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   BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17   

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https://dejure.org/2020,11604
BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17 (https://dejure.org/2020,11604)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2020 - VI R 49/17 (https://dejure.org/2020,11604)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - VI R 49/17 (https://dejure.org/2020,11604)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 13, EStG § 4 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 1, EStR R 14 Abs 2 S 3, AO § 163 Abs 1 S 2, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume

  • Bundesfinanzhof

    Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 EStG 2009, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 2009, R 14 Abs 2 S 3 EStR 2008, § 163 Abs 1 S 2 AO
    Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume

  • IWW

    § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 120 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005, § 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 163 Satz 2 AO, § 163 AO, R 14 Abs. 2 Satz 4 EStR 2005, § 118 Abs. 2 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, §§ 133, 157 BGB, §§ 204, 205 AO, § 25 Abs. 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung des Absehens von der Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen für nachfolgende Veranlagungszeiträume

  • rewis.io

    Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung des Absehens von der Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen für nachfolgende Veranlagungszeiträume

  • datenbank.nwb.de

    Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 4, EStR R 14 Abs 2 S 3, AO § 163, HGB § 252
    Land- und Forstwirtschaft, Billigkeitsmaßnahme, Aktivierung, Feldinventar, Bindungswirkung, Treu und Glauben

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.03.2010 - IV R 23/07

    Kein Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    Der Wert bemisst sich in der Regel nach den bei der Feldbestellung aufgewendeten Kosten persönlicher und sachlicher Art (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.03.2010 - IV R 23/07, BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 13, m.w.N.).

    Steuerrechtlich handelt es sich jedoch um selbständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das Feldinventar einer abgrenzbaren Fläche (eines einzelnen Feldes) als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 14, m.w.N.).

    d) Davon abweichend räumt die Finanzverwaltung mit Billigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des Feldinventars abzusehen (R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005/2008, sowie BFH-Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 15 ff. zu früheren Verwaltungsregelungen und zur Rechtsentwicklung).

    Die Rechtsgrundlage dafür sieht die Rechtsprechung in einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO (BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 51/14, BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78, Rz 21 ff.) --jetzt § 163 Abs. 1 Satz 2 AO--, auf die der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und einer deshalb vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch habe, der auch von den Gerichten zu beachten sei (BFH-Urteile vom 12.12.2013 - IV R 31/10, Rz 14, und in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 19 ff., m.w.N.).

    aa) Hat sich der Landwirt einmal dafür entschieden, das Feldinventar zu aktivieren, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch mehr darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Aktivierung wechseln zu können (BFH-Urteile vom 12.12.2013 - IV R 31/10, Rz 15, und in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 24 ff., m.w.N.; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a, Rz 221; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschn. B Rz 774d).

    Denn für die Auslegung allgemeiner ermessensleitender Verwaltungsanweisungen ist nicht maßgeblich, wie das FG sie versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, unter II.3., m.w.N., und in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 23).

    Im Übrigen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen ohne zwingende Sachgründe, also willkürlich, von einer solchen Verwaltungsanweisung abweicht (BFH-Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 23, 29, m.w.N., sowie Senatsurteil vom 09.05.2019 - VI R 48/16, Rz 21).

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 48/16

    Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    Im Übrigen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen ohne zwingende Sachgründe, also willkürlich, von einer solchen Verwaltungsanweisung abweicht (BFH-Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 23, 29, m.w.N., sowie Senatsurteil vom 09.05.2019 - VI R 48/16, Rz 21).

    Eine andere Rechtsgrundlage, die dies ermöglichte, ist nicht vorhanden (Senatsurteil vom 09.05.2019 - VI R 48/16, Rz 26).

    a) Zwar ist es zutreffend, dass das FA dem Kläger angesichts der vorliegenden Umstände durch den erklärungsgemäßen Erlass der Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 durch konkludente Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO gestattet hat, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12.07.2012 - I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175; in BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78, und vom 09.05.2019 - VI R 48/16, Rz 11).

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    e) Es kann dahingestellt bleiben, ob in Ansehung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) noch an der Auffassung festgehalten werden kann, die Finanzverwaltung könne es durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Billigkeitswege gemäß § 163 AO zulassen, von der gesetzlich geforderten Aktivierung des Feldinventars abzusehen.

    Sie gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 112 f.).

  • BFH, 14.09.2017 - IV R 51/14

    Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    Die Rechtsgrundlage dafür sieht die Rechtsprechung in einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO (BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 51/14, BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78, Rz 21 ff.) --jetzt § 163 Abs. 1 Satz 2 AO--, auf die der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und einer deshalb vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch habe, der auch von den Gerichten zu beachten sei (BFH-Urteile vom 12.12.2013 - IV R 31/10, Rz 14, und in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 19 ff., m.w.N.).

    a) Zwar ist es zutreffend, dass das FA dem Kläger angesichts der vorliegenden Umstände durch den erklärungsgemäßen Erlass der Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 durch konkludente Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO gestattet hat, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12.07.2012 - I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175; in BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78, und vom 09.05.2019 - VI R 48/16, Rz 11).

  • BFH, 12.12.2013 - IV R 31/10

    Berücksichtigung von Feldinventar beim Übergang von der

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    Die Rechtsgrundlage dafür sieht die Rechtsprechung in einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO (BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 51/14, BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78, Rz 21 ff.) --jetzt § 163 Abs. 1 Satz 2 AO--, auf die der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und einer deshalb vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch habe, der auch von den Gerichten zu beachten sei (BFH-Urteile vom 12.12.2013 - IV R 31/10, Rz 14, und in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 19 ff., m.w.N.).

    aa) Hat sich der Landwirt einmal dafür entschieden, das Feldinventar zu aktivieren, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch mehr darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Aktivierung wechseln zu können (BFH-Urteile vom 12.12.2013 - IV R 31/10, Rz 15, und in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 24 ff., m.w.N.; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a, Rz 221; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschn. B Rz 774d).

  • FG Sachsen-Anhalt, 31.05.2017 - 2 K 249/13

    Kein Übergang zur Nichtaktivierung des Feldinventars nach erfolgter Aktivierung

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.05.2017 - 2 K 249/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.05.2017 - 2 K 249/13 und der Einspruchsentscheidung des FA vom 11.02.2013 den Bescheid vom 22.11.2011 über die Ablehnung der Genehmigung der Nichtaktivierung des Feldinventars zum 30.06.2009 und zum 30.06.2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Nichtaktivierung des Feldinventars in den Bilanzen zum 30.06.2009 und zum 30.06.2010 zuzulassen.

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    Denn der Stetigkeitsgrundsatz hindert nicht, materiell rechtswidrige Bilanzen zu berichtigen, und kann insbesondere nicht rechtfertigen, dass ein fehlerhafter Bewertungsansatz fortzuführen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31.01.2013 - GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz 72 ff.).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 36/15

    Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - VI R 36/15, BFHE 258, 151, BStBl II 2017, 979, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    Denn für die Auslegung allgemeiner ermessensleitender Verwaltungsanweisungen ist nicht maßgeblich, wie das FG sie versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, unter II.3., m.w.N., und in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 23).
  • BFH, 12.07.2012 - I R 32/11

    Billigkeitserweis: Abgrenzung zur Steuerfestsetzung, kein Vorbehalt der

    Auszug aus BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17
    a) Zwar ist es zutreffend, dass das FA dem Kläger angesichts der vorliegenden Umstände durch den erklärungsgemäßen Erlass der Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 durch konkludente Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO gestattet hat, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12.07.2012 - I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175; in BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78, und vom 09.05.2019 - VI R 48/16, Rz 11).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

  • BFH, 27.06.2018 - X R 17/17

    Tatsächliche Verständigung - Beteiligung des für die Steuerfestsetzung

  • BFH, 26.11.2009 - III R 87/07

    Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids

  • FG Münster, 30.12.2021 - 4 K 1512/15

    Steuerpflichtigkeit von Einbringungsgewinn II durch qualifizierten

    Jenseits dessen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen ohne zwingende Sachgründe, also willkürlich, von einer solchen Verwaltungsanweisung abweicht (BFH-Urteil vom 16.01.2020 VI R 49/17, BFH/NV 2020, 762).

    Das ist im Billigkeitswege unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15, a.a.O., vgl. auch BFH-Urteile vom 16.01.2020 VI R 49/17, a.a.O. und vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849).

  • BFH, 23.12.2021 - V B 22/21

    Konkludent erteilte Gestattung nach § 20 UStG für nachfolgende

    Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.11.2009 - III R 87/07, BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429, und vom 16.01.2020 - VI R 49/17, BFH/NV 2020, 762).

    a) Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts (BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 762) nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte (vgl. zur Bestimmung des objektiven Erklärungsinhalts BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 762).

  • FG Niedersachsen, 24.06.2020 - 9 K 253/18

    Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages

    Denn der Stetigkeitsgrundsatz hindert nicht, materiell rechtswidrige Bilanzen zu berichtigen, und kann insbesondere nicht rechtfertigen, dass ein fehlerhafter Bewertungsansatz fortzuführen ist (BFH, Urteil vom 16. Januar 2020 VI R 49/17, juris).

    Denn der Stetigkeitsgrundsatz hindert nicht, materiell rechtswidrige Bilanzen zu berichtigen, und kann insbesondere nicht rechtfertigen, dass ein fehlerhafter Bewertungsansatz fortzuführen ist (BFH, Urteil vom 16. Januar 2020 VI R 49/17, juris).

  • FG München, 17.10.2022 - 14 K 1176/20

    Voraussetzung für die Agrardieselentlastung

    Soweit sie jedoch eine ausreichende Rechtsgrundlage haben, der Gesetzeslage nicht widersprechen und Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festschreiben, können sie die Finanzverwaltung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) binden (sog. Selbstbindung der Verwaltung) und einen auch von den Finanzgerichten zu beachtenden Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen begründen, nach Maßgabe der Ermessensrichtlinie behandelt zu werden (BFH-Urteil vom 9. September 2020 - III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Januar 2020 - VI R 49/17, BFH/NV 2020, 762, Rn. 19, jeweils m.w.N.).

    Im Übrigen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen ohne zwingende Sachgründe, also willkürlich, von einer solchen Verwaltungsanweisung abweicht (BFH-Urteil vom 16. Januar 2020 - VI R 49/17, BFH/NV 2020, 762, Rn. 22, m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 24.06.2020 - 9 K 253/18

    Nachträgliche Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen

    Denn der Stetigkeitsgrundsatz hindert nicht, materiell rechtswidrige Bilanzen zu berichtigen, und kann insbesondere nicht rechtfertigen, dass ein fehlerhafter Bewertungsansatz fortzuführen ist (BFH, Urteil vom 16. Januar 2020 VI R 49/17, juris).

    Denn der Stetigkeitsgrundsatz hindert nicht, materiell rechtswidrige Bilanzen zu berichtigen, und kann insbesondere nicht rechtfertigen, dass ein fehlerhafter Bewertungsansatz fortzuführen ist (BFH, Urteil vom 16. Januar 2020 VI R 49/17, juris).

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