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   EuG, 31.05.2018 - T-352/17   

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https://dejure.org/2018,13926
EuG, 31.05.2018 - T-352/17 (https://dejure.org/2018,13926)
EuG, Entscheidung vom 31.05.2018 - T-352/17 (https://dejure.org/2018,13926)
EuG, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - T-352/17 (https://dejure.org/2018,13926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Korwin-Mikke / Parlament

    Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Korwin-Mikke / Parlament

    Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Korwin-Mikke / Parlament

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EGMR, 17.05.2016 - 42461/13

    KARÁCSONY ET AUTRES c. HONGRIE

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Allerdings hat der EGMR bei gleichzeitiger Betonung der Notwendigkeit eines hohen Maßes an Schutz für Äußerungen im Parlament in jüngerer Zeit anerkannt, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem wahrhaft demokratischen Charakter eines politischen Systems und der Arbeitsweise des Parlaments die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung manchmal hinter den legitimen Interessen des Schutzes der ordnungsgemäßen parlamentarischen Arbeit und des Schutzes der anderen Abgeordneten zurücktreten muss (EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138 bis 141).

    In seiner Rechtsprechung erwähnt er in dieser Hinsicht nur "ein gewisses Maß an [notwendiger] Regulierung ..., um Ausdrucksformen wie direkte oder indirekte Aufrufe zur Gewalt zu verhindern" (EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 140).

    Diese Auslegung entspricht zudem, wie in den vorstehenden Rn. 49 bis 51 dargelegt worden ist, im Allgemeinen der Zielsetzung einer ordnungsrechtlichen Regelung eines Parlaments, deren Rechtmäßigkeit der EGMR anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138 bis 140).

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2016 - C-442/14

    Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts erfordert, dass sie, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand des Kontexts und des Zwecks der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.1987 - 44/85

    Hochbaum und Rawes / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens angeht, so kann die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, der möglicherweise durch diese Maßnahme entstanden ist (Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22, und vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127), es sei denn, der Kläger tut dar, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission, F-55/14, EU:F:2015:66, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2004 - T-116/03

    Montalto / Rat

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens angeht, so kann die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, der möglicherweise durch diese Maßnahme entstanden ist (Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22, und vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127), es sei denn, der Kläger tut dar, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission, F-55/14, EU:F:2015:66, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 25.06.2015 - F-55/14

    EE / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens angeht, so kann die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, der möglicherweise durch diese Maßnahme entstanden ist (Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22, und vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127), es sei denn, der Kläger tut dar, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission, F-55/14, EU:F:2015:66, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Es trifft zwar zu, dass die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, und vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45), und dass somit die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts des abgeleiteten Unionsrechts allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen ist (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46), doch ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach Art. 6 Abs. 3 EUV die von der EMRK anerkannten Grundrechte als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass sich zum anderen aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, dass die in dieser enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.
  • EGMR, 07.12.1976 - 5493/72

    HANDYSIDE v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    So verlangen es der Pluralismus, die Toleranz und die Offenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt (EGMR, 7. Dezember 1976, Handyside/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1976:1207JUD000549372, § 49).
  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Es trifft zwar zu, dass die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, und vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45), und dass somit die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts des abgeleiteten Unionsrechts allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen ist (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46), doch ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach Art. 6 Abs. 3 EUV die von der EMRK anerkannten Grundrechte als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass sich zum anderen aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, dass die in dieser enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-352/17
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Gleichwertigkeit der durch die Charta und der durch EMRK garantierten Rechte hinsichtlich der Freiheit der Meinungsäußerung förmlich festgestellt worden ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 147).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • EGMR, 23.04.1992 - 11798/85

    CASTELLS v. SPAIN

  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

  • EGMR, 17.02.2004 - 39748/98

    MAESTRI c. ITALIE

  • EuGH, 06.09.2011 - C-163/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den

  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EGMR, 17.12.2002 - 35373/97

    A. c. ROYAUME-UNI

  • EuGH, 12.07.2012 - C-278/11

    Dover / Parlament

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

    Diese Begründung kann ausreichend sein, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Korwin-Mikke/Parlament, T-352/17, EU:T:2018:319, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.02.2021 - T-17/19

    Moi/ Parlament

    Insoweit ist festzuhalten, dass die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme nach der Rechtsprechung als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein kann, der möglicherweise durch diese Maßnahme entstanden ist (Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22, und vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127), es sei denn, der Kläger tut dar, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (Urteil vom 31. Mai 2018, Korwin-Mikke/Parlament, T-352/17, EU:T:2018:319, Rn. 78).
  • EuG, 24.11.2021 - T-370/20

    KL/ EIB

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Kläger dartut, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (Urteil vom 31. Mai 2018, Korwin-Mikke/Parlament, T-352/17, EU:T:2018:319, Rn. 78).
  • EuG, 30.06.2021 - T-554/16

    BZ / EZB

    En ce qui concerne le préjudice moral prétendument subi par la requérante, il convient de relever que, selon la jurisprudence, l'annulation d'un acte entaché d'illégalité peut constituer en elle-même une réparation adéquate et, en principe, suffisante de tout préjudice moral que cet acte peut avoir causé, à moins que la partie requérante ne démontre avoir subi un préjudice moral détachable de l'illégalité fondant l'annulation et non susceptible d'être intégralement réparé par cette annulation (arrêt du 31 mai 2018, Korwin-Mikke/Parlement, T-352/17, EU:T:2018:319, point 78).
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