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   EuGH, 24.09.1998 - C-319/96   

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https://dejure.org/1998,1763
EuGH, 24.09.1998 - C-319/96 (https://dejure.org/1998,1763)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - C-319/96 (https://dejure.org/1998,1763)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 1998 - C-319/96 (https://dejure.org/1998,1763)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie 79/32/EWG - Zigaretten - Rauchtabak - Begriff - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts

  • Europäischer Gerichtshof

    Brinkmann

  • EU-Kommission PDF

    Brinkmann Tabakfabriken / Skatteministeriet

    Richtlinie 79/32 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 4 Nummer 1
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Richtlinie 79/32 - Zigaretten - Begriff - Rauchtabak - Begriff

  • EU-Kommission

    Brinkmann Tabakfabriken / Skatteministeriet

  • Wolters Kluwer

    Verbrauchsteuer auf Tabakwaren ; Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts; Grundsatzes der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen

  • Judicialis

    Richtlinie 79/32/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verbrauchsteuer auf Tabakwaren: Begriff des Rauchtabaks

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung der Richtlinie 79/32/EWG: Zweite Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Definition der Zigarette im Hinblick auf ein Erzeugnis, das ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 658
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-319/96
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, und vom 17. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 47).

    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof angesichts der Umstände des konkreten Falles entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch anerkennt, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, a. a. O., Randnr. 51; Dillenkofer u. a., a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-319/96
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, und vom 17. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 47).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-319/96
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, und vom 17. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 47).
  • EuGH, 06.04.2017 - C-638/15

    Eko-Tabak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 2 Abs. 1

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen leicht durchführbare Vorgänge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeiführen sollen - z. B. indem ein Tabakstrang einfach in eine Zigarettenpapierhülse geschoben wird - im Wesentlichen keine "industrielle Bearbeitung" dar (vgl. entsprechend Urteile vom 24. September 1998, Brinkmann, C-319/96, EU:C:1998:429, Rn. 18 und 20, sowie vom 10. November 2005, Kommission/Deutschland, C-197/04, EU:C:2005:672, Rn. 31 und 32).
  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    (1) Besteht der gegen den Mitgliedstaat erhobene Vorwurf, wie vorliegend, in der fehlerhaften Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu unterscheiden: "Trifft ein Mitgliedstaat innerhalb der in der Richtlinie festgesetzten Frist...keinerlei Maßnahmen, obwohl dies zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlich wäre, so überschreitet er (bereits hierdurch) offenkundig und erheblich die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind" (so wörtlich EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 26; ähnlich Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 28).

    Ist die von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegte Interpretation vertretbar, was anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien zu prüfen ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30 ff.; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77), kommt ein relevanter Verstoß daher nicht in Betracht.

    Denn eine solche Bewertung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann gerechtfertigt, wenn der nationale Gesetzgeber nach dem Erlass einer Richtlinie völlig untätig bleibt (EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 26, 29; ähnlich Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 28), was vorliegend aber unstreitig nicht der Fall war.

    In diesem Sinne ist daher auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach es für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes u. a. entscheidend auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ankommt (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 73 f., 77 f.).

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Der Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum der nationalen Behörden bei der Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts hängt weitgehend hiervon ab (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 1998 - C-319/96 - Brinkmann I - EuZW 1998, 658 Rn. 30 f; vom 28. Juni 2001 - C-118/00 - Gervais Larsy - EuZW 2001, 477 Rn. 46 f; vom 25. Januar 2007 - C-278/05 - Robins - EuZW 2007, 182 Rn. 73).
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