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Rechtsprechung
   EuGH, 25.03.2021 - C-307/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6264
EuGH, 25.03.2021 - C-307/19 (https://dejure.org/2021,6264)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-307/19 (https://dejure.org/2021,6264)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-307/19 (https://dejure.org/2021,6264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Obala i lucice

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendbares Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und Verordnung (EG) Nr. 593/2008 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Unzuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1283
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    83 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage bzw. jeden verfahrenseinleitenden Antrag bezieht, mit der bzw. dem eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die bzw. der nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft, da sie bzw. er nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    84 Er hat klargestellt, dass die Anwendbarkeit entweder von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 oder von deren Art. 7 Nr. 2 zum einen davon abhängt, ob der Kläger sich dafür entscheidet, sich auf eine dieser besonderen Zuständigkeitsregeln zu berufen, und zum anderen davon, dass das angerufene Gericht die besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmungen prüft (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 29).

    85 Es ist erforderlich, dass das angerufene Gericht, wenn sich ein Kläger bzw. Antragsteller auf eine dieser Regeln beruft, prüft, ob die Ansprüche des Klägers bzw. Antragstellers - unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht - im Sinne der Verordnung vertraglicher Art sind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 30).

  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    Denn aufgrund der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. c aufgestellten Rangordnung zwischen den Buchst. a und b greift die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann, wenn die Zuständigkeitsregeln des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nicht einschlägig sind (Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93 Der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 bedeutet zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94 Das Kriterium des Vorliegens einer Tätigkeit erfordert die Vornahme positiver Handlungen und schließt bloße Unterlassungen aus (Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 39).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 19, und vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Im Übrigen reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, soweit sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services, u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    Diese Begriffe lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung kann stillschweigend entstanden sein, insbesondere dann, wenn dies aus eindeutigen Handlungen folgt, die den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    Wegen ihres Ausnahmecharakters dürfen die Bestimmungen des Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Ziel es erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Hinsichtlich des mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziels ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaates der Umstand ist, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, EU:C:2009:257), fragt sich das vorlegende Gericht jedoch, ob die Tätigkeit von Obala, die im vorliegenden Fall nur die Kennzeichnung des Parkplatzes und die Erhebung der Parkgebühren vornehme, ausreiche, um als "Dienstleistung" im Sinne dieser Rechtsprechung eingestuft zu werden.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, keine solche Tätigkeit beinhaltet, da der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums durch die Nutzungsüberlassung keine Leistung erbringt, sondern sich nur verpflichtet, seinem Vertragspartner dieses Recht zur freien Nutzung zu überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    71 Außerdem besorgt sich Obala wie in dem Sachverhalt, der der Rechtssache zugrunde liegt, in der das Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), ergangen ist, dadurch, dass es den Betroffenen einen Tagesparkschein ausstellt, nicht selbst abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften einen Vollstreckungstitel.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    75 Nach ständiger Rechtsprechung liegt der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012 die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 35).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    61 Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und um im Sinne einer abgestimmten Rechtspflege zu vermeiden, dass in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, ist dieser Begriff "Zivil- und Handelssachen" weit zu fassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
    63 So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der …

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, …

  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    Gradbeništvo Korana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • EuGH, 17.11.2011 - C-412/10

    Homawoo - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche …

  • EuGH, 01.10.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - …

  • EuGH, 13.01.2016 - C-397/15

    Raiffeisen Privatbank Liechtenstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 05.11.2014 - C-254/14

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des …

  • EuGH, 16.11.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung liegt der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012 die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Wie der Gerichtshof entschieden hat, dürfen die Bestimmungen des Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung wegen ihres Ausnahmecharakters nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Ziel es erfordert (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Hinsichtlich des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der Umstand ist, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Verhältnis unterliegt besonderen, teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Miet- bzw. Pachtobjekt belegen ist, z. B. Vorschriften, die bestimmen, wem die Instandhaltung der unbeweglichen Sache und die Zahlung der Grundsteuern obliegen, Vorschriften über die Pflichten des Besitzers der unbeweglichen Sache gegenüber den Nachbarn und Vorschriften, die das Recht des Eigentümers, die unbewegliche Sache nach Ablauf des Miet- bzw. Pachtvertrags wieder in Besitz zu nehmen, regeln oder einschränken (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf die "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" im Sinne von Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zielt somit auf Streitigkeiten ab, die die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 79), d. h. insbesondere solche, bei denen zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, EU:C:1977:208, Rn. 15).

  • EuGH, 28.11.2024 - C-526/23

    VariusSystems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Die Bestimmung des Erfüllungsorts eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung darf aber nicht von Kriterien abhängen, die Teil dieser inhaltlichen Prüfung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 90).
  • BGH, 05.06.2025 - V ZB 15/24

    Prüfungskompetenz vor Vollstreckung des Titels aus einem anderen Mitgliedstaat

    Maßgeblich ist vielmehr die Auslegung, die der Begriff unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der Systematik der Verordnung sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur EuGH…, Urteil vom 21. September 2021, Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt, C-30/21, EU:C:2021:753, Rn. 24; Urteil vom 25. März 2021, Obala, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 60).

    Auch bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, können in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen; es verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading Scrl, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 21; Urteil vom 25. März 2021, Obala, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 61 ff.;… Urteil vom 16. Juli 2020, Movic, C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 34 f.).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète) …

    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, den das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zu beachten hat (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2026 - C-791/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

    Diese Wendungen lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Zudem schließen sich die genannten Wendungen gegenseitig aus, denn der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die Wendung "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Was die Feststellung einer solchen von einer Partei gegenüber der anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung stillschweigend entstanden sein kann, insbesondere dann, wenn dies aus eindeutigen Handlungen folgt, die den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-306/21

    Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie" - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2025 - C-99/24

    Chmieka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Im Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice (C-307/19, EU:C:2021:236), werde darauf hingewiesen, dass sich dieser Begriff auf jede Klage bzw. jeden verfahrenseinleitenden Antrag beziehe, mit der bzw. dem eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden solle und die bzw. der nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anknüpfe.

    Rn. 60 Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Begriff "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage bezieht, die zum einen nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung anknüpft und mit der zum anderen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll, so dass zu prüfen ist, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 83 und 85, …sowie vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C-242/20, EU:C:2021:985, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2021 - C-30/21

    Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. …

    Rn. 26 So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Außerdem fällt ein Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter die "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn sich die Klägerin nicht selbst abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften einen Vollstreckungstitel verschafft, sondern nach der nationalen Regelung lediglich befugt ist, die Zusatzgebühren einschließlich der mit dieser Beitreibung verbundenen Kosten beizutreiben und ein Gerichtsverfahren zu diesem Zweck einzuleiten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 39…, vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 37, und vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:14} Vgl. u. a. Urteile Rösler (…Rn. 19 und 20) und vom 25. März 2021, 0bala i lučice (C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:38} Vgl. für einen Hinweis darauf, dass die Bestimmungen von Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung wegen ihres Ausnahmecharakters nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als ihr Ziel es erfordert, Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice (C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:42} Vgl. Urteile Rösler (…Rn. 29) und Dansommer (…Rn. 25) sowie in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice (C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 79).

  • LG Frankfurt/Main, 08.09.2022 - 24 S 33/22

    Kündigung der Buchung eines Ferienhauses in den Niederlanden: Deutsche Gerichte …

    Die Anwendung dieser Vorschriften etwa zum Schutz der Mieter und Pächter über die Höhe der Miete oder Pacht sollte, namentlich wegen ihrer Kompliziertheit und der räumlichen Nähe zur belegenen Sache, den Gerichten des Landes ausschließlich überlassen bleiben, in dem diese Regeln und Gebräuche gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 25.03.2021 - C-307/19 = BeckRS 2021, 5299 Rz. 77 f.;… EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759 Rz. 16 - Klein/Rhodos Management, EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83 = NJW 1985, 905 - Rösler;… so bereits: EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 12 ff. - Sander;… BGH, Urt. v. 23.10.2012 - X ZR 157/11 = NJW 2013, 308).

    Bei einer Miete oder Pacht über eine unbewegliche Sache müssen die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache Gegenstand des Vertrages bzw. dementsprechend auch des Rechtsstreits sein (vgl. EuGH, Urt. v. 25.03.2021 - C-307/19 = BeckRS 2021, 5299 Rz. 79).

    Grund hierfür sei, dass die Regelung bewirke, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen seien, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes sei (…EuGH, Urt. v. 26.2.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 8 - Hacker;… EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 17;… siehe auch: EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759 - Klein/Rhodos Management; EuGH, Urt. v. 25.03.2021 - C-307/19 = BeckRS 2021, 5299).

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