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Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.1991 - C-76/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,55
EuGH, 25.07.1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    RBerG Art. 1 § 1; ; RBerG Art. 1 § 3; ; EWG-Vertrag Art. 59

  • EU-Kommission PDF

    Säger / Dennemeyer

    EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verbot - Umfang - Unterschiedslos geltende Maßnahmen

  • EU-Kommission

    Säger / Dennemeyer

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch auf Patenterhaltungsrechte spezialisierte Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 59 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: unterschiedslose Beschränkung ("Sänger")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2693
  • GRUR Int. 1991, 807
  • AnwBl 1992, 33
 
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Wird zitiert von ... (177)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.02.1991 - C-154/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist (vergleiche zuletzt Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, 659; C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, 709; und C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, 727).
  • BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85

    Schutzrechtsüberwachung; Schutzrechtsüberwachung als erlaubnispflichtige …

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 12. März 1987 (I ZR 31/85; Neue Juristische Wochenschrift 1987, 3005), auf das der Vorlagebeschluß verweist, ausgeführt, daß nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit - einschließlich der im vorliegenden Ausgangsverfahren betroffenen - den Patentanwälten vorbehalten ist.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist (vergleiche zuletzt Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, 659; C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, 709; und C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, 727).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" …

    […] Wie das Bundesverfassungsgericht setzt der EuGH allerdings eine restriktive Auslegung des [Rechtsberatungs-] Gesetzes in dem Sinnvoraus, dass von dem Dienstleistenden nicht eine berufliche Qualifikation gefordert werden könne, die zu der Art seiner Leistung und den Bedürfnissen der Empfänger der Dienstleistung außer Verhältnis stehe (EuGH, C-76/90 v. 25. Juli 1991, Slg. 1991 I-4221 = NJW 1991, 2693 - "Saeger ./. Dennemeyer Ltd.", Rn. 17).

    Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991- C-76/90, Slg. 1991 - I 4221, 4244 Rn. 17).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    14 Dabei sind nach Artikel 59 EWG-Vertrag nicht nur sämtliche Diskriminierungen des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers zu beseitigen, die auf seiner Staatsangehörigkeit beruhen, sondern auch alle Beschränkungen aufzuheben, die ° obwohl sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten ° geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmässig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12).

    15 So hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag darstellt (Urteil Säger, a. a. O., Randnr. 14).

    17 Jedoch kann ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, für die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Gebiet nicht die Erfuellung aller Bedingungen einer Niederlassung verlangen, weil den Bestimmungen, die den freien Dienstleistungsverkehr gewährleisten sollen, andernfalls ihre praktische Wirksamkeit völlig genommen würde (vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnr. 12, und Urteil Säger, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Rn. 51 Art. 49 EG verlangt die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt -, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33).
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