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   EuG, 26.05.2021 - T-54/21 R   

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https://dejure.org/2021,14166
EuG, 26.05.2021 - T-54/21 R (https://dejure.org/2021,14166)
EuG, Entscheidung vom 26.05.2021 - T-54/21 R (https://dejure.org/2021,14166)
EuG, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - T-54/21 R (https://dejure.org/2021,14166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    OHB System/ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Beschaffung von Galileo-Übergangssatelliten - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Öffentliche Aufträge - Der Präsident des Gerichts weist den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen zurück, die von der im Namen und im Auftrag der Europäischen Kommission handelnden Europäischen Weltraumorganisation getroffen wurden und die dahin gehen, ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 554
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    Eine solche Situation ist geeignet, den Wettbewerb zwischen den Bietern zu verfälschen, und ist dadurch gekennzeichnet, dass keine Gleichheit der Bieter mehr besteht (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber, das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr, dass es zu Praktiken kommt, die geeignet sind, die Transparenz zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Bietern zu verfälschen, zu beurteilen und zu prüfen und einem vom Ausschluss von dem Verfahren bedrohten Bieter die Möglichkeit zu geben, den Nachweis zu erbringen, dass in seinem Fall keine tatsächliche Gefahr des Eintritts eines solchen Interessenkonflikts besteht (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat insbesondere in jedem Fall zu prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu verhindern, aufzudecken und zu beheben (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung), gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Verwaltung eine Untersuchung durchzuführen hat, muss sie dies nämlich mit größtmöglicher Sorgfalt tun, um bestehende Zweifel zu zerstreuen und den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-35/15

    Kommission / Vanbreda Risk & Benefits

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    Angesichts der zwingenden Erfordernisse, die sich aus dem effektiven Schutz ergeben, der im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sichergestellt werden muss, kann nämlich nach der Rechtsprechung, wenn der abgelehnte Bieter das Vorliegen eines besonders ernsten fumus boni iuris zu beweisen vermag, von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ihm einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, da sonst ein unverhältnismäßiger und ungerechtfertigter Eingriff in den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorläge, den er gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genießt (Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 41).

    Sie ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist und vor der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz den Vertrag mit dem Auftragnehmer geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 38 und 42).

    Die Abmilderung der für die Beurteilung der Dringlichkeit im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geltenden Voraussetzungen ergibt sich nämlich daraus, dass das Erfordernis, den Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen, es einem abgelehnten Bieter praktisch unmöglich macht, eine Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags zu erreichen, und zwar deshalb, weil der ihm möglicherweise entstehende Schaden finanzieller Art und daher nicht irreparabel ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 30).

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Agence de l'Union européenne pour les chemins

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber in zwei Schritten prüft, ob ungewöhnlich niedrige Angebote vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 87).

    Enthalten die eingereichten Angebote keinen solchen Hinweis und erscheinen sie daher nicht ungewöhnlich niedrig, kann der öffentliche Auftraggeber die Evaluierung dieses Angebots und das Vergabeverfahren fortsetzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 88).

    Liegen hingegen Hinweise vor, die den Verdacht erwecken können, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig sein könnte, hat der öffentliche Auftraggeber in einem zweiten Schritt die Einzelpositionen des Angebots zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass es nicht ungewöhnlich niedrig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 89).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    In Bezug auf die Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden (Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27).

    Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.09.2016 - T-698/14

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    Die in der Haushaltsordnung vorgesehenen Mechanismen für ungewöhnlich niedrige Angebote kommen folglich nur dann zum Einsatz, wenn die Kommission mit einer Anomalie konfrontiert wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. September 2016, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-698/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:476, Rn. 66).

    Einer solchen spezifischen Prüfung bedarf es hingegen nicht, wenn bei einer vorherigen ersten Prüfung der Angebote keine derartigen Zweifel aufgetaucht sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-698/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:476, Rn. 62).

  • EuG, 21.04.2017 - T-158/17

    Post Telecom / EIB

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    In einem solchen Fall genügt, sofern ein hinreichend ernster fumus boni iuris vorliegt, zur Erfüllung der Voraussetzung der Dringlichkeit der bloße Nachweis, dass ohne eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung ein schwerer Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 21. April 2017, Post Telecom/EIB, T-158/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:281, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich würde der Verlust der Chance, den fraglichen Auftrag zu erhalten und auszuführen, einen schweren Schaden darstellen, wenn die Antragstellerin in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hätte, dass sie aus der Vergabe und der Ausführung des Auftrags im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens hinreichend bedeutende Vorteile hätte ziehen können (vgl. Beschluss vom 21. April 2017, Post Telecom/EIB, T-158/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:281, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-531/16

    Specializuotas transportas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    Er hat insbesondere in jedem Fall zu prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu verhindern, aufzudecken und zu beheben (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung), gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    Zur Schwere des geltend gemachten finanziellen Schadens ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung ein objektiv beträchtlicher oder selbst ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden als schwer angesehen werden kann, ohne dass es erforderlich wäre, systematisch auf den Umsatz des Unternehmens abzustellen, das ihn zu erleiden befürchtet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C-551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 01.03.2017 - C-512/16

    EMA / MSD Animal Health Innovation und Intervet Internation - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    Zu dieser Prüfung gehört, ob eine Nichtigerklärung der Handlung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage ermöglichen würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs geeignet wäre, die Erreichung der mit der angefochtenen Handlung verfolgten Ziele zu behindern, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. Beschluss vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C-512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.12.2014 - T-199/14

    Vanbreda Risk & Benefits / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.05.2021 - T-54/21
    Würde eine solche Feststellung getroffen, müsste die Interessenabwägung zugunsten der von den Auswirkungen eines solchen Verstoßes betroffenen Partei ausfallen (Beschluss vom 4. Dezember 2014, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T-199/14 R, EU:T:2014:1024, Rn. 194 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 07.06.2017 - T-726/15

    Blaz Jamnik und Blaz / Parlament - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 22.03.2018 - C-576/17

    Wall Street Systems UK/ EZB

  • EuG, 10.02.2021 - T-578/19

    Sophia Group/ Parlament

  • EuG, 26.03.2019 - T-725/17

    Clestra Hauserman/ Parlament

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

  • EuGH, 19.12.2013 - C-426/13

    Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

  • EuGH, 08.04.2014 - C-78/14

    Kommission / ANKO

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EuGH, 17.02.2011 - C-251/09

    Kommission / Zypern

  • EuG, 11.06.2014 - T-4/13

    Communicaid Group / Kommission

  • VK Berlin, 13.07.2021 - VK-B2-12/21

    Ungewöhnlich niedrig erscheinendes Nebenangebot ist aufzuklären!

    Dementsprechend genügen bloß oberflächliche Begründungen (vgl. VK Nordbayern, Beschluss v. 30. März 2021 - RMF-SG21-3194-6-6) oder die unkritische Übernahme von Erklärungen des Bieters für die Annahme einer ordnungsgemäßen Preisprüfung jedenfalls nicht (scheinbar weiter, allerdings in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. EuG, Beschluss v. 26. Mai 2021 - Rs. T-54/21 R).
  • VK Berlin, 13.07.2021 - B 2-12/21
    Dementsprechend genügen bloß oberflächliche Begründungen (vgl. VK Nordbayern, Beschluss v. 30. März 2021 - RMF-SG 21 6- 6, Datenbank VERIS) oder die unkritische Übernahme von Erklärungen des Bieters für die Annahme einer ordnungsgemäßen Preisprüfung jedenfalls nicht (scheinbar weiter, allerdings in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. EuG, Beschluss v. 26. Mai 2021 - T-54/21 R, Datenbank VERIS).
  • EuG, 26.04.2023 - T-54/21

    Programm Galileo: Die Klage von OHB System gegen die Vergabe des Auftrags für

    aufgrund des Beschlusses vom 26. Mai 2021, 0HB System/Kommission (T-54/21 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:292),.
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