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   BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74   

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BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74 (https://dejure.org/1974,6276)
BayObLG, Entscheidung vom 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74 (https://dejure.org/1974,6276)
BayObLG, Entscheidung vom 13. März 1974 - BReg. 2 Z 12/74 (https://dejure.org/1974,6276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eintragung einer Vormerkung ins Wohnungsgrundbuch; Aufhebung und Neubegründung aller Sondereigentumsrechte ; Anforderungen für die zulässige Eintragung einer Vormerkung ins Grundbuch; Begründung eines neuen Sondereigentums an einem Grundstück; Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1974, 669
  • BayObLGZ 1974, 118
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 101/53
    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    Vormerkungsfähig i.S. des § 883 BGB ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung nur, wenn er sich gegen den im Grundbuch eingetragenen Verpflichteten richtet, wenn er - mag er auch ein künftiger oder bedingter Anspruch sein - nach Inhalt und Gegenstand bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, wenn ihm nicht erkennbar die Rechtsgrundlage fehlt und wenn die Erfüllung des Anspruchs am Ort der Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden muß oder darf (BGHZ 12, 115/117 f. = NJW 1954, 635; RGZ 151, 75; BayObLG Rpfleger 1972, 442 = MittBayNot 1973, 23; Erman/Westermann BGB 5. Aufl. § 883 Rdnr. 14; Palandt/Degenhart BGB § 883 Anm. 3 und 4; Soergel/Siebert/Baur BGB 10. Aufl. § 883 Rdnrn. 4-11; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 883 Rdnrn. 7, 14, 14 b).

    Künftige und bedingte Ansprüche sind daher nur dann vormerkungsfähig, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloß mehr oder weniger ausreichende tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende, Grundlage vorhanden ist, wenn also der Rechtsboden des Anspruchs soweit vorbereitet ist, daß seine Geltendmachung nur noch vorn Willen des Berechtigten abhängt (BGKZ 12, 115/117 f. = NJW. 1954, 635; RGZ 151, 75/77; KG Rpfleger 1972, 94; Palandt/Degenhart a.a.O. § 883 Anm. 3 d aa; Soergel/Siebert/Baur a.a.O. § 883 Rdnr. 6; Staudinger/Seufert a.a.O. § 883 Rdnr. 14 b).

  • BayObLG, 21.11.1973 - BReg. 2 Z 43/73

    Streit um die abgelehnte Eintragung mehrerer Auflassungsvormerkungen mangels

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    Grundsätzlich ist, wenn die alternativ geschuldete Leistung nur hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, auch ein nach Wahl des Gläubigers zu erfüllender Anspruch vormerkungsfähig (Bay-ObLGZ 1973, 309/312 = Rpfleger 1974, 65 = WPM 197, 165 = MittBayNot 1973, 368; Stumpp Rpfleger 1973, 389; Ripfel BWNotZ 1967, 276/277 ff.; vgl. auch Crusius DNotZ 1966, 657/664).

    Die Vormerkungsfähigkeit eines persönlichen Anspruchs ist von dessen im Sinne des § 241 BGB gesicherten Bestand abhängig (BayObLGZ 1973, 309/312).

  • RG, 01.03.1936 - V 277/35

    Kann auf Grund eines der gesetzlichen Form entbehrenden Grundstückskaufvertrags

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    Vormerkungsfähig i.S. des § 883 BGB ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung nur, wenn er sich gegen den im Grundbuch eingetragenen Verpflichteten richtet, wenn er - mag er auch ein künftiger oder bedingter Anspruch sein - nach Inhalt und Gegenstand bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, wenn ihm nicht erkennbar die Rechtsgrundlage fehlt und wenn die Erfüllung des Anspruchs am Ort der Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden muß oder darf (BGHZ 12, 115/117 f. = NJW 1954, 635; RGZ 151, 75; BayObLG Rpfleger 1972, 442 = MittBayNot 1973, 23; Erman/Westermann BGB 5. Aufl. § 883 Rdnr. 14; Palandt/Degenhart BGB § 883 Anm. 3 und 4; Soergel/Siebert/Baur BGB 10. Aufl. § 883 Rdnrn. 4-11; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 883 Rdnrn. 7, 14, 14 b).

    Künftige und bedingte Ansprüche sind daher nur dann vormerkungsfähig, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloß mehr oder weniger ausreichende tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende, Grundlage vorhanden ist, wenn also der Rechtsboden des Anspruchs soweit vorbereitet ist, daß seine Geltendmachung nur noch vorn Willen des Berechtigten abhängt (BGKZ 12, 115/117 f. = NJW. 1954, 635; RGZ 151, 75/77; KG Rpfleger 1972, 94; Palandt/Degenhart a.a.O. § 883 Anm. 3 d aa; Soergel/Siebert/Baur a.a.O. § 883 Rdnr. 6; Staudinger/Seufert a.a.O. § 883 Rdnr. 14 b).

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    Als Miteigentümerin kann sie den Auflassungsanspruch des Antragstellers nicht erfüllen; sie kann lediglich bei der Auflassung einer Teilfläche des gesamten gemeinschaftlichen Grundstücks, also bei der hierzu gemäß §§ 873, 925 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Willenserklärung, mitwirken (vgl. entsprechend für den Hinzuerwerb eines, Grundstücks durch die Wohnungseigentümer OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 394; LG Düsseldorf MittRhNotK 1970, 190), denn ein realer Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks kann begrifflich nicht von einem ideellen Miteigentumsanteil abgeschrieben werden, vgl. BGHZ 49, 250/252.
  • BGH, 11.03.1964 - V ZR 78/62

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    durch die Belastung des Gesamtgrundstücks (vgl. § 4 WEG GBVfg ; Bärmann a.a.O. § 7 Rdnr. 31) vor dessen Aufteilung mit einer Grunddienstbarkeit ( §§ 1018, 1022 BGB ; zur Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit für den Eigentümer vgl. RGZ 142, 231/234; OLG Hamm Rpfleger 1973, 137; Palandt/Degenhart a.a.O. Einf. 2 b vor § 1018), einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ( § 1090 BGB ; vgl. BGHZ 41, 209 [BGH 11.03.1964 - V ZR 78/62] ; Palandt/Degenhart a.a.O. Einf. 1 b vor § 1090) oder einem Erbbaurecht (vgl. §§ 30, 42 WEG ; zur Zulässigkeit des Eigentümererbbaurechts vgl. Ingenstau ErbbauV 4. Aufl. § 1 Rdnr. 18; wegen der auch hierfür erforderlichen Bezeichnung der Beschaffenheit des geplanten Gebäudes vgl. BGHZ 47, 190 = BB 1967, 1103) oder.
  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    durch die Belastung des Gesamtgrundstücks (vgl. § 4 WEG GBVfg ; Bärmann a.a.O. § 7 Rdnr. 31) vor dessen Aufteilung mit einer Grunddienstbarkeit ( §§ 1018, 1022 BGB ; zur Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit für den Eigentümer vgl. RGZ 142, 231/234; OLG Hamm Rpfleger 1973, 137; Palandt/Degenhart a.a.O. Einf. 2 b vor § 1018), einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ( § 1090 BGB ; vgl. BGHZ 41, 209 [BGH 11.03.1964 - V ZR 78/62] ; Palandt/Degenhart a.a.O. Einf. 1 b vor § 1090) oder einem Erbbaurecht (vgl. §§ 30, 42 WEG ; zur Zulässigkeit des Eigentümererbbaurechts vgl. Ingenstau ErbbauV 4. Aufl. § 1 Rdnr. 18; wegen der auch hierfür erforderlichen Bezeichnung der Beschaffenheit des geplanten Gebäudes vgl. BGHZ 47, 190 = BB 1967, 1103) oder.
  • RG, 07.12.1921 - V 141/21

    Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    Die weitere Frage, ob die vom Antragsteller angestrebte Rechtsänderung nicht auch an der fehlenden Zustimmung der Inhaber dinglicher Rechte an einzelnen Eigentumswohnungen scheitert ( §§ 876, 877 BGB ) und ob dem Antragsteiler ein unentgeltlicher Auflassungsanspruch zustehen soll (ein entgeltlicher Anspruch wäre hier entgegen § 313 BGB nicht formgerecht beurkundet; RGZ 103, 295/297), bedarf keiner Prüfung mehr.
  • RG, 14.11.1933 - V B 10/33

    Kann der Eigentümer zweier Grundstücke an dem einen von diesen zu Gunsten des

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    durch die Belastung des Gesamtgrundstücks (vgl. § 4 WEG GBVfg ; Bärmann a.a.O. § 7 Rdnr. 31) vor dessen Aufteilung mit einer Grunddienstbarkeit ( §§ 1018, 1022 BGB ; zur Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit für den Eigentümer vgl. RGZ 142, 231/234; OLG Hamm Rpfleger 1973, 137; Palandt/Degenhart a.a.O. Einf. 2 b vor § 1018), einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ( § 1090 BGB ; vgl. BGHZ 41, 209 [BGH 11.03.1964 - V ZR 78/62] ; Palandt/Degenhart a.a.O. Einf. 1 b vor § 1090) oder einem Erbbaurecht (vgl. §§ 30, 42 WEG ; zur Zulässigkeit des Eigentümererbbaurechts vgl. Ingenstau ErbbauV 4. Aufl. § 1 Rdnr. 18; wegen der auch hierfür erforderlichen Bezeichnung der Beschaffenheit des geplanten Gebäudes vgl. BGHZ 47, 190 = BB 1967, 1103) oder.
  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    Auch wenn - wie hier - eine Eintragungsbewilligung der betroffenen Eigentümerin vorliegt, ist allein deshalb das Grundbuchamt nicht der Prüfung enthoben, ob die sachlich- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt sind, denn es darf nicht dabei mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (BGHZ 35, 135 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60] /140; BayObLGZ 1954, 286/292; 1967, 13/17; Herber GBO 12. Aufl. Grundzüge 7 B vor § 13); insbesondere hat das Grundbuchamt die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen, deren Fehlen auch durch eine Eintragungsbewilligung nicht ersetzt werden kann (BayObLGZ 1967, 275/277; Horber a.a.O. Grundzüge:6 C vor § 13).
  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74
    Vormerkungsfähig i.S. des § 883 BGB ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung nur, wenn er sich gegen den im Grundbuch eingetragenen Verpflichteten richtet, wenn er - mag er auch ein künftiger oder bedingter Anspruch sein - nach Inhalt und Gegenstand bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, wenn ihm nicht erkennbar die Rechtsgrundlage fehlt und wenn die Erfüllung des Anspruchs am Ort der Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden muß oder darf (BGHZ 12, 115/117 f. = NJW 1954, 635; RGZ 151, 75; BayObLG Rpfleger 1972, 442 = MittBayNot 1973, 23; Erman/Westermann BGB 5. Aufl. § 883 Rdnr. 14; Palandt/Degenhart BGB § 883 Anm. 3 und 4; Soergel/Siebert/Baur BGB 10. Aufl. § 883 Rdnrn. 4-11; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 883 Rdnrn. 7, 14, 14 b).
  • BayObLG, 21.03.1972 - BReg. 2 Z 58/71

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Verteilung; Nutzungsrechte;

  • BayObLG, 05.10.1972 - BReg. 2 Z 54/72

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Teilungserklärung; Einberufung;

  • BayObLG, 27.10.1971 - BReg. 2 Z 85/70

    Aufteilung der Wohnanlage durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft;

  • BayObLG, 18.03.1970 - BReg. 2 Z 36/69
  • OLG Stuttgart, 12.01.1973 - 8 W 437/71
  • LG Kleve, 30.08.1972 - 5 S 110/72
  • BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97

    Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung

    (2) Ob man in der Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum oder umgekehrt eine "Inhaltsänderung des Miteigentums aller Wohnungseigentümer" (so BayObLGZ 1974, 118/122) oder eine "Inhaltsänderung der derzeit bestehenden Wohnungseigentumsrechte" (so BayObLGZ 1992, 40/42 = Rpfleger 1992, 292) sieht, ist lediglich eine Frage der Terminologie.
  • BayObLG, 13.02.1992 - 2Z BR 3/92

    Vormerkung über einen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von

    Der Anspruch ist im Hinblick auf das durch die bestimmte Bezeichnung der Teilfläche und das Erfordernis der Baugenehmigung begrenzte Bestimmungsrecht des begünstigten Wohnungseigentümers ausreichend bestimmbar (Aufgabe von BayObLGZ 1974, 118).«.

    »Die beabsichtigte Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsrechts dadurch, daß neues Sondereigentum in einem erst noch zu errichtenden Bauwerk auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gebildet und mit einem Miteigentumsanteil verbunden wird, stellt eine Inhaltsänderung der derzeit bestehenden Wohnungseigentumsrechte dar (BayObLGZ 1974, 118).

    Begründet wurde dies damit, daß die weitere Aufteilung des Miteigentums und die Begründung neuer Sondereigentumsrechte zu einer Verschiebung der derzeitigen Stimmrechtsverhältnisse führen würde, die wegen der noch unbekannten Anzahl der künftigen Stimmrechte der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe; der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung scheitere daher außer an der Unbestimmtheit des Anspruchsinhalts auch an der für die Geltendmachung des Anspruchs noch erforderlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer (BayObLGZ 1974, 118).

  • BayObLG, 16.11.1977 - BReg. 2 Z 62/77

    Voraussetzungen für die Auflassung eines Grundstücks; Anforderungen an die

    In diese weitgehende, für die Sicherung künftiger Ansprüche entwickelte Einschränkung ist in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach auch die Sicherung bedingter Ansprüche einbezogen worden, ohne daß hierbei auf eine Unterscheidung zwischen künftigen und bedingten Ansprüchen näher eingegangen und die Gleichbehandlung begründet wurde (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1974, 118/123; 1976, 297/299; 1977 Nr. 20; KG DNotZ 1972, 173/174; OLG Celle RhNK 1976, 15 ff.; Soergel/Siebert a.a.O. RdNr. 6; Ertl in KEHE RdNr. 43 zu § 22 GBO , anders nunmehr in Rpfleger 1977, 345/346 und MittBayNot 1977, 114).

    Der von dem Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 115/117), dem Kammergericht DNotZ 1972, 173/174 und dem Oberlandesgericht Celle (RhNK 1976, 15) geäußerten, nicht näher begründeten Ansicht, daß auch bedingte Ansprüche nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen, wie sie für künftige Ansprüche anerkannt sind, durch eine Vormerkung gesichert werden können (ebenso auch die Auffassung in BayObLGZ 1974, 118/123; 1976, 297/299; 1977 Nr. 20, an der der Senat schon im Beschluß vom 21.10.1977 - BReg. 2 Z 68/77 -, BayObLGZ 1977 Nr. 48, nicht mehr festgehalten hat), kann daher nicht beigepflichtet werden.

  • BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 166/01

    Keine Einzelvormerkung für Anspruch zu gesamten Grundstück der

    Mangels Eintragungsfähigkeit einer das gemeinschaftliche Grundstück als Ganzes betreffenden Rechtsänderung kommt auch eine Vormerkung des hierauf gerichteten Anspruchs an einem Wohnungseigentum allein nicht in Betracht (BayObLGZ 1974, 118/125; Demharter GBO 24. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 99).
  • BayObLG, 24.01.1985 - BReg. 2 Z 63/84

    Wohnungseigentümer; Anspruch; Änderung; Miteigentumsquote

    »... Das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis stellt sich als ein besonderes Schuldverhältnis dar, aus dem sich über die jedem schuldrechtlichen Verhältnis innewohnenden allgemeinen Pflichten hinaus besondere Schutz- und Treuepflichten ergeben (BayObLGZ 1971, 313; 1974, 118).
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