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   BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19   

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https://dejure.org/2020,45698
BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19 (https://dejure.org/2020,45698)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2020 - XI R 1/19 (https://dejure.org/2020,45698)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2020 - XI R 1/19 (https://dejure.org/2020,45698)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 162, AO § 171 Abs 3, AO § 171 Abs 13, AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, InsO § 203, ZPO § 240, FGO § 65, EStG § 10d Abs 1 S 4, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 162 AO, § 171 Abs 3 AO, § 171 Abs 13 AO, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 203 InsO
    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

  • IWW

    § 171 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), § ... 171 Abs. 3 AO, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 10d Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 203 der Insolvenzordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 129 AO, §§ 169 ff. AO, § 171 Abs. 3a AO, § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 AO, § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, § 171 Abs. 3, Abs. 3a AO, § 171 Abs. 13 AO, 13 AO, § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund Einreichung einer Erklärung bzw. Stellung eines Antrags

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

  • rewis.io

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund Einreichung einer Erklärung bzw. Stellung eines Antrags

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - und das finanzgerichtliche Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Antrag auf Schätzung durch das Finanzamt - und die Festsetzungsverjährung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Festsetzungsverjährung
    Dauer der Festsetzungsfrist
    Ablaufhemmung

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 171 Abs 3, AO § 169
    Ablaufhemmung, Hemmung der Verjährung, Festsetzungsverjährung, Antrag, Insolvenzverwalter, Wirksamkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 171 Abs 3 ; AO § 169

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Erfüllt der isolierte Antrag des Klägers als Insolvenzverwalter auf Schätzung eines bestimmten Verlustbetrages ohne weitere sachverhaltsbezogene Darlegungen die Voraussetzung für den Eintritt der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 3 AO, wenn zwar eine Verpflichtung zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 271, 1
  • ZIP 2021, 1561
  • NZI 2021, 239
  • BStBl II 2021, 341
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (43)

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder

    Auszug aus BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19
    Der Steuerpflichtige handelt, indem er eine Steuer- oder Feststellungserklärung abgibt; wer dies innerhalb der Frist unterlässt, muss an sich den damit verbundenen Nachteil, dass ggf. kein Bescheid mehr ergeht, tragen (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2013 - IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 12).

    Dann bietet die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO dem Steuerpflichtigen Schutz gegen den Ablauf der Festsetzungsfrist: Dazu muss er (ggf. mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen) innerhalb der Frist eine Steuererklärung einreichen und danach, wenn seiner Steuererklärung vom FA nicht gefolgt wird, ggf. einen (Untätigkeits-)Einspruch einlegen (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.2011 - IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, Rz 24; in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 14).

    bb) Ziel dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs "Antrag" i.S. des § 171 Abs. 3 AO ist die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die eine Steuer- oder Feststellungserklärung innerhalb der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist abgeben, mit den Steuerpflichtigen, die dies unterlassen haben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124, unter 1., Rz 15; in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 16).

    (4) Andererseits ist der Senat nicht der Auffassung, dass bei zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Steuerpflichtigen ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. ebenso für Anträge nach Einreichung der Steuererklärung BFH-Urteil in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 19; a.A. insoweit Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 26).

  • FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.11.2018 - 1 K 488/17 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 27.11.2018 - 1 K 488/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 664) statt.

    c) Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.06.2019, der als Gegenstand der Nachtragsverteilung "mögliche Ansprüche bzgl. der Ablehnung der Veranlagung 2008 (Verlustrücktrag 2007), FG Nürnberg, Az.: 1 K 488/17" nennt, ist dahin auszulegen, dass er auch das --damals bereits anhängige-- Revisionsverfahren XI R 1/19 umfasst.

    (2) In der Literatur wird teilweise eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung angenommen (so ausdrücklich Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 24; Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 13; Witt/Kersten, AO-eKommentar, § 171 Rz 6; wohl auch Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28, 32; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 171 Rz 12; offen Günther, Der AO-Steuerberater 2020, 61, 62) und der Vorentscheidung widersprochen (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 13; Wackerbeck in EFG 2019, 664, 668; BeckOK AO/Fink, 13. Ed. [01.07.2020] AO § 171 Rz 79a).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 17/18

    Antrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist; notwendige

    Auszug aus BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19
    aa) Im Bereich der "schlichten Änderung" (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) versteht der BFH das dort geltende Antragserfordernis dahin gehend, dass sich auch das vom Steuerpflichtigen verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf "schlichte" Änderung selbst ergeben muss, so dass Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend sind (grundlegend BFH-Urteil vom 20.12.2006 - X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503, unter II.3., Rz 13, 14 ff., 23 ff.; s.a. BFH-Urteile vom 25.09.2013 - VIII R 46/11, juris, Rz 26; vom 18.09.2014 - VI R 80/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz 22; BFH-Beschluss vom 22.05.2019 - XI R 17/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 26 f.).

    (2) An die Konkretisierung des Antrags auf "schlichte" Änderung sind allerdings keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in Schätzungsfällen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 37).

    (3) Die Prüfung, ob der Antrag in diesem Sinne hinreichend konkretisiert ist, obliegt dem FG; der BFH ist an dessen tatsächliche Würdigung gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich ist, die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen beachtet sowie weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 28, m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 17.09.2021 - 7 K 313/19

    Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

    Es sei höchstrichterlich entschieden, dass ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO nach Einreichung der Steuererklärung wirksam gestellt werden könne (BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl. II 2013, 663; BFH-Urteil vom 23.09.2020 XI R 1/19, BStBl. II 2021, 341).

    Auch könne ein zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteter inhaltlich die gleichen Anträge stellen wie ein nicht zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteter (BFH-Urteil vom 23.09.2020 XI R 1/19, BStBl. II 2021, 341).

    Soweit der BFH mit Urteil vom 23.09.2020 XI R 1/19 (BStBl. II 2021, 314) als Voraussetzung für einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO angesehen habe, dass der Steuerpflichtige im Antrag den sachlichen Gehalt seines Begehrens zumindest in groben Zügen mitteile, habe er diese Voraussetzung durch detaillierte Anträge mit einem Umfang von jeweils 2 Seiten erfüllt.

    Dies entspreche dem Urteil des BFH vom 23.09.2020 XI R 1/19 dahingehend, dass das verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen aus dem Antrag hervorgehen müsse.

    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist grundsätzlich kein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Auszahlung eines Überschusses führen soll (st. Rspr.; zuletzt BFH-Urteil vom 23.09.2020 XI R 1/19, BStBl. II 2021, 341; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rn. 12).

    Mit Urteilen vom 22.01.2013 IX R 1/12 (BStBl. II 2013, 663) und vom 23.09.2020 XI R 1/19 (BStBl. II 2021, 341) entwickelte der BFH aus Gründen der Gleichbehandlung die Rechtsprechung zu § 171 Abs. 3 AO dahingehend fort, dass ein Steuerpflichtiger, der zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen kann, welchem die Rechtswirkung des § 171 Abs. 3 AO zukommt.

    Es obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz, im Wege der Auslegung nach § 133 BGB zu ermitteln, ob und mit welcher Reichweite ein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO vorliegt (BFH-Urteil vom 15.05.2013 IX R 5/11, BStBl. II 2014, 143; BFH-Urteil vom 23.09.2020 XI R 1/19, BStBl. II 2021, 341).

    Die Entscheidung weicht nicht von den vom BFH insbesondere mit Urteil vom 23.09.2020 XI R 1/19 (BStBl. II 2021, 341) aufgestellten Rechtsgrundsätzen ab.

  • BFH, 28.07.2021 - X R 35/20

    Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist

    aa) Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserklärung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO anzusehen (grundlegend und mit ausführlicher Begründung BFH-Urteile vom 18.06.1991 - VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124, unter 1., und vom 23.09.2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 27 ff.; ferner BFH-Urteile vom 24.05.2006 - I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, unter II.2.e cc bbb cccc; vom 15.05.2013 - IX R 5/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143, Rz 21; vom 28.08.2014 - V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 10; vom 20.01.2016 - VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, Rz 15; vom 30.03.2017 - VI R 43/15, BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz 27).

    Angaben in einem neben oder zeitlich vor der Steuererklärung eingereichten gesonderten Schreiben sind nur dann als "Antrag" zu verstehen, wenn sie über die bloße Ankündigung einer Steuererklärung mit einem bestimmten Gesamtbetrag der Einkünfte hinausgehen (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 45 ff.).

    Diejenigen Entscheidungen, die der Kläger als "Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 171 Abs. 3 AO" ansieht (BFH-Urteile vom 24.06.2008 - IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676; vom 24.05.2006 - I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, und in BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341), betreffen insoweit jeweils andere Sachverhalte als den Streitfall und lassen den allgemeinen Grundsatz, dass die Einreichung gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen nicht als "Antrag" im Sinne der genannten Norm anzusehen ist, unberührt.

  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

    aa) Die Regelung des § 171 Abs. 3 AO dient dem Schutz des Steuerpflichtigen: Sie stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und - geschwindigkeit der Behörde abhängt; eine antragsgemäße Entscheidung soll nicht allein daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsfrist abschließt (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rn. 29, m.w.N.).

    Zugleich soll die Vorschrift sicherstellen, dass u.a. Anträge auf Steuerfestsetzung nicht durch Ablauf der regulären Festsetzungsfrist gegenstandslos werden, sondern unabhängig von der Dauer der Bearbeitungszeit einer Sachentscheidung durch die Verwaltung zugänglich bleiben (BFH-Urteil vom 23. September 2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rn. 30).

    bb) Aufgrund dieser Erwägungen verlangt die Rechtsprechung des BFH für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der für ihn zuständigen Behörde einen Antrag gestellt hat, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, inwieweit eine Steuerfestsetzung begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2015 - VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, Rn. 18; BFH-Urteil vom 23. September 2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rn. 32).

    Lässt sich das Ziel des Steuerpflichtigen nicht durch Auslegung des eingereichten Schreibens ermitteln, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rn. 35 f, m.w.N.).

    Zwar hat der BFH in einer anderen Konstellation entschieden, dass bei Nichtverwendung des Vordrucks ein formlos gestellter Antrag keine Rechtswirkungen - insbesondere nicht solche nach § 171 Abs. 3 AO - entfalten könne (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 - VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062, Rn. 11, 14) und bestätigt, dass eine ggf. vorgeschriebene Form einzuhalten ist (BFH-Urteil vom 23. September 2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rn. 32).

    So ist in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, lediglich erforderlich, dass das von ihm verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag selbst ergeben muss, so dass Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung auf die Steuerfestsetzung für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend sind (BFH-Urteil vom 23. September 2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rn. 37).

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Denn mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.09.2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 19; vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 15 f.; vom 26.02.2014 - I R 12/14, Rz 14, und vom 06.07.2011 - II R 34/10, Rz 10 f.; BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 9).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2023 - 2 K 2072/22

    Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO - Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern

    Mit Urteil vom 23. September 2020 (XI R 1/19, BStBl II 2021, 341) habe der BFH entschieden, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der für ihn zuständigen Behörde einen Antrag gestellt haben müsse, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, inwieweit eine Steuerfestsetzung begehrt werde.

    Für 2008 sei auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 23. September 2020 - XI R 1/19 Festsetzungsverjährung eingetreten; denn ein wirksamer Antrag setze voraus, dass sich das Begehren des Steuerpflichtigen seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem Antrag selbst ergebe.

    Bei der Auslegung des § 171 Abs. 3 AO sind nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 23. September 2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341), der sich der Senat anschließt, folgende Grundsätze zu beachten:.

  • FG Düsseldorf, 23.02.2021 - 10 K 3480/18

    Erlass eines erstmaligen Bescheides über die gesonderte und einheitliche

    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung gehöre damit zur allgemeinen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (z.B. jüngst BFH-Urteil vom 23.09.2020 - XI R 1/19, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2021, 283, m.w.N.).

    Wenn er innerhalb der Frist eine Steuer- oder Feststellungserklärung einreiche, die Finanzbehörde dieser aber nicht folge, stehe ihm die Möglichkeit eines (Untätigkeits-)Einspruchs offen, der eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3a AO zu seinem Schutz bewirke (z.B. jüngst BFH-Urteil vom 23.09.2020 - XI R 1/19, DStR 2021, 283, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7138/18

    Feststellungsbescheid § 251 AO über Umsatzsteuer 2000

    (3) Auch der BFH ist in seinem Urteil vom 23.09.2020 (XI R 1/19, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2021, 238, Rn. 60) ohne besondere Erörterungen vom Ablauf der Festsetzungsfrist während des Insolvenzverfahrens ausgegangen.

    Die Rechtsfrage ist durch das Urteil des BFH vom 23.09.2020 (XI R 1/19, DStR 2021, 238) geklärt.

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher

    Da dieser Antrag mangels Vorliegens einkommensteuerlich relevanter Einkünfte ohnehin nicht positiv beschieden werden konnte, kann im Streitfall dahinstehen, ob möglicherweise mit Blick auf das BFH-Urteil vom 23.09.2020 - XI R 1/19 (BStBl. II 2021, 341) auch für das Kalenderjahr 2010 bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist.
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