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   EuG, 11.12.2023 - T-109/23   

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https://dejure.org/2023,36848
EuG, 11.12.2023 - T-109/23 (https://dejure.org/2023,36848)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2023 - T-109/23 (https://dejure.org/2023,36848)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2023 - T-109/23 (https://dejure.org/2023,36848)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    UY/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels "Cormirnaty - COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)" - Covid-19-Impfstoff - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Keine unmittelbare Betroffenheit ...

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  • EuG, 12.11.2015 - T-499/12

    Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Nach der Rechtsprechung braucht bei fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht geprüft zu werden, ob die klagende Partei im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen ist (Urteil vom 18. Dezember 2003, 01ivieri/Kommission und EMEA, T-326/99, EU:T:2003:351, Rn. 66, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 17, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 23).

    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 36, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 22, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 24).

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings überschneidet sich, wenn ein nicht privilegierter Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhebt, das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme geeignet sein müssen, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38, vom 16. Oktober 2014, Alro/Kommission, T-517/12, EU:T:2014:890, Rn. 25, sowie vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 26).

    Um zu beurteilen, ob der Kläger den angefochtenen Beschluss im Wege einer Klage anfechten kann, ist daher zu prüfen, ob dieser eine Handlung darstellt, die ihm gegenüber verbindliche Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Allerdings überschneidet sich, wenn ein nicht privilegierter Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhebt, das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme geeignet sein müssen, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38, vom 16. Oktober 2014, Alro/Kommission, T-517/12, EU:T:2014:890, Rn. 25, sowie vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 26).

    Hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung nur vorliegt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656" Rn. 66, sowie Beschluss vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat, T-376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77, Rn. 27).

  • EuG, 15.05.2013 - T-413/12

    Post Invest Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Nach der Rechtsprechung braucht bei fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht geprüft zu werden, ob die klagende Partei im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen ist (Urteil vom 18. Dezember 2003, 01ivieri/Kommission und EMEA, T-326/99, EU:T:2003:351, Rn. 66, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 17, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 23).

    Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bei einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 36, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 22, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 24).

  • EuG, 18.12.2003 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Insbesondere ist nach Ansicht des Klägers das Urteil vom 18. Dezember 2003, 01ivieri/Kommission und EMEA (T-326/99, EU:T:2003:351), auf das sich die Kommission zur Stützung ihres Vorbringens berufe, dass das Verfahren zur Zulassung eines Arzneimittels ein rein zweiseitiges Verfahren zwischen der Verwaltung und dem die Zulassung beantragenden Unternehmen sei, an dem daher ein Dritter nicht teilnehmen könne, für die vorliegende Rechtssache unerheblich.

    Nach der Rechtsprechung braucht bei fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht geprüft zu werden, ob die klagende Partei im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen ist (Urteil vom 18. Dezember 2003, 01ivieri/Kommission und EMEA, T-326/99, EU:T:2003:351, Rn. 66, Beschluss vom 15. Mai 2013, Post Invest Europe/Kommission, T-413/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:246, Rn. 17, sowie Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T-499/12, EU:T:2015:840, Rn. 23).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll (Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40, sowie vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 33, sowie Beschluss vom 27. März 2012, Connefroy u. a./Kommission, T-327/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:155, Rn. 21).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll (Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40, sowie vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-565/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage, die von Familien aus der

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Darüber hinaus genügt die Behauptung, der angefochtene Beschluss verletze die Grundrechte des Klägers oder seiner Kinder, für sich allein nicht, um die Zulässigkeit der Klage eines Einzelnen herbeizuführen, denn sonst würden die Anforderungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV ausgehöhlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C-565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll (Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40, sowie vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92).
  • EuG, 09.11.2021 - T-96/21

    Amort u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Bedingte

    Auszug aus EuG, 11.12.2023 - T-109/23
    Dieser Beschluss erzeugt mithin keine wie auch immer geartete Belastung oder Verpflichtung für natürliche Personen und erlegt ihnen keine Impfpflicht auf (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 9. November 2021, Amort u. a./Kommission, T-96/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:804, Rn. 35, vom 9. November 2021, Amort u. a./Kommission, T-136/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:807, Rn. 34, vom 14. Januar 2022, Alauzun u. a./Kommission und EMA, T-418/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:39, Rn. 39, vom 7. Februar 2022, Faller u. a./Kommission, T-464/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:68, Rn. 31, und vom 1. März 2022, Agreiter u. a./Kommission, T-632/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:135, Rn. 26).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 09.11.2021 - T-136/21

    Klage gegen den Zulassung für das Humanarzneimittel "COVID-19 Vaccine Moderna -

  • EuGH, 03.12.2020 - C-352/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage der Region

  • EuG, 14.01.2022 - T-418/21

    Alauzun u.a./ Kommission und EMA

  • EuGH, 04.12.2019 - C-342/18

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission - Rechtsmittel-

  • EuG, 01.03.2022 - T-632/21

    Agreiter u.a./ Kommission

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • EuG, 19.06.2009 - T-269/03

    Socratec / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

  • EuGH, 16.05.2019 - C-204/18

    Pebagua / Kommission

  • EuGH, 29.11.2017 - C-467/17

    Società agricola Taboga Leandro e Fidenato Giorgio/ Parlament und Rat -

  • EuG, 08.02.2019 - T-376/18

    Front Polisario / Rat

  • EuG, 07.02.2022 - T-464/21

    Faller u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Änderung der

  • EuG, 16.10.2014 - T-517/12

    Alro / Kommission

  • EuG, 10.07.2019 - T-687/18

    Pilatus Bank/ EZB

  • EuG, 08.06.2021 - T-231/20

    Price/ Rat

  • EuG, 22.12.2022 - T-726/22

    Grapevine/ Kommission

  • EuG, 27.03.2012 - T-327/09

    Connefroy u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • EuGH, 05.10.1999 - C-308/95

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 13.09.2018 - T-798/14

    DenizBank / Rat

  • EuG, 09.07.2014 - T-329/12

    Al-Tabbaa / Rat

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