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   OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07   

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OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07 (https://dejure.org/2011,28588)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2011 - 1 Bf 283/07 (https://dejure.org/2011,28588)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 1 Bf 283/07 (https://dejure.org/2011,28588)
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Volltextveröffentlichung

  • hamburg.de PDF

    Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    Darauf hat der Einzelne aus diesen Vorschriften einen Anspruch (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit vom Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70) unmissverständlich entschieden, dass die Arbeitszeit, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort abgeleistet wird, unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88 fällt (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß).

    Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind daher eng auszulegen (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, a.a.O., Rn 34, 35).

    Der Wortlaut der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG, der sich auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bezieht, lässt nur solche Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie verbleiben, die in außergewöhnlichen Situationen z.B. bei Erdbeben, Naturunglücken oder technologischen Katastrophen ausgeübt werden (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, a.a.O., Rn. 36 f., Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1999 zu C-303/98,).

    Auch der Europäische Gerichtshof ist in dem Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß, Rn. 54) davon ausgegangen, dass die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf Feuerwehrbeamte mit dem Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, a.aO) offenkundig im Sinne des Europarechts wurde und nicht, wie die Beklagte vorträgt, ab dem Urteil vom 5. Oktober 2004 (C-397/01, Pfeiffer, Slg 2004 I-8835).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß) ergebe sich nichts anderes.

    Daran ändert der Umstand nichts, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den europarechtlichen Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 b der Richtlinie 2003/88/EG entstanden ist, davon abhängig macht, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung bei seinem Arbeitgeber gestellt wurde (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit vom Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70) unmissverständlich entschieden, dass die Arbeitszeit, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort abgeleistet wird, unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88 fällt (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß).

    Auch der Europäische Gerichtshof ist in dem Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß, Rn. 54) davon ausgegangen, dass die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf Feuerwehrbeamte mit dem Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, a.aO) offenkundig im Sinne des Europarechts wurde und nicht, wie die Beklagte vorträgt, ab dem Urteil vom 5. Oktober 2004 (C-397/01, Pfeiffer, Slg 2004 I-8835).

    Daher kann ein Ersatz des Schadens, der einem Betroffenen durch Verstoß der Behörden des Mitgliedsstaates gegen Art. 6 der Richtlinien 93/104/EG oder 2003/88 entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmungen bei seinem Arbeitgeber gestellt wurde (EuGH, Urt. v. - 35 - - 36 - 25.11.2010, C-429/09, Fuß, Rn. 90).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    Damit hätten die Voraussetzungen für einen europarechtlichen Schadensersatzanspruch vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 (C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg) nicht vollständig vorgelegen.

    Der Europäische Gerichtshof hat durch Beschluss vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-52/04 (Personalrat der Feuerwehr Hamburg, Slg 2005, I-7111) die Anwendbarkeit der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 (ABl. L 183 S.1) und der Richtlinie 93/104/EG hinsichtlich der Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden für hamburgische Feuerwehrbeamte festgestellt.

    Ihr Zweck ist es, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (EuGH, Beschl. v. 14.7.2005, C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, a.a.O. Rn. 42).

    Denn die Beklagte hat nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshof vom 14. Juli 2005 (C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, a.a.O.) sogleich die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit für Feuerwehrleute im Einsatzdienst von 50 auf 48 Stunden reduziert.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    § 76 Abs. 2 HmbBG a.F. ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2009, juris; Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 383 m.w.N.).

    Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wurde, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, erscheint deshalb eine Dienstbefreiung als angemessen, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von 5 Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, a.a.O., Beschl. v. 10.6.2009, 2 B 26/09, Rn. 9, juris; OVG Münster, Urt. v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, juris, Rn. 147 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.7.2007, 1 R 20/05, juris, Rn. 53.).

    Der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust an Freizeit als solcher ist kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, a.a.O.).

    Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche der Beamten, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesens- - 29 - - 30 - kern verletzt wäre (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 383, 384 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    Auch wenn die Besoldung der Beamten einer strikten Gesetzesbindung unterworfen ist (§ 2 Abs. 1 BBesG, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 385, 386), führt der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich zu einem finanziellen Ersatz des Anspruches auf Freizeitausgleich für Zuvielarbeit, wenn der Anspruch auf Dienstbefreiung ohne Verschulden des Beamten nicht (mehr) durchgesetzt werden kann.

    Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 385).

    Einem solchen Anspruch steht die strikte Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG = § 3 HmbBesG) entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 385, 386).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    1. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden zu entnehmen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. Urt. vom 19.11.1991, C-6/90, , Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rn. 35, vom 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rn. 31, und vom 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-0000 Rn. 19).

    d) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, a.a.O. Rn 78 ff.), dass die Verpflichtung zum Ersatz der dem Einzelnen durch Verstoß gegen Unionsrecht entstandenen Schäden nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, die über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgeht.

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    1. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden zu entnehmen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. Urt. vom 19.11.1991, C-6/90, , Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rn. 35, vom 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rn. 31, und vom 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-0000 Rn. 19).

    Es widerspräche allerdings dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (EuGH, Urt. v. 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, a.a.O, Rn. 62).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    Vorschriften zur finanziellen Vergütung treffen die Richtlinien ausschließlich im Zusammenhang mit den Regelungen zum Jahresurlaub (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2009, C-350/06, Schultz-Hoff, Slg. 2009, I-179).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    1. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden zu entnehmen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. Urt. vom 19.11.1991, C-6/90, , Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rn. 35, vom 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rn. 31, und vom 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-0000 Rn. 19).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07
    Art. 7 Abs. 1 der RL 93/104/EG (2003/88/EG) ist dahin zu verstehen, dass sich aus der Richtlinie selbst und unmittelbar der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ergibt und die Umsetzung nur die Art und Weise der Durchführung des bezahlten Jahresurlaubs betrifft (vgl. EuGH, Urt. v. 26.6.2001, C-173/99, BECTU, Slg 2001, I-4881, Rn. 53).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • BVerwG, 20.08.1996 - 1 D 80.95

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstlichen alkoholbedingten

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion -

  • BVerfG, 05.06.2002 - 2 BvR 2257/96

    Zur Anwendung des § 77 BBG auf bei der Deutschen Telekom AG weiterbeschäftigte

  • BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 15.06

    Klärungsbedürftigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen eines

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 669/07

    Wechselschicht - Bereitschaftszeiten - Rettungssanitäter

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

  • OVG Hamburg, 27.01.2010 - 1 Bf 216/09
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

  • BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09

    Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im

  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 3 Sa 871/12

    Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst in der Leitstelle der Berliner

    Unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG ist es dem Verordnungsgeber nicht verwehrt, dann, wenn der Schichtplan Zeiten des Bereitschaftsdienstes umfasst, eine Unterscheidung von Volldienst und Bereitschaftsdienst aber nicht vorsieht, die Erschwernis durch den Schichtdienst anders zu beurteilen, als in den Fällen uneingeschränkten Volldienstes während der Schichten (Hamburgerisches OVG 9. Februar 2011 - 1 BF 283/07 - ; 27. Januar 2010 - 1 Bf 216/09.Z; VG Gelsenkirchen 7. Februar 2011 - 12 K 1929/10 - Juris-Rn. 34).

    Bereits aufgrund der unterschiedlichen Strukturen zwischen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Alimentation einerseits und den tarifvertraglich ausgehandelten Entgeltregelungen andererseits ist ein hinreichend sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben (Hamburgerisches OVG 9. Februar 2011 - 1 BF 283/07 - ; 27. Januar 2010 - 1 Bf 216/09.Z).

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