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   EuG, 30.04.2019 - T-530/18   

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EuG, 30.04.2019 - T-530/18 (https://dejure.org/2019,12098)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2019 - T-530/18 (https://dejure.org/2019,12098)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2019 - T-530/18 (https://dejure.org/2019,12098)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rumänien/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der Kommission - Bekanntgabe an den Adressaten - Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union - Klagefrist - Fristbeginn - Verspätung - Unzulässigkeit

  • Wolters Kluwer

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 19.04.2016 - T-550/15

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Klagefristen gemäß Art. 263 AEUV zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts (Urteil vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, Beschlüsse vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 22, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-551/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:238, Rn. 22).

    Die unionsrechtliche Regelung der Klagefristen soll dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. November 2010, 1nternationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C-73/10 P, EU:C:2010:684, Rn. 52, vom 18. Dezember 2012, Deutschland/Kommission, T-205/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:704, Rn. 40, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 23).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV die Mitteilung ein Vorgang ist, mit dem der Urheber eines Rechtsakts mit individueller Geltung, etwa eines Beschlusses im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV, diesen seinen Adressaten übermittelt und sie dadurch in die Lage versetzt, von seinem Inhalt und den Gründen, auf denen er beruht, Kenntnis zu erlangen (Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Page Protective Services/EAD, C-501/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2259, Rn. 30, vom 18. Dezember 2012, Ungarn/Kommission, T-320/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:705, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 24).

    Ferner sind - im Unterschied zu Rechtsakten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen - gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt zu geben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 35, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012, Ungarn/Kommission, T-320/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:705, Rn. 20, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 25).

    Deshalb folgt aus diesem Urteil, dass, selbst wenn nach ständiger Praxis der Kommission Entscheidungen wie die im vorliegenden Fall, die Ausgaben von der Finanzierung durch Landwirtschaftsfonds der Union ausschließen, veröffentlicht werden sollten, für die Berechnung der Klagefrist auf die Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitgliedstaaten als Adressaten und nicht auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt abzustellen ist, wenn diese später erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T-118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 27 und 28, sowie vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 35 und 36).

    Rumänien bringt nämlich keinen einzigen Gesichtspunkt vor, der die Annahme zuließe, dass die Kommission insofern präzise Zusicherungen gemacht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T-118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 28, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 37).

    Darüber hinaus genügt im Hinblick auf das damit zusammenhängende Vorbringen, wonach der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 39), festgestellt habe, dass, wenn Begriffe in einer Bestimmung unklar seien, der Kontext, in dem diese Bestimmung stehe, sowie die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen seien, der Hinweis, dass feststeht, dass der Wortlaut von Art. 263 AEUV allein oder in Verbindung mit Art. 297 AEUV keinen Anlass für Zweifel bietet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T-118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 31, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 33).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst das Vorbringen, es gebe möglicherweise Abweichungen bei den Bestimmungen für andere Mitgliedstaaten, zurückzuweisen, da es jedenfalls im Hinblick auf die Klage unerheblich ist und ins Leere geht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 42).

    Deshalb ist festzustellen, dass diese geringfügigen Abweichungen zwischen der bekannt gegebenen und der veröffentlichten Fassung, die auf ein Problem beim Druck der Tabelle in der Anlage des angefochtenen Beschlusses sowie einen diesen beiden Fassungen gemeinsamen geringfügigen redaktionellen Irrtum zurückzuführen waren, Rumänien nicht daran hindern konnten, mit der hinreichenden Klarheit und Genauigkeit vom Inhalt dieses Beschlusses Kenntnis zu erlangen, die Gründe, auf denen er beruht, zu verstehen und fristgemäß Klage gegen ihn zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 43).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-337/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Ferner sind - im Unterschied zu Rechtsakten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen - gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt zu geben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 35, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012, Ungarn/Kommission, T-320/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:705, Rn. 20, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 25).

    Aus Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV zusammengenommen geht hervor, dass bei Nichtigkeitsklagen die Klagefrist mit der Veröffentlichung beginnt, wenn diese Veröffentlichung, die Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts ist, im AEU-Vertrag vorgesehen ist, und in den anderen, in Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV genannten Fällen, unter denen auch die Beschlüsse sind, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, mit der Bekanntgabe beginnt (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat diese Auslegung des Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigt und festgestellt, dass bei einer Maßnahme, die an bestimmte Adressaten gerichtet ist, nur der diesen zugestellte Text maßgeblich ist, auch wenn diese Maßnahme zudem im Amtsblatt veröffentlicht worden sein sollte (Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 491, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 37).

    Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger in der Lage gewesen ist, vom Inhalt des Beschlusses sowie den Gründen, auf denen er beruht, Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteile vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 47 und 48, und vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, C-312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 25 und 26).

    Daraus folgt, dass ein rein formeller Irrtum oder eine Auslassung, die, auch wenn sie nicht nur rein formeller Natur ist, den Empfänger des mitgeteilten Beschlusses nicht daran hindert, von seinem Inhalt und seinen Gründen Kenntnis zu nehmen, keine Auswirkung auf die Anwendung der Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 48 bis 50, und vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, C-312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 27).

  • EuG, 23.11.2015 - T-118/15

    Slowenien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Deshalb folgt aus diesem Urteil, dass, selbst wenn nach ständiger Praxis der Kommission Entscheidungen wie die im vorliegenden Fall, die Ausgaben von der Finanzierung durch Landwirtschaftsfonds der Union ausschließen, veröffentlicht werden sollten, für die Berechnung der Klagefrist auf die Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitgliedstaaten als Adressaten und nicht auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt abzustellen ist, wenn diese später erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T-118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 27 und 28, sowie vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 35 und 36).

    Rumänien bringt nämlich keinen einzigen Gesichtspunkt vor, der die Annahme zuließe, dass die Kommission insofern präzise Zusicherungen gemacht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T-118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 28, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 37).

    Darüber hinaus genügt im Hinblick auf das damit zusammenhängende Vorbringen, wonach der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 39), festgestellt habe, dass, wenn Begriffe in einer Bestimmung unklar seien, der Kontext, in dem diese Bestimmung stehe, sowie die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen seien, der Hinweis, dass feststeht, dass der Wortlaut von Art. 263 AEUV allein oder in Verbindung mit Art. 297 AEUV keinen Anlass für Zweifel bietet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T-118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 31, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 33).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-312/18

    Eco-Bat Technologies u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger in der Lage gewesen ist, vom Inhalt des Beschlusses sowie den Gründen, auf denen er beruht, Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteile vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 47 und 48, und vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, C-312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 25 und 26).

    Daraus folgt, dass ein rein formeller Irrtum oder eine Auslassung, die, auch wenn sie nicht nur rein formeller Natur ist, den Empfänger des mitgeteilten Beschlusses nicht daran hindert, von seinem Inhalt und seinen Gründen Kenntnis zu nehmen, keine Auswirkung auf die Anwendung der Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 48 bis 50, und vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, C-312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 27).

  • EuG, 18.12.2012 - T-320/11

    Ungarn / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV die Mitteilung ein Vorgang ist, mit dem der Urheber eines Rechtsakts mit individueller Geltung, etwa eines Beschlusses im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV, diesen seinen Adressaten übermittelt und sie dadurch in die Lage versetzt, von seinem Inhalt und den Gründen, auf denen er beruht, Kenntnis zu erlangen (Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Page Protective Services/EAD, C-501/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2259, Rn. 30, vom 18. Dezember 2012, Ungarn/Kommission, T-320/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:705, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 24).

    Ferner sind - im Unterschied zu Rechtsakten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen - gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt zu geben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 35, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012, Ungarn/Kommission, T-320/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:705, Rn. 20, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 25).

  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Zum Verweis auf das Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 58 und 59), genügt die Feststellung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 263 Abs. 6 AEUV nicht kohärent angewendet würde, wenn im Fall von Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen in den Anhängen zu auf der Grundlage von Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen Rechtsakten aufgeführt sind, die Frist für eine Nichtigkeitsklage mit dem Tag der Veröffentlichung des fraglichen Rechtsakts und nicht mit dem Tag begänne, an dem diese Rechtsakte den Betroffenen mitgeteilt wurden.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Darüber hinaus genügt im Hinblick auf das damit zusammenhängende Vorbringen, wonach der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 39), festgestellt habe, dass, wenn Begriffe in einer Bestimmung unklar seien, der Kontext, in dem diese Bestimmung stehe, sowie die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen seien, der Hinweis, dass feststeht, dass der Wortlaut von Art. 263 AEUV allein oder in Verbindung mit Art. 297 AEUV keinen Anlass für Zweifel bietet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T-118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 31, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 33).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Rumänien bringt nämlich keinen einzigen Gesichtspunkt vor, der die Annahme zuließe, dass die Kommission insofern präzise Zusicherungen gemacht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T-118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 28, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T-550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 37).
  • EuG, 05.03.2008 - T-414/06

    Combescot / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Im Übrigen genügt hinsichtlich des Vorbringens, dass eine solche Auslegung von Art. 263 AEUV dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz widerspreche, der Hinweis, dass diese Auslegung nach ständiger Rechtsprechung uneingeschränkt im Einklang mit dem Zweck der Beschwerde- und Klagefristen steht, die die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, dass Handlungen der Union, die Rechtswirkungen entfalten, zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden können (Urteile vom 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, EU:C:1971:79, Rn. 18, vom 17. Februar 1972, Richez-Parise/Kommission, 40/71, EU:C:1972:9, Rn. 6, und vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, EU:C:1984:276, Rn. 12), und die dem Erfordernis der Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz entsprechen (Urteile vom 4. Februar 1987, Cladakis/Kommission, 276/85, EU:C:1987:57, Rn. 11, vom 29. Juni 2000, Politi/ETF, C-154/99 P, EU:C:2000:354, Rn. 15, und vom 5. März 2008, Combescot/Kommission, T-414/06 P, EU:T:2008:58, Rn. 43).
  • EuGH, 29.06.2000 - C-154/99

    Politi / ETF

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-530/18
    Im Übrigen genügt hinsichtlich des Vorbringens, dass eine solche Auslegung von Art. 263 AEUV dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz widerspreche, der Hinweis, dass diese Auslegung nach ständiger Rechtsprechung uneingeschränkt im Einklang mit dem Zweck der Beschwerde- und Klagefristen steht, die die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, dass Handlungen der Union, die Rechtswirkungen entfalten, zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden können (Urteile vom 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, EU:C:1971:79, Rn. 18, vom 17. Februar 1972, Richez-Parise/Kommission, 40/71, EU:C:1972:9, Rn. 6, und vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, EU:C:1984:276, Rn. 12), und die dem Erfordernis der Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz entsprechen (Urteile vom 4. Februar 1987, Cladakis/Kommission, 276/85, EU:C:1987:57, Rn. 11, vom 29. Juni 2000, Politi/ETF, C-154/99 P, EU:C:2000:354, Rn. 15, und vom 5. März 2008, Combescot/Kommission, T-414/06 P, EU:T:2008:58, Rn. 43).
  • EuGH, 04.02.1987 - 276/85

    Cladakis / Kommission

  • EuGH, 17.02.1972 - 40/71

    Richez-Parise / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 227/83

    Moussis / Kommission

  • EuGH, 07.07.1971 - 79/70

    Müllers / ESC

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 19.04.2016 - T-551/15

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 02.10.2014 - C-501/13

    Page Protective Services / EAD

  • EuG, 18.12.2012 - T-205/11

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.07.2012 - T-350/09

    ICO Satellite / Kommission

  • EuGH, 16.11.2010 - C-73/10

    Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 11.12.2006 - T-392/05

    MMT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Einrede der Unzulässigkeit

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 17.12.2020 - T-37/20

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Or, en l'espèce, dès lors que la décision attaquée, en tant qu'elle est destinée au Royaume-Uni, est un acte de portée individuelle et qu'elle a pris effet à l'égard du Royaume-Uni, en vertu de l'article 297, paragraphe 2, troisième alinéa, TFUE, par sa notification qui a permis à celui-ci de prendre connaissance de son contenu et des motifs sur lesquels elle repose, le délai de recours a commencé à courir à compter de cette notification (voir, en ce sens, arrêt du 17 mai 2017, Portugal/Commission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, point 36 ; ordonnances du 23 novembre 2015, Slovénie/Commission, T-118/15, non publiée, EU:T:2015:912, point 24 ; du 19 avril 2016, Portugal/Commission, T-550/15, non publiée, EU:T:2016:237, point 27, et du 30 avril 2019, Roumanie/Commission, T-530/18, EU:T:2019:269, points 28 à 32).

    En effet, elle a notifié la décision attaquée au Royaume-Uni, conformément à l'article 297, paragraphe 2, troisième alinéa, TFUE et elle a également procédé à sa publication au Journal officiel (voir, en ce sens, ordonnances du 23 novembre 2015, Slovénie/Commission, T-118/15, non publiée, EU:T:2015:912, point 26 ; du 19 avril 2016, Portugal/Commission, T-550/15, non publiée, EU:T:2016:237, point 34, et du 30 avril 2019, Roumanie/Commission, T-530/18, EU:T:2019:269, point 42).

  • EuG, 01.03.2024 - T-341/23

    Dakem/ Kommission

    Au sens de l'article 263, sixième alinéa, TFUE, la notification est l'opération par laquelle l'auteur d'un acte de portée individuelle, telle qu'une décision prise au titre de l'article 297, paragraphe 2, troisième alinéa, TFUE, communique celui-ci à ses destinataires et les met ainsi en mesure de prendre connaissance de son contenu ainsi que des motifs sur lesquels il repose (voir ordonnance du 30 avril 2019, Roumanie/Commission, T-530/18, EU:T:2019:269, point 26 et jurisprudence citée).
  • EuG, 17.03.2021 - T-160/20

    3M Belgium/ ECHA

    Im Übrigen hat das Gericht, wie die ECHA zu Recht geltend macht, bereits entschieden, dass Art. 59 der Verfahrensordnung nur dann Anwendung findet, wenn die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt beginnt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. April 2019, Rumänien/Kommission, T-530/18, EU:T:2019:269, Rn. 33).
  • EuG, 18.01.2023 - T-33/21

    Rumänien/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Diese Klage wurde mit Beschluss vom 30. April 2019, Rumänien/Kommission (T-530/18, EU:T:2019:269), wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen.
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