Rechtsprechung
BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14 |
Volltextveröffentlichungen (21)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 280 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 19 Abs 2 InsO, § 242 HGB
Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzgrund - IWW
§ 15a ... InsO, § 242 Abs. 1 HGB, § 268 Abs. 3 HGB, § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 675 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 242, 264 HGB, § 633 BGB, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, § 252 Abs. 2 HGB, § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, Art. 6 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2013/34/EU, § 155 InsO, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, §§ 157, 158 InsO, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 17 ff InsO, § 31 BGB, § 254 Abs. 1 BGB
- IWW
§ 15a ... InsO, § 242 Abs. 1 HGB, § 268 Abs. 3 HGB, § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 675 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 242, 264 HGB, § 633 BGB, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, § 252 Abs. 2 HGB, § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, Art. 6 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2013/34/EU, § 155 InsO, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, §§ 157, 158 InsO, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 17 ff InsO, § 31 BGB, § 254 Abs. 1 BGB
- Wolters Kluwer
Ausscheiden einer Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrundes für eine Kapitalgesellschaft; Stilllegung des Unternehmens noch vor dem Insolvenzantrag; Pflicht eines Steuerberaters zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH i.R.e. ...
- Betriebs-Berater
Zur Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrunds für eine Kapitalgesellschaft
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Keine Bilanzierung nach Fortführungswerten, wenn bei einer Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund besteht und damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen spätestens nach Insolvenzeröffnung stillgelegt wird; zum Umfang der Prüfungspflicht des mit der Erstellung eines ...
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Bilanzierung nach Fortführungswerten, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Fortführungsprognose, Fortführungswert, Haftung Steuerberater, Insolvenzgründe, positive Fortführungsprognose, Steuerberater
- rewis.io
Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzgrund
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Bilanzierung nach Fortführungswerten
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Bilanzierung zu Fortführungswerten bei Vorliegen eines Insolvenzgrunds
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675; HGB § 252
Hinweispflicht des Steuerberaters bei offenkundigen Anhaltspunkten für möglichen Insolvenzgrund des Mandanten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausscheiden einer Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrundes für eine Kapitalgesellschaft; Stilllegung des Unternehmens noch vor dem Insolvenzantrag; Pflicht eines Steuerberaters zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH i.R.e. ...
- datenbank.nwb.de
Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzgrund
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Steuerberater muss keine Fortführungsprognose erstellen
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Haftung des Steuerberaters für Jahresabschluss unter Zugrundelegung von Fortführungswerten trotz Insolvenzreife der Gesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Voraussetzungen der Haftung des Steuerberaters bei einem Insolvenzverschleppungsschaden
- schluender.info (Kurzinformation)
Zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Steuerberater muss GmbH auf möglichen Insolvenzgrund aufmerksam machen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Haftung für Steuerberater einer insolvenzreifen GmbH
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Verschärfung der Haftung bei Krisenmandaten
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Verschärfung der Steuerberaterhaftung bei der Beratung von Unternehmen in der Krise
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Pleite des Mandanten = Pleite des Steuerberaters?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verschärfung der Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Haftung
- Überblick über die gesetzlichen Haftungsgründe
- Jahresabschluss durch den Steuerberater
- Art und Umfang des Auftrags
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 19.09.2013 - 334 O 271/12
- OLG Hamburg, 14.11.2014 - 1 U 190/13
- BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
Papierfundstellen
- BGHZ 213, 374
- NJW 2017, 1611
- ZIP 2017, 427
- MDR 2017, 516
- NZI 2017, 312
- NZI 2017, 391
- VersR 2017, 799
- VersR 2017, 831
- WM 2017, 383
- BB 2017, 489
- BB 2017, 685
- DB 2017, 418
- NZG 2017, 468
Wird zitiert von ... (35)
- BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20
Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig
Aus einer positiven Fortführungsprognose im Sinn des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB lassen sich bereits im Hinblick auf die bilanzrechtliche Fortführungsvermutung und den regelmäßig geringeren Prognosezeitraum keine zwingenden Schlüsse auf eine positive Fortbestehensprognose im Sinn des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 InsO aF ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn. 26 f.; Gehrlein, WM 2018, 1 ff.; Groß/Amen, DB 2005, 1861 ff.). - OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des …
Es ergebe sich ferner aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, dass eine Verpflichtung, die Insolvenzreife eines Unternehmens zu überprüfen, nicht nur für den Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch für den als Sanierungsberater mandatierten Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung eines Sanierungsgutachtens oder Sanierungskonzepts bestehe.Der vorstehenden rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14, Rn. 19 f., zit. nach juris) verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnten.
- BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
Insolvenzrecht: Rückforderung von Scheinrenditen im Schneeballsystem
Dies gilt für alle Bewertungsfragen, die der Steuerberater - im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber - klärt und bei offenen Fragen - nach Aufklärung über die damit zusammenhängende Problematik - eine Entscheidung des Mandanten herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn. 19;… Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 7. Aufl., Rn. 422; vgl. für die Steuererklärung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, BGHZ 115, 382, 387 f).
- OLG Stuttgart, 27.10.2020 - 12 U 82/20
Steuerberaterhaftung: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz wegen …
Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fortführungsprognose evident untauglich ist (BGH, Urt. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 36).Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 19).
Tatsächliche Gegebenheiten, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, sind in erster Linie wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn sie voraussichtlich nicht überwindbar sind (… Tiedchen , in: MüKo zum Bilanzrecht, 1. Aufl., § 252 HGB, Rn. 24) und damit eine Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 25).
Sobald Hinweise auf entsprechende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit seitens der Geschäftsführung näher zu überprüfen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 33).
Liegen ihm allerdings Unterlagen oder Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass derartige Umstände vorliegen könnten, so muss er den Mandanten hierüber informieren und abklären lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ein Jahresabschluss auch dann mangelhaft ist, wenn aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen könnten, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind bei entsprechendem Hinweis dann verpflichtet, eingehende Untersuchungen durchzuführen und dabei anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysieren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).
Übergibt die Gesellschaft dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese, wenn sie nicht evident untauglich ist, bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde legen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14).
- OLG Stuttgart, 06.10.2020 - 12 U 82/20 Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fortführungsprognose evident untauglich ist (BGH, Urt. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 36).
Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 19).
Tatsächliche Gegebenheiten, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, sind in erster Linie wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn sie voraussichtlich nicht überwindbar sind (… Tiedchen , in: MüKo zum Bilanzrecht, 1. Aufl., § 252 HGB , Rn. 24) und damit eine Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 25).
Sobald Hinweise auf entsprechende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit seitens der Geschäftsführung näher zu überprüfen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 33).
Liegen ihm allerdings Unterlagen oder Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass derartige Umstände vorliegen könnten, so muss er den Mandanten hierüber informieren und abklären lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ein Jahresabschluss auch dann mangelhaft ist, wenn aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen könnten, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind bei entsprechendem Hinweis dann verpflichtet, eingehende Untersuchungen durchzuführen und dabei anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysieren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).
Übergibt die Gesellschaft dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese, wenn sie nicht evident untauglich ist, bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrundelegen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14).
- OLG Schleswig, 29.11.2019 - 17 U 80/19
Reichweite der Pflichten eines Steuerberaters bei Insolvenzgefahr wegen …
- Jedenfalls habe sie - die Beklagte - seinerzeit nicht schuldhaft gehandelt, weil sie die insoweit einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2017 (BGH IX ZR 285/14) noch nicht habe kennen können.Soweit der Bundesgerichtshof eine derartige Verpflichtung zunächst noch in Abrede gestellt hatte (…Urteil vom 7. März 2013 - IX 64/12 -, DStR 213, 1151 f, bei Juris, Rn. 19), hat er spätestens mit Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 ff., bei Juris, Rn. 43 ff.) seine bisherige Zurückhaltung aufgegeben und geht ebenfalls von einer entsprechenden Hinweis- und Warnpflicht aus.
- OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
Haftung des Steuerberaters einer GmbH wegen unterbliebenen Hinweises auf die …
Erstmals mit Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, hat der Bundesgerichtshof eine Steuerberaterhaftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 675 Abs. 1 BGB dann angenommen, wenn eine Bilanz aus der ex-ante-Sicht objektiv zu Unrecht nach Fortführungswerten erstellt wurde und der Steuerberater Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Fortführung ausscheidet, er jedoch vom Mandanten nicht hat abklären lassen, ob der Bilanzierung gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (…juris Rn. 23, 29, 31 ff.).Der Bundesgerichtshof war sich bei der Entscheidung vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, ersichtlich bewusst, dass man sein Urteil vom 07.03.2012 abweichend dahingehend verstehen konnte, dass nicht jeder objektiv falsch zu Fortführungswerten erstellte Jahresabschluss einen Mangel und einen Haftungsgrund für den Steuerberater darstellt.
Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 am 02.03.2015 die Rechtsprechung vom 26.01.2017, IX ZR 285/14, mit der die Steuerberaterhaftung deutlich verschärft wurde, nicht kennen und auch nicht vorhersehen.
bb) Selbst wenn man aber eine vorwerfbar falsche Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 annehmen wollte und zudem, dass sich die Geschäftsführerin der Schuldnerin durch die Erstellung des Jahresabschlusses zu Zerschlagungswerten am 02.03.2015 zu einer unverzüglichen Insolvenzantragstellung veranlasst gesehen hätte, würde ein Anspruch auf Erstattung des Insolvenzverschleppungsschadens jedenfalls an einem anspruchsausschließenden Mitverschulden der Geschäftsführerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB scheitern, das sich die Schuldnerin gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen muss (s. dazu BGH, Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rn. 53).
Es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführung, nicht nur die Zahlungsunfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihr geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten, sondern auch auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren (BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, juris Rn. 47).
Für diese Sichtweise spricht auch, dass der BGH Hinweise des Steuerberaters zu einem möglichen Insolvenzgrund selbst gemäß der Entscheidung vom 26.01.2017 (Az.: IX ZR 285/14) nur verlangt, wenn jener annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (…juris Rn. 45).
- LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 13 O 481/14
Abschlussprüferhaftung: Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer einer …
E Kammer ist der Auffassung, dass E Grundsätze über E Bilanzierung nach Fortführungswerten, E der BGH in seinem Urteil vom 26.1.2017 - IX ZR 285/14 - (NJW 2017, 1611) für Steuerberater aufgestellt hat, als Mindestvoraussetzungen auch auf E Tätigkeit des Abschlussprüfers zu übertragen sind. - OLG München, 17.01.2019 - 23 U 998/18
Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife
Die Frage, ob der Steuerberater wegen Verletzung einer Hinweispflicht zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 -, BGHZ 213, 374-394, Rn. 44 ff.), ist im Übrigen für die Frage, ob der Beklagte zur Erstattung von Zahlungen verpflichtet ist, unerheblich. - LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21
Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren
Die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB oder als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 12 f., vorgelegt als Anl. K 58; wie hier BGH…, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21 -, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 -, BGHZ 213, 374-394, Rn. 14; in einer Entscheidung von 2000, auf die der BGH selbst Bezug nimmt, hat er den Vertrag über die Abschlussprüfung noch als Werkvertrag qualifiziert, vgl. BGH…, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 -, Rn. 4, juris).Der BGH spricht nicht von einem solchen "atypischen Geschäftsbesorgungsvertrag", sondern qualifiziert den Vertrag über die Durchführung einer Abschlussprüfung als "Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter" (BGH…, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21 -, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 -, BGHZ 213, 374-394, Rn. 14) oder spricht uneingeschränkt von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (so BGH…, Urteil vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21 -, Rn. 26, juris).
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21
Unzureichende Abschlussprüfung bei betrügerischer Gesellschaft
- OLG Köln, 12.08.2021 - 18 U 197/20
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Anwaltsvertrag
- OLG Jena, 22.12.2022 - 7 W 216/22
Haftung des mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für eine GmbH beauftragten …
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21
Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der …
- LG Aachen, 14.04.2021 - 11 O 241/17
Haftung des Sanierungsberaters in der Krise;: Sanierungsberatervertrag als …
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21
Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung …
- LG Erfurt, 14.07.2021 - 8 O 1503/19
Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterhaftung gegen Partnerschaftsgesellschaft …
- LG Tübingen, 21.02.2020 - 4 O 205/19
Insolvenzverschleppung: Haftung des die Jahresbilanz erstellenden Steuerberaters; …
- BayObLG, 14.10.2021 - 102 VA 66/21
Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Insolvenzakten
- OLG Koblenz, 12.05.2020 - 8 U 2071/19
Pflichten des Steuerberaters bei der Erstellung eines Jahresabschlusses mit einem …
- OLG Düsseldorf, 18.06.2021 - 22 U 31/20
Keine Wirtschaftsprüferhaftung bei Nichtaufdeckung betrügerischer Handlungen
- OLG Köln, 15.08.2018 - 16 U 147/17
Steuerberaterhaftung, Schadensberechnung; Überschuldungsbilanz; …
- OLG Hamburg, 23.05.2017 - 9 U 51/14
Hinweispflicht des Steuerberaters bei einem beschränkten Auftrag
- OLG Oldenburg, 02.11.2017 - 14 U 21/17
Haftung des Steuerberaters hinsichtlich der Folgen einer Änderung von …
- LG Berlin, 12.05.2022 - 93 O 115/20
- OLG Brandenburg, 18.12.2018 - 3 U 169/17
Steuerberaterhaftung: Insolvenzrechtliche Prüfungspflichten des mit der …
- LG Münster, 10.07.2019 - 110 O 48/18
- LG Berlin, 20.04.2021 - 3 O 242/20
- OLG Köln, 22.06.2020 - 16 W 13/20
- LG Düsseldorf, 25.08.2021 - 13 O 404/18
- OLG Düsseldorf, 13.07.2021 - 23 U 106/18
- LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21
- LG Köln, 23.04.2020 - 2 O 365/19
- LG Erfurt, 17.01.2022 - 8 O 450/21
- LG Hamburg, 19.01.2018 - 336 O 169/17