Rechtsprechung
| BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesarbeitsgericht
Entgeltgleichheit - Paarvergleich - Beweislast
- rechtsinformationen.bund.de
Entgeltgleichheit - Paarvergleich - Beweislast
- rechtsprechung-im-internet.de
Entgeltgleichheit - Paarvergleich - Beweislast
- datenbank.nwb.de
Entgeltgleichheit - Paarvergleich - Beweislast
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung - Paarvergleich
- lto.de (Kurzinformation)
Equal Pay: Ein einzelner Kollege genügt als Vergleich
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung - und der Paarvergleich
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entgeltgleichheit - und der Paarvergleich
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Grundsatzurteil zu Equal Pay: Ein besser verdienender Mann reicht
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Paarvergleich: Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung - Paarvergleich
- fgvw.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung - Paarvergleich
- rechtsportal.de (Pressemitteilung)
Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung - Paarvergleich
- rechtsportal.de (Pressemitteilung)
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 157 Abs. 1 AEUV , § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG; Erfassung von erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen; Heranziehung einer Person des jeweils anderen Geschlechts ...
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Frischer Wind für Equal Pay?
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 2026, 192
- NZA-RR 2026, 168
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (27)
- BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der …
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Rn. 17 1. Als Anspruchsgrundlage für gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts kommen sowohl der direkt anwendbare Art. 157 Abs. 1 AEUV als auch § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG in Betracht ( BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 17 , BAGE 173, 331 ).Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV mit erfasst ( BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 18 , BAGE 173, 331).
Die Zulässigkeit der Beschränkung auf eine einzelne Vergleichsperson und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - trotz im Schrifttum geäußerter Bedenken - unionsrechtlich geklärt (…für die Zulässigkeit des Paarvergleichs auch: BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 44, BAGE 180, 194; 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 55, BAGE 173, 331; Sagan NZA Beilage 1/2025, 1034, 1038; Schlachter RdA 2024, 52, 55; Junker JZ 2023, 775, 778 f.;… Däubler/Beck/Reingard Zimmer 5. Aufl. EntgTranspG § 4 Rn. 14; Krieger/Plambeck NZA 2023, 1001, 1002;… EuArbRK/Franzen 5. Aufl. AEUV Art. 157 Rn. 54; ablehnend Hartmann ZfA 2024, 4, 9 f.).
Dies gilt auch für den über § 2 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG bei Entgeltgleichheitsklagen anwendbaren § 22 AGG (vgl. dazu BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 25 f., BAGE 173, 331), der für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vorsieht.
In diesen Fällen ist § 22 AGG vielmehr in Übereinstimmung mit Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen (vgl. dazu schon ausf. BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 173, 331), der eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Darlegungs- und Beweislast in Rechtsstreitigkeiten um geschlechtsbedingte Entgeltdiskriminierung enthält (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 zur Richtlinie 2006/54/EG;… zu Art. 4 der Richtlinie 97/80/EG als Vorgänger von Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 69 f.).
Rn. 27 bb) Ausgehend hiervon genügt für eine die Umkehr der Beweislast auslösende Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG grundsätzlich, wenn die klagende Partei beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihrem zum Vergleich herangezogenen Kollegen des anderen Geschlechts, der die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet (vgl. schon BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 51, BAGE 173, 331;… zu den spezifischen Anforderungen bei einem Stücklohnsystem vgl. EuGH 31. Mai 1995 - C-400/93 - [Royal Copenhagen] Rn. 25 ff.).
Unter besonderen Umständen, wenn sonst kein wirksames Mittel vorhanden ist, um die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durchzusetzen, können die Anforderungen an die Beweislast des Arbeitnehmers für das Vorliegen einer geschlechtsbedingten Entgeltdiskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ggf. sogar noch weiter zu modifizieren sein (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 30, aaO mit Bezug auf EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16).
Ein vom Arbeitgeber mitgeteilter Median ermöglicht als in der Mitte liegender Entgeltwert zwar einen - realen oder fiktiven - Paarvergleich (vgl. BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 35, 41, BAGE 173, 331; Sagan NZA Beilage 1/2025, 1034, 1038; Benecke EuZA 2024, 263, 267).
Bei der Begründung der Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG spielt er aber keine Rolle, wenn die klagende Partei - wie vorliegend die Klägerin mit ihren Hauptanträgen - zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit eine (reale) Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranzieht, der der Median nicht zugeordnet ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 41, aaO).
Teilt der Arbeitgeber zur Erfüllung eines vom Arbeitnehmer geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG das Vergleichsentgelt iSv. § 11 Abs. 3 EntgTranspG mit, so liegt in dessen Angabe zugleich die Mitteilung einer - realen oder fiktiven - Vergleichsperson, die gleiche oder gleichwertige Arbeit ausführt (vgl. BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 39, BAGE 173, 331).
Rn. 42 bb) Der Beklagten ist eine Widerlegung der Vermutungswirkung nicht schon deshalb verwehrt, weil sie im streitbefangenen Zeitraum ein Entgeltsystem angewendet hat, welches den Anforderungen des § 4 Abs. 4 EntgTranspG insbesondere hinsichtlich der Durchschaubarkeit nicht genügt (vgl. hierzu BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 66 f., BAGE 173, 331).
Zwar kann die Qualität der Arbeit ein zulässiges Differenzierungskriterium sein (…vgl. BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 61 ff., BAGE 180, 194; 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 72, BAGE 173, 331).
Der Arbeitgeber muss vielmehr einen Vortrag leisten, der eine wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ermöglicht (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 63, aaO).
- BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21
Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Die Vorschrift hat zwingenden Charakter und ist von den nationalen Gerichten direkt anzuwenden (…st. Rspr., EuGH 3. Juni 2021 - C-624/19 - [Tesco Stores] Rn. 22 ff.;… zur Vorgängerregelung in Art. 119 EWG-Vertrag EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne/SABENA] Rn. 38 ff.; vgl. Schlachter RdA 2024, 52, 53;… Sagan JbArbR Bd. 61, S. 157 ff.).Sie sind daher entsprechend den Vorgaben der Richtlinie und im Einklang mit Art. 157 AEUV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtskonform auszulegen (BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 24 mwN, BAGE 180, 194).
Rn. 21 a) Der Grundsatz der Entgeltgleichheit gilt für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und wird nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung der diesen gewährten Vergütungen angewandt (BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 29 mwN, BAGE 180, 194).
Die Zulässigkeit der Beschränkung auf eine einzelne Vergleichsperson und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - trotz im Schrifttum geäußerter Bedenken - unionsrechtlich geklärt (für die Zulässigkeit des Paarvergleichs auch: BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 44, BAGE 180, 194;… 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 55, BAGE 173, 331; Sagan NZA Beilage 1/2025, 1034, 1038; Schlachter RdA 2024, 52, 55; Junker JZ 2023, 775, 778 f.;… Däubler/Beck/Reingard Zimmer 5. Aufl. EntgTranspG § 4 Rn. 14; Krieger/Plambeck NZA 2023, 1001, 1002;… EuArbRK/Franzen 5. Aufl. AEUV Art. 157 Rn. 54; ablehnend Hartmann ZfA 2024, 4, 9 f.).
Damit hat es die unionsrechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Darlegungslast iSv. § 22 AGG verkannt (vgl. auch Schlachter RdA 2024, 52, 54; aA Uffmann ZfA 2022, 51, 68).
Mit dem Begriff der "gleichwertigen Arbeit" werden verschiedenartige Arbeiten unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren daraufhin verglichen, ob sie von gleichem Wert sind (vgl. hierzu BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 34 f. mwN, BAGE 180, 194).
Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 46 mwN, BAGE 180, 194).
Zwar kann die Qualität der Arbeit ein zulässiges Differenzierungskriterium sein (vgl. BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 61 ff., BAGE 180, 194;… 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 72, BAGE 173, 331).
Ihrem Vorbringen lässt sich auch im Übrigen nicht entnehmen, welche Tätigkeiten der weltweit mit den höchsten virtuellen Aktienzuteilungen bedachte Mann ausübt und warum diese unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG gleich oder gleichwertig sind (zur Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG auch im Rahmen von § 4 Abs. 1 EntgTranspG vgl. BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 36 mwN, BAGE 180, 194).
- EuGH, 26.06.2001 - C-381/99
Brunnhofer - "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Voraussetzungen für die …
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Es obliegt dann dem Arbeitgeber zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln entweder nachweist, dass die von den beiden betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (…vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.;… vgl. auch EuGH 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16;… zu größeren Vergleichsgruppen vgl. EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14 ff.). Damit kann jede Frau und jeder Mann zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit eine Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranziehen, selbst wenn die Gruppe der Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aus mehreren Personen besteht.Dies ist der Fall, wenn er entweder nachweist, dass die von der klagenden Partei und der Vergleichsperson tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (…vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby];… 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16).
Der Arbeitgeber, der ein intransparentes Entgeltsystem verwendet, kann dieses aber - ggf. im Rahmen eines Rechtsstreits - durch weitere Darlegungen durchschaubar machen (vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 54;… 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14;… 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 15).
Ein solche Schlussfolgerung hindert den Arbeitgeber nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (…vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.;… 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16) nicht, nachzuweisen, dass die zum Vergleich herangezogene Person tatsächlich keine gleichwertige Arbeit ausführt bzw. ausgeführt hat.
- BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des …
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Zwar liegt in der Berücksichtigung dieser Daten bei der Entscheidungsfindung der Gerichte für Arbeitssachen ebenso eine Datenverarbeitung iSv. Art. 4 Nr. 2 DSGVO wie in ihrer Offenlegung und Verwendung im Prozess durch die Parteien (vgl. auch BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 60).Rn. 35 (1) Die Zulässigkeit der prozessualen Verwertung von Sachvortrag der Parteien richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und f, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 DSGVO iVm. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO (…vgl. ausf. dazu: BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 51 ff. mwN; 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 61 ff. mwN).
Unter der Wertung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO sind die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen als berechtigte Interessen einzuordnen (BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 65).
- EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Es obliegt dann dem Arbeitgeber zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln entweder nachweist, dass die von den beiden betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (…vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.;… vgl. auch EuGH 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16; zu größeren Vergleichsgruppen vgl. EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14 ff.). Damit kann jede Frau und jeder Mann zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit eine Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranziehen, selbst wenn die Gruppe der Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aus mehreren Personen besteht.Dies ist der Fall, wenn er entweder nachweist, dass die von der klagenden Partei und der Vergleichsperson tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (…vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby];… 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16).
Der Arbeitgeber, der ein intransparentes Entgeltsystem verwendet, kann dieses aber - ggf. im Rahmen eines Rechtsstreits - durch weitere Darlegungen durchschaubar machen (…vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 54; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14;… 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 15).
- EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
Kenny u.a. - Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer …
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Es obliegt dann dem Arbeitgeber zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln entweder nachweist, dass die von den beiden betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.;… vgl. auch EuGH 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16;… zu größeren Vergleichsgruppen vgl. EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14 ff.). Damit kann jede Frau und jeder Mann zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit eine Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranziehen, selbst wenn die Gruppe der Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aus mehreren Personen besteht.Dies ist der Fall, wenn er entweder nachweist, dass die von der klagenden Partei und der Vergleichsperson tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby];… 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16).
Ein solche Schlussfolgerung hindert den Arbeitgeber nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.;… 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16) nicht, nachzuweisen, dass die zum Vergleich herangezogene Person tatsächlich keine gleichwertige Arbeit ausführt bzw. ausgeführt hat.
- EuGH, 27.03.1980 - 129/79
Macarthys / Smith
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Es obliegt dann dem Arbeitgeber zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln entweder nachweist, dass die von den beiden betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (…vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.; vgl. auch EuGH 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16;… zu größeren Vergleichsgruppen vgl. EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14 ff.). Damit kann jede Frau und jeder Mann zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit eine Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranziehen, selbst wenn die Gruppe der Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aus mehreren Personen besteht.Dies ist der Fall, wenn er entweder nachweist, dass die von der klagenden Partei und der Vergleichsperson tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (…vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby]; 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16).
Ein solche Schlussfolgerung hindert den Arbeitgeber nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (…vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19 ff.;… 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58 ff.; 27. März 1980 - 129/79 - [Macarthys/Smith] Rn. 14, 16) nicht, nachzuweisen, dass die zum Vergleich herangezogene Person tatsächlich keine gleichwertige Arbeit ausführt bzw. ausgeführt hat.
- BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Rn. 35 (1) Die Zulässigkeit der prozessualen Verwertung von Sachvortrag der Parteien richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und f, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 DSGVO iVm. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO (vgl. ausf. dazu: BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 51 ff. mwN;… 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 61 ff. mwN).Lässt sich ein rechtlicher Anspruch oder eine rechtliche Verteidigung gegen einen Anspruch nur unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter durchsetzen, dürfen diese grundsätzlich auch genutzt werden (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 58).
- EuGH, 17.10.1989 - 109/88
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening, …
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Unter besonderen Umständen, wenn sonst kein wirksames Mittel vorhanden ist, um die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durchzusetzen, können die Anforderungen an die Beweislast des Arbeitnehmers für das Vorliegen einer geschlechtsbedingten Entgeltdiskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ggf. sogar noch weiter zu modifizieren sein (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 30, aaO mit Bezug auf EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16).Der Arbeitgeber, der ein intransparentes Entgeltsystem verwendet, kann dieses aber - ggf. im Rahmen eines Rechtsstreits - durch weitere Darlegungen durchschaubar machen (…vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 54;… 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 15).
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt - …
Auszug aus BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2024 - 2 Sa 14/24 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. November 2023 - 22 Ca 7069/21 - als zulässig angesehen und weitergehende Ansprüche der Klägerin bezogen auf die "Performance Phantom Share"-Pläne - einschließlich der Dividendenäquivalente - abgewiesen hat.Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1. das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2024 - 2 Sa 14/24 - im Kostenpunkt und hinsichtlich I Ziff. 8 bis 12 und II des Tenors aufgehoben.
- BAG, 27.03.2025 - 8 AZR 123/24
Stellenbesetzung - Verbindung mit Agentur für Arbeit
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19
Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht
- BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 713/00
Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte
- BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 29/22
Anteiliger Bonusanspruch - Ausscheiden in Anwendung eines Rahmensozialplans - …
- EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für …
- BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 135/22
Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast
- BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 43/04
Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 321/15
Verkürzung der Stufenlaufzeit - Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht
- EuGH, 31.05.1995 - C-400/93
Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri
- EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 …
- BAG, 29.04.2025 - 9 AZR 37/24
Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands - Kürzung von Leistungen aus …
- BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz
- EuGH, 08.04.1976 - 43/75
Defrenne / SABENA - Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts männlicher und …
- EuGH, 03.06.2021 - C-624/19
Arbeitnehmer können sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei …
- EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
Die Berechnung der einem Arbeitnehmer in Elternurlaub zu zahlenden …
- BAG, 18.06.2025 - 7 AZR 50/24
Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung
- BAG, 28.06.2023 - 5 AZR 9/23
Vertraglicher Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2026 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24) stellt mit diesem Kriterium ein notwendiges Korrektiv für eine etwaige Fehlindikation eines Paarvergleichs zur Verfügung.Rn. 178 Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten hat der 8. Senat des BAG mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) die Entscheidung der Kammer vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Rn. 224 Die Kammer hat in Teilen unionsrechtliche Zweifel an den oben dargestellten Ausführungen des BAG in der Entscheidung vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) und deshalb erwogen, den EuGH anzurufen und um Klärung der unionsrechtlichen Fragestellungen im Wege des Vorabentscheidungsersuchens zu bitten.
Rn. 231 Der 8. Senat führt nun aus, dass "[d]iese[s] Erfordernisse … aber nicht bei einem Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gelte" (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 26).
Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 41).
Rn. 268 b) Das BAG erkennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass - entgegen einer zuvor in der Literatur teilweise geäußerten Ansicht (Sagan, NZA 2025 S. 1034, 1038) - die Gesamtsituation bei der Vergütung innerhalb der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe - sei es im Median oder im Durchschnitt - im Rahmen der vom Arbeitgeber zu erbringenden Widerlegung der Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung zu beachten ist (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 29; ebenso zuvor bereits Schlachter RdA 2024, 52, 55: Vermutung der Geschlechtsbedingtheit aus dem Paarvergleich mit dem Spitzenverdiener durch "Verweis auf das niedrigere Entgelt der Gesamtgruppe leicht […] zu widerlegen").
Die Ausführungen in Rn. 29 der Entscheidung des BAG vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) können entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als Abkehr von diesen Grundsätzen verstanden werden.
Die Entscheidung des BAG vom 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - enthält keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass der 8. Senat an der Richtigkeit der Rechtsprechung des 5. Senats zweifelt, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz nur auf den gewichteten Durchschnittswert gerichtet ist (…ebenso in der Literatur MüKoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 1066).
Die Kammer hat auf den konkreten Einzelfall bezogen bestehende, insbesondere im Urteil des BAG vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) aufgestellte, höchstrichterliche Rechtssätze angewandt.
- LAG Baden-Württemberg, 12.08.2026 - 4 Sa 58/25
Gleichbehandlungsgrundsatz - Entgeltgleichbehandlung nach dem EntgTranspG - …
Rn. 95 (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 17-19).Es obliegt dann dem Arbeitgeber zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln entweder nachweist, dass die von den beiden betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist. Damit kann jede Frau und jeder Mann zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit eine Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranziehen, selbst wenn die Gruppe der Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aus mehreren Personen besteht (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn.24).
Rn. 121 a) Auf der zweiten Prüfungsstufe der Widerlegung der Vermutung kann die Gesamtsituation bei der Vergütung innerhalb der männlichen und der weiblichen Vergleichsgruppe - sei es im Median oder im Durchschnitt - von Bedeutung sein (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 29).
Während im Berufungsantrag zu 2 abgestellt wurde auf einen Vergleich zur "Liste", bzw. auf einen Paarvergleich mit Herrn E., dessen Entgelt auch Gegenstand der Antragstellung war, und im Hilfsantrag abgestellt wurde auf einen Paarvergleich mit Herrn K., wird mit diesem Klagebegehren abgestellt auf einen Paarvergleich mit einem realen oder fiktiven Mediankollegen (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 29) und das Medianentgelt.
Es handelt sich dann, je nachdem, ob die Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts sich aus einer geraden oder ungeraden Anzahl von Arbeitnehmern zusammensetzt, um einen realen oder fiktiven Paarvergleich mit dem (möglicherweise unbekannten) Medianmitarbeiter (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 29).
Rn. 156 Arbeitgebern, die ein (bislang) intransparentes Entgeltsystem verwenden, muss die Gelegenheit gegeben werden, dieses im Rahmen eines Rechtsstreits durch weitere Darlegungen durchschaubar zu machen (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 42).
Rn. 163 dd) Da es die Beklagte nicht vermochte, die Vermutungswirkung über das Argument der schlechteren Performance zu widerlegen, verbleibt auch kein Raum, die Entgeltansprüche auf eine bloße Differenz zwischen den Medianentgelten der weiblichen und der männlichen Vergleichsgruppen zu beschränken, unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit einer solchen Beschränkung ohnehin verworfen hat (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 -).
- BAG, 19.02.2026 - 8 AZR 83/25
Entgelttransparenz - Auskunft
Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (iF Richtlinie 2006/54/EG) werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV miterfasst (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 17 ff.;… 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 18, BAGE 173, 331).Gleiches gilt bzgl. der durch das Primärrecht der Europäischen Union vorgegebenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsbedingten Diskriminierung beim Entgelt, welche auch bei der Anwendung entsprechender nationaler Regelungen zu beachten sind (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 25).
Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend von seinem Antragsverständnis konsequenterweise - nicht geprüft, ob diese Vergleichspersonen eine gleiche oder gleichwertige Arbeit iSv. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EntgTranspG ausüben (vgl. hierzu: BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 38;… 23. Oktober 2025 - 8 AZR 269/24 - Rn. 45).
- LAG Düsseldorf, 27.02.2026 - 7 SLa 378/25
Stufenzuordnung nach Herabgruppierung; AVR ; Caritas; vorübergehende Übertragung …
Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 42 ff., BAGE 171, 1).Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist aber auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber - nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt - nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien Leistungen erbringt (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - Rn. 25).
In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - Rn. 14; 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - Rn. 13).
Der Arbeitgeber hat die nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offenzulegen (BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 25. Januar 2023 - 10 AZR 29/22 - Rn. 27).
Es würde sich um einen Einzelfall handeln, aus dem die Klägerin nichts Positives für sich ableiten könnte (vgl. bereits oben unter I. 2. b. bb. (3) (a) der Gründe und BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 48; 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 42 ff., BAGE 171, 1).
- BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 269/24
Entgeltgleichheit - Bruttostundenlohn - Darlegung
Damit kann jede Frau und jeder Mann zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit eine Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranziehen (zur Zulässigkeit des Paarvergleichs vgl.: BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 24 ff.;… 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21 - Rn. 44, BAGE 180, 194;… 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 55, BAGE 173, 331; Sagan NZA Beilage 1/2025, 1034, 1038; Schlachter RdA 2024, 52, 55; Junker JZ 2023, 775, 778 f.;… Däubler/Beck/Reingard Zimmer 5. Aufl. EntgTranspG § 4 Rn. 14; Krieger/Plambeck NZA 2023, 1001, 1002;… EuArbRK/Franzen 5. Aufl. AEUV Art. 157 Rn. 54; ablehnend Hartmann ZfA 2024, 4, 9 f.).Eine Entgeltgleichheitsklage kann auch auf einen sog. Paarvergleich und damit darauf gestützt werden, dass die klagende Partei im Vergleich zu einer einzelnen Person des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leistet, eine niedrigere Vergütung erhält (vgl. BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300/24 - Rn. 24 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2026 - 4 S 1145/25
Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG wegen geltend gemachter …
Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach als mögliche Anspruchsgrundlagen für gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG herangezogen werden können (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 - Orientierungssatz 1 bei Juris).Die Vorschrift hat zwingenden Charakter und ist von den nationalen Gerichten direkt anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 -, Juris Rn. 18; EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-624/19 -, NZA 2021, 855;… Krebber in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 157 AEUV Rn. 5 f.;… vgl. auch Mohr: in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 5. Auflage 2024, Art. 14 Gleichbehandlungs-RL Rn. 1;… Langenfeld/Lehner in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2022, Art. 157 AEUV Rn. 125).
Es obliegt dann dem Arbeitgeber zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln entweder nachweist, dass die von den beiden betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 -, Juris Rn. 24; vgl. zu einer solchen Rechtfertigung auch EuGH…, Urteil vom 28.02.2013 - C-427/11 -, Juris Rn. 36 ff.).
- OLG Frankfurt, 13.08.2026 - 14 U 174/23
Verlangen gesonderten Geschäftsführergehalts bei Drittanstellung im Konzern
(1) Da der Kläger mit der Beklagten keine Dienstleistungsvereinbarung getroffen hat, war auch keine Vergütung des Klägers durch die Beklagte gemäß § 612 Satz 1 BGB "zu erwarten"; somit findet im Verhältnis der Parteien auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung (zu diesem Grundsatz vgl. Bundesarbeitsgericht, 23. Oktober 2025, NZA 2026, S. 192 ff. Rn. 48 ff. mit weiteren Nachweisen). - LAG Köln, 05.02.2026 - 6 SLa 121/25
Entgelttransparenz; Auskunftsanspruch; Daten- und Persönlichkeitsschutz
Rn. 4 Im Unterschied zu den Sachverhalten, die zwei aktuellen Entscheidungen des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 16.02.2023 - 8 AZR 450/21 - BAG v. 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 -) zugrunde gelegen haben, ist die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits mangels Kenntnis nicht in der Lage, einen konkreten - höheren - Vergütungsbetrag eines oder mehrerer männlicher Kollegen zu benennen.Rn. 86 Soweit der 8. Senat in seiner Entscheidung vom 23.10.2025 (BAG v. 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 -) die Verarbeitung einzelner Entgeltdaten am Maßstab des Art. 4 Nr. 2 DSGVO als zulässig erachtet hat (…dort Rn. 34 ff), ging es um die "Verarbeitung" der Daten durch das Gericht, nachdem die Parteien diesem die Daten mitgeteilt hatten.
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