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   EuGH, 10.03.2009 - C-345/06   

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https://dejure.org/2009,1191
EuGH, 10.03.2009 - C-345/06 (https://dejure.org/2009,1191)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - C-345/06 (https://dejure.org/2009,1191)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - C-345/06 (https://dejure.org/2009,1191)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Art. 254 Abs. 2 EG - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Verordnung (EG) Nr. 622/2003 - Luftsicherheit - Anhang - Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände - Fehlende Veröffentlichung - Bindungswirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Heinrich

    Art. 254 Abs. 2 EG - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Verordnung (EG) Nr. 622/2003 - Luftsicherheit - Anhang - Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände - Fehlende Veröffentlichung - Bindungswirkung

  • EU-Kommission PDF

    Heinrich

    Art. 254 Abs. 2 EG - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Verordnung (EG) Nr. 622/2003 - Luftsicherheit - Anhang - Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände - Fehlende Veröffentlichung - Bindungswirkung

  • EU-Kommission

    Heinrich

    Art. 254 Abs. 2 EG - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Verordnung (EG) Nr. 622/2003 - Luftsicherheit - Anhang - Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände - Fehlende Veröffentlichung - Bindungswirkung“

  • reise-recht-wiki.de

    Nicht veröffentlichte Listen zu verbotenen Gegenständen im Handgepäck oder Reisegepäck für den einzelnen Fluggast nicht bindend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM EINZELNEN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, WENN SIE NICHT VERÖFFENTLICHT WURDE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Heinrich

    Art. 254 Abs. 2 EG - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Verordnung (EG) Nr. 622/2003 - Luftsicherheit - Anhang - Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände - Fehlende Veröffentlichung - Bindungswirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Handgepäck im Flugzeug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Liste über verbotene Gegenstände in Flugzeugen nicht veröffentlicht - keine Bindungswirkung!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tennisschläger im Handgepäck: EuGH erklärt geheime EU-Liste verbotener Gegenstände im Handgepäck von Flugreisenden für ungültig - Nach Art. 254 EG sind Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.3.2009)

    Nie veröffentlichte Verbotsliste keine Grundlage für Verbot // Urteil zu Mitnahme von Handgepäck in Flugzeugen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 234, 249, 254 EG
    Bindungswirkung von EG-Verordnungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich (Österreich) eingereicht am 10. August 2006 - in Sachen Gottfried Heinrich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich (Österreich) - Auslegung von Artikel 254 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 251
  • DÖV 2009, 462
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil Enirisorse, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Verordnung der Gemeinschaft nur Rechtswirkungen erzeugen kann, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, Slg. 2007, I-10841, Randnr. 33).

    Ein von einem Gemeinschaftsorgan erlassener Rechtsakt darf natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht entgegengehalten werden, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 37).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-313/99

    Mulligan u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
    Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erlassen, müssen nämlich die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnrn.

    Nationale Maßnahmen, die in Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung den Einzelnen Pflichten auferlegen, müssen daher veröffentlicht werden, damit die Betroffenen davon Kenntnis nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulligan u. a., Randnrn.

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. u. a. Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
    Dies ist bei Verordnungen der Gemeinschaft umso mehr geboten, als es den Betroffenen gegebenenfalls möglich sein muss, von den nationalen Gerichten überprüfen zu lassen, ob nationale Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung der Gemeinschaft mit dieser Verordnung im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1979, Eridania-Zuccherifici nazionali und Società italiana per l'industria degli zuccheri, 230/78, Slg. 1979, 2749, Randnr. 34).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
    Hinsichtlich der Erheblichkeit der gestellten Fragen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung in einem Verfahren nach Art. 234 EG nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2007, 1nternational Mail Spain, C-162/06, Slg. 2007, I-9911, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
    Denn die Einzelnen müssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, Slg. 2007, I-5103, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-384/05

    Piek - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe auf Milch - Spezifische

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
    35 und 36, und vom 11. Januar 2007, Piek, C-384/05, Slg. 2007, I-289, Randnr. 34).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Was drittens die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf Art. 297 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt, dass Gesetzgebungsakte erst in Kraft treten und deshalb Rechtswirkungen entfalten können, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 33, und vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 42).

    Von den Unionsorganen erlassene Rechtsakte dürfen natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat somit nicht entgegengehalten werden, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem entsprechenden Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 37, und vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 43).

    Denn die Einzelnen müssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen können (vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44).

    In einem solchen Fall müssen sich die Betroffenen auch über die Quelle der ihnen Pflichten auferlegenden nationalen Maßnahmen unterrichten können, da die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen in Erfüllung einer unionsrechtlichen Verpflichtung erlassen haben (Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit der Steuerpflichtige den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 90/434 eindeutig beurteilen und sich darauf einstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, sowie vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50), muss eine Entscheidung der Finanzverwaltung, mit der diesem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils nach dieser Richtlinie verweigert wird, nämlich stets begründet werden, damit er die sachliche Richtigkeit der Gründe, aufgrund derer die Finanzverwaltung ihm den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Vorteil nicht gewährt, überprüfen und gegebenenfalls sein Recht vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen kann.

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Dazu ist erforderlich, dass das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich seine Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, Slg. 2009, I-1659, Randnrn.
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