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   EuG, 19.06.2019 - T-373/15   

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EuG, 19.06.2019 - T-373/15 (https://dejure.org/2019,16546)
EuG, Entscheidung vom 19.06.2019 - T-373/15 (https://dejure.org/2019,16546)
EuG, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - T-373/15 (https://dejure.org/2019,16546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ja zum Nürburgring / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nürburgring-Verkauf billigt: Assets nicht "beihilfeinfiziert" erworben

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Es reicht aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im letzteren Fall kann die Maßnahme entweder keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43).

    In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes tatsächlich zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl führt eine solche Beschränkung seiner Befugnis zur Auslegung der Klagegründe nicht dazu, dass das Gericht daran gehindert wäre, die Sachargumente eines Klägers zu prüfen, um festzustellen, ob sie auch Bestandteile aufweisen, die einen ebenfalls vom Kläger vorgebrachten Klagegrund stützen, mit dem ausdrücklich auf ernsthafte, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV rechtfertigende Schwierigkeiten hingewiesen wird (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 56 bis 58).

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage müssen aber kumulativ erfüllt sein (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 199).

    Somit ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, mit der am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68), wobei, wenn ein Beteiligter eine Beschwerde eingelegt hat, die Ablehnung der Kommission, dieser Beschwerde stattzugeben, in jedem Fall als Ablehnung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 51 bis 54).

    Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte "Entscheidung, keine Einwände zu erheben"), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 52, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68).

    Erfolgt die Veräußerung der Vermögenswerte von Empfängern staatlicher Beihilfen hingegen zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis, kann damit ein ungerechtfertigter Vorteil auf den Erwerber übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Nur im Rahmen des in letzterer Bestimmung vorgesehenen Verfahrens sieht der AEU-Vertrag die Verfahrensgarantie vor, die in der Verpflichtung der Kommission besteht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 35).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 36).

    Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte "Entscheidung, keine Einwände zu erheben"), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 52, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Zu der Frage, ob sich der Kläger auf eine Klagebefugnis als Verhandlungsführer berufen kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung, die sich insbesondere auf die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 21 und 22), und vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 29 und 30), bezieht, die Anerkennung der individuellen Betroffenheit eines klagenden Verbands voraussetzt, dass dieser sich in einer besonderen Situation befindet, in der er eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung eng zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner einnimmt, die für ihn tatsächliche Umstände begründet, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T-236/10, EU:T:2012:176, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um einem klagenden Berufsverband einen besonderen Status als Verhandlungsführer zuzuerkennen, hat der Unionsrichter es für nicht ausreichend erachtet, dass der klagende Berufsverband im förmlichen Prüfverfahren Stellung genommen hat (Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T-236/10, EU:T:2012:176, Rn. 46) oder die Beschwerde eingelegt hat, die dieses Verfahren ausgelöst hatte (Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).

    Die betreffende Vereinigung musste jedoch rechtlich hinreichend dartun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation oder die der von ihr Vertretenen konkret auswirken konnte (Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell von ihr betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 20).

    Nur im Rahmen des in letzterer Bestimmung vorgesehenen Verfahrens sieht der AEU-Vertrag die Verfahrensgarantie vor, die in der Verpflichtung der Kommission besteht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 35).

    Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens muss sich die Kontrolle des Unionsrichters darauf konzentrieren, ob die Beurteilungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Beihilfe gestützt hat, in Anbetracht der vom Kläger im konkreten Fall vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise Schwierigkeiten aufwarfen, die geeignet waren, Bedenken zu wecken und damit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 31, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 34).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell von ihr betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 20).

    Das Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung ermöglicht es, Konkurrenten zu identifizieren, die durch eine Beihilfe dergestalt individualisiert werden, dass sie die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.

    Da aus den oben in den Rn. 54 bis 57, 61 bis 64, 69 und 70 dargelegten Gründen, die auch für die Klage gegen die zweite angefochtene Entscheidung gelten, nicht angenommen werden kann, dass der Kläger - oder eines seiner Mitglieder - die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist zur Klärung der Frage, ob er zur Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung befugt ist, zu prüfen, ob er rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass er ein Beteiligter ist.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Nur im Rahmen des in letzterer Bestimmung vorgesehenen Verfahrens sieht der AEU-Vertrag die Verfahrensgarantie vor, die in der Verpflichtung der Kommission besteht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 35).

    Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens muss sich die Kontrolle des Unionsrichters darauf konzentrieren, ob die Beurteilungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Beihilfe gestützt hat, in Anbetracht der vom Kläger im konkreten Fall vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise Schwierigkeiten aufwarfen, die geeignet waren, Bedenken zu wecken und damit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 31, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 34).

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass "Beteiligte" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein Interesse an der Nichtigerklärung einer am Ende des Vorprüfungsverfahrens ergangenen Entscheidung haben, da die Kommission im Fall einer solchen Nichtigerklärung nach Art. 108 AEUV das förmliche Prüfverfahren einleiten müsste und es ihnen dadurch ermöglicht würde, Stellung zu nehmen und so die neue Entscheidung der Kommission zu beeinflussen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 62 und 64).

    In einem solchen Fall darf die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Zu der Frage, ob sich der Kläger auf eine Klagebefugnis als Verhandlungsführer berufen kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung, die sich insbesondere auf die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 21 und 22), und vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 29 und 30), bezieht, die Anerkennung der individuellen Betroffenheit eines klagenden Verbands voraussetzt, dass dieser sich in einer besonderen Situation befindet, in der er eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung eng zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner einnimmt, die für ihn tatsächliche Umstände begründet, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T-236/10, EU:T:2012:176, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 20 bis 24), hat der Gerichtshof die Klagebefugnis einer im Allgemeininteresse tätigen berufsständischen Einrichtung anerkannt, die nicht nur aktiv am Verfahren teilgenommen hatte, insbesondere, indem sie der Kommission schriftliche Stellungnahmen unterbreitet hatte, sondern auch im Interesse der betroffenen Gewerbetreibenden Gastarife ausgehandelt hatte, die sodann von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen angesehen worden waren, und in dieser Eigenschaft zu den Unterzeichnern der Vereinbarung gehörte, mit der die von der Kommission beanstandeten Tarife festgesetzt worden waren.

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-373/15
    Zu der Frage, ob sich der Kläger auf eine Klagebefugnis als Verhandlungsführer berufen kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung, die sich insbesondere auf die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 21 und 22), und vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 29 und 30), bezieht, die Anerkennung der individuellen Betroffenheit eines klagenden Verbands voraussetzt, dass dieser sich in einer besonderen Situation befindet, in der er eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung eng zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner einnimmt, die für ihn tatsächliche Umstände begründet, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T-236/10, EU:T:2012:176, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 29 und 30), hat der Gerichtshof gleichermaßen die Klagebefugnis eines Berufsverbands anerkannt, der nicht nur aktiv am Verfahren teilgenommen hatte, sondern auch als Verhandlungsführer im Rahmen der Festlegung der "Disziplin" aufgetreten war, die für die Gewährung von Beihilfen an die von jener Rechtssache betroffene Industrie gelten sollte.

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuGH, 06.10.2015 - C-410/15

    Comité d'entreprise de la SNCM / Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe -

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuG, 12.09.2007 - T-448/04

    Kommission / Trends u.a.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • EuGH, 02.09.2021 - C-647/19

    Die Kommission muss neu prüfen, ob der 2014 erfolgte Verkauf des Nürburgrings mit

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Ja zum Nürburgring e. V. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T-373/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:432), mit dem das Gericht seine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1, im Folgenden: abschließender Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T - 373/15, EU:T:2019:432), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass der Beschluss nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannter "Beschluss, keine Einwände zu erheben"), als auch dann, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission, T-373/15, EU:T:2019:432, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Mit seinem Rechtsmittel, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, beantragt der Verein Ja zum Nürburgring e. V. (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T-373/15, EU:T:2019:432, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (im Folgenden: abschließender Beschluss)(2) abgewiesen hat.
  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

    Dies gilt sowohl dann, wenn die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte "Entscheidung, keine Einwände zu erheben"), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine staatliche Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission, T-373/15, EU:T:2019:432, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.09.2021 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

    Es handelt sich zum Ersten um Fälle, in denen das förmliche Prüfverfahren, das die Kommission nach der Nichtigerklärung eines nach einer Vorprüfung erlassenen Beschlusses eröffnen muss, anders als im vorliegenden Fall nicht gegenstandslos geworden ist, weil von der streitigen Maßnahme in keinerlei Hinsicht Abstand genommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission, T-373/15, EU:T:2019:432, Rn. 15, 83 und 90 bis 92, und vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission, T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 14, 67 und 72 bis 74).
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