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   EuGH, 30.09.2003 - C-94/02 P   

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https://dejure.org/2003,2760
EuGH, 30.09.2003 - C-94/02 P (https://dejure.org/2003,2760)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - C-94/02 P (https://dejure.org/2003,2760)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - C-94/02 P (https://dejure.org/2003,2760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 96/22/EG - Verbot des Gebrauchs von Stoffen mit hormonaler Wirkung - Verbot der Einfuhr des Fleisches von Nutztieren, denen derartige Stoffe verabreicht wurden, aus Drittländern - Schadensersatzklage - Unmittelbare ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Biret und Cie / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Établissements Biret et Cie SA gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 178 [jetzt Artikel 235 EG] und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]
    Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die ...

  • EU-Kommission

    Établissements Biret et Cie SA gegen Rat der Europäischen Union

    Landwirtschaft , Veterinärrecht

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Abweisung einer Klage auf Ersatz des Schadens im Zusammenhang mit dem Verbot der Einfuhr von Rindfleisch in die Gemeinschaft; Schaden aus einem Einfuhrverbot für Rindfleisch aus den Vereinigten Staaten, das von Tieren stammt, denen bestimmte Stoffe ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 178; ; EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Richtlinie 81/602/EWG; ; Richtlinie 88/146/EWG; ; Richtlinie 96/22/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-210/00, mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens, der durch das Verbot der Einfuhr von mit bestimmten Hormonen behandeltem Rindfleisch in die Gemeinschaft angeblich entstanden ist, abgewiesen hat - Unmittelbare ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 198 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    Die Rechtsmittelführerin stellt außerdem in Abrede, dass das WTO-Recht andere Lösungen als die Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen zulasse, wie den Vergleich, die Zahlung von Schadensersatz oder die Aussetzung von Zugeständnissen (Urteil vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569).

    Die WTO-Übereinkünfte gehören, worauf das Gericht in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47, und Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 24, sowie Urteile Omega Air u. a., Randnr. 93, und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    73 Nach dieser Rechtsprechung (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49) ist es nur dann Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    71 Aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, dass sie für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und dass ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteile des Gerichtshofes [vom 23. November 1999] in der Rechtssache [C-149/96,] Portugal/Rat, [Slg. 1999, I-8395,] vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159; Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, in der Rechtssache [T-30/99,] Bocchi Food Trade International/Kommission, [Slg. 2001, II-943,] in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, und in der Rechtssache T-3/99, Banatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123).

    Die WTO-Übereinkünfte gehören, worauf das Gericht in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47, und Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 24, sowie Urteile Omega Air u. a., Randnr. 93, und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53).

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    So hat er im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17) ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, welche Wirkungen die Bestimmungen eines internationalen Abkommens innerhalb der Gemeinschaft entfalten, der völkerrechtliche Ursprung der fraglichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden darf und dass es nach den Grundsätzen des Völkerrechts den Vertragsparteien unbenommen bleibt, festzulegen, welche Wirkungen die Bestimmungen des Abkommens in ihrer internen Rechtsordnung haben sollen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, Slg. 1994, I-4973, I-4980, Nr. 127).

    Die Frage, ob eine derartige Bestimmung unbedingt und hinreichend klar gefasst ist, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, muss im Rahmen des Abkommens geprüft werden, zu dem die Bestimmung gehört (Urteil Kupferberg, Randnr. 23).

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    Diese Klage wurde in der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-174/00 eingetragen.

    Außerdem hat das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der übrigen Anträge der Rechtsmittelführerin entschieden: "Darüber hinaus lässt sich in diesem Stadium der Prüfung durch das Gericht nicht ausschließen, dass die Anträge in der Klageschrift einen Schaden betreffen, der sich ganz oder teilweise von dem unterscheidet, den die Biret International in der Rechtssache T-174/00 geltend macht.

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-210/00 (Biret et Cie/Rat, Slg. 2002, II-47) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die Établissements Biret et Cie SA mit Sitz in Paris (Frankreich) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 16. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-210/00 (Biret et Cie/Rat, Slg. 2002, II-47, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) gestützte Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr angeblich durch das Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft von Rindfleisch, das von Tieren stammt, denen bestimmte Stoffe mit hormonaler Wirkung verabreicht worden sind, entstanden ist.

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    Demgegenüber beruft sich die Rechtsmittelführerin auf mehrere Gründe, die ihrer Ansicht nach für die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung aller oder eines Teils der WTO-Übereinkünfte und für die Möglichkeit für den Gerichtshof, deren Beachtung durch die Gemeinschaftsnormen zu kontrollieren, sprechen: - zunächst Gründe, die sich schon aus dem Inhalt der Vorschriften der WTO-Übereinkünfte und aus ihrer voraussichtlichen Entwicklung ergäben: Eine zunehmende Zahl dieser Vorschriften, wie die über das öffentliche Auftragswesen, das geistige Eigentum oder auch die Lebensmittelsicherheit, hätten nämlich direkte Auswirkungen nicht nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Staaten und ihren Angehörigen, sondern auch auf die zwischen den Einzelnen selbst; - sodann Billigkeitsgründe auf der Ebene der Wirkungen des Streitbeilegungssystems der WTO: Es sei widersprüchlich, den Einzelnen nicht die Berufung auf bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte zu erlauben, wenn im Übrigen auf der Grundlage anderer Vorschriften dieser Übereinkünfte getroffene kommerzielle Vergeltungsmaßnahmen Unternehmen der Europäischen Union Schaden zufügten; - schließlich Gründe im Zusammenhang mit der notwendigen Kohärenz der Gemeinschaftsrechtsordnung, in deren Rahmen nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Angehörige Rechtssubjekte seien (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    Jedoch können die Rechtsfehler, die dem Gericht somit in Bezug auf die Begründungspflicht und die Tragweite des Urteils Atlanta/Europäische Gemeinschaft unterlaufen sind, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Tenor dieses Urteils und insbesondere auch die Zurückweisung des aus dem SPS-Übereinkommen hergeleiteten Klagegrundes aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheinen (in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
    77 Denn diese Entscheidung steht notwendig und unmittelbar mit dem Klagegrund des Verstoßes gegen das SPS-Übereinkommen im Zusammenhang und könnte daher nur berücksichtigt werden, wenn die unmittelbare Wirkung dieses Übereinkommens im Rahmen eines auf die Rechtsunwirksamkeit der fraglichen Richtlinien gerichteten Klagegrundes vom Gemeinschaftsrichter bestätigt worden wäre (vgl. in Bezug auf eine Entscheidung des DSB, mit der die Unvereinbarkeit einiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts mit dem GATT 1994 festgestellt wurde, Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnrn.
  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 09.10.2001 - C-377/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

  • EuGH, 07.02.1973 - 40/72

    Schröder KG / Deutschland

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    51 Das angefochtene Urteil ist daher nicht insoweit aufzuheben, trotz des Rechtsfehlers, der seiner Randnummer 59 anhaftet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 122, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 60, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-94/02 P, Biret et Cie/Rat, Slg. 2003, I-10565, Randnr. 63).
  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie die Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret et C ie /Rat, T-210/00, Slg. 2002, II-47, Randnr. 34, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Biret et C ie /Rat, C-94/02 P, Slg. 2003, I-10565).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Jedoch können die Rechtsfehler, die dem Gericht in Bezug auf die Begründungspflicht unterlaufen sind, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Tenor dieses Urteils aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47, und Biret und Cie/Rat, C-94/02 P, EU:C:2003:518, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    16 - NLC bezieht sich auf das Urteil vom 30. September 2003, Biret und Cie/Rat (C-94/02 P, Slg. 2003, I-10565, Randnr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Tarifierung - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen -

    27 - Der Gerichtshof hat bekanntlich wiederholt festgestellt, dass die Möglichkeit, das WTO-Übereinkommen als Maßstab für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung heranzuziehen, sehr strengen Voraussetzungen unterliegt, die hier nicht erfüllt sind: vgl. hierzu das Urteil vom 30. September 2003, Biret & Cie/Rat (C-94/02 P, Slg. 2003, I-10565, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2010 - C-428/08

    Erstmals ist der Gerichtshof aufgerufen, die Reichweite der europäischen Regelung

    18 - Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Handlung der Union anhand einer WTO-Übereinkunft erforderlich ist, dass die Union "eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder ... die [Handlung der Union] ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist" (Urteil vom 30. September 2003, Biret & Cie/Rat, C-94/02 P, Slg. 2003, I-10565, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Biret/Rat (C-94/02, Slg. 2003, I-10565, Randnr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Tarifierung - LCD-Monitor

    25 - Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Möglichkeit, das WTO-Übereinkommen als Maßstab für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung heranzuziehen, sehr strengen Voraussetzungen unterliegt, vgl. hierzu das Urteil vom 30. September 2003, Biret & Cie/Rat (C-94/02 P, Slg. 2003, I-10565, Randnrn.
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