer …

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Filmförderungsgesetz

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im …

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht …

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

  • BVerfG, 17.07.2024 - 1 BvR 2133/22

    Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • BVerfG, 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne III

  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über …

  • BVerfG, 04.11.1980 - 1 BvR 92/71

    Forstbestehen des Rechtsschutzinteresses bei Verfassungsbeschwerde gegen …

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

  • VGH Hessen, 15.04.2026 - 5 A 1027/25

    Zur Rechtmäßigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer

    Verbrauchsteuern im Sinne der Vorschriften sind Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rdnr. 39; BVerfG…, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, juris Rdnr. 72 jeweils m.w.N.).

    Art. 105 Abs. 2a GG lässt die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rdnr. 43; BVerfG…, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, juris Rdnr. 76).

    Besonderheiten einzelner Verbrauchsformen stellen danach die Örtlichkeit der Steuer in ihrem auf das Gemeindegebiet bezogenen Typus nicht in Frage (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rdnrn. 49 ff.; BVerfG…, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, juris Rdnr. 74; BVerwG…, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1/22 -, juris Rdnr. 19).

    Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rdnr. 62; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, juris Rdnrn. 57 f.; BVerwG…, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1/22 -, juris Rdnr. 25).

  • VG Wiesbaden, 08.04.2025 - 7 K 941/24

    Zur Rechtmäßigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer

    Ein Verbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Besteuerungsgegenstand nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes verbrauchsteuerrechtlich als nicht mehr existent angesehen oder funktions- und wertlos werden soll (BVerfG…, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, juris Rn. 129 m.w.N.; Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rn. 39).

    Dass Trinkwasser am heimischen Trinkwasseranschluss gezapft und außerhalb des Gemeindegebiets konsumiert werden kann, steht der Örtlichkeit nicht entgegen, weil es sich insoweit quantitativ um einen völlig untergeordneten Wasserverbrauch handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rn. 49 f.; BVerfG…, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 -, juris Rn. 74).

    Der kommunale Satzungsgeber darf durch eine Lenkungssteuer nicht in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einwirken, wenn dieser den steuerlich verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige Lenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorgeschrieben hat (BVerfG…, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 -, juris Rn. 60; BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rn. 62; mit Bedenken folgend BVerwG…, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1/22 -, juris Rn. 25 ff. unter Hinweis auf die ablehnende Haltung in der herrschenden Literatur).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2025 - 14 B 889/25
    Rn. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, NVwZ 2025, 328 (335), Rdnr. 73.

    Rn. 75 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, NVwZ 2025, 328 (333), Rdnr. 62.

  • VG Düsseldorf, 11.03.2026 - 18 L 627/26

    Verbot des wilden Plakatierens, Werbeverbot, ordnungsbehördliche Verordnung, …

    Rn. 38 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, NVwZ 2025, 328 (335), Rn. 73; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2025 - 14 B 889/25 -, juris, Rn. 19.

    Rn. 40 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, NVwZ 2025, 328 (335), Rn. 73; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2025 - 14 B 889/25 -, juris, Rn. 19.

  • OVG Thüringen, 30.09.2025 - 2 KO 444/17

    Rückforderung von Ministerbezügen wegen Anrechnung beamtenrechtlicher …

    Rn. 64 Der Kooperationsgrundsatz in Gestalt des Grundsatzes der Bundestreue wirkt im Bereich der Gesetzgebung als eine Kompetenzausübungsschranke (…vgl. BVerfG, Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u. a. - Juris, Rn. 58 f., und vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 - Juris, Rn. 60 ff., m. w. N.).

    Er begründet darüber hinaus im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen auch Schranken der Kompetenzausübung insofern, als die rechtsetzenden Organe ihre Regelungen inhaltlich dahin aufeinander abstimmen müssen, dass einem Hoheitsträger nicht die Grundlagen seiner eigenen Gesetzgebung durch den anderen Hoheitsträger entzogen werden (vgl. insbesondere BVerfG, Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 - Juris, Rn. 69 f., m. w. N.).

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