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   VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20   

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VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20 (https://dejure.org/2022,19039)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2022 - 1 K 6043/20 (https://dejure.org/2022,19039)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 31. März 2022 - 1 K 6043/20 (https://dejure.org/2022,19039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen datenschutzrechtlich zulässig, auch wenn Beteiligte möglw. identifizierbar; berechtigtes Interesse.

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 EUV 2016/679, Art 9 EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679
    Erfolglose Klage gegen die Veröffentlichung eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsentscheidung; Entscheidungsveröffentlichung; Publikationspflicht; Veröffentlichungswürdigkeit; Gerichtsverwaltung; Recht auf Löschung; Anonymisierung; Pseudonymisierung

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anonymisierte Gerichtsentscheidung darf veröffentlicht werden auch wenn Prozesspartei leicht identifizierbar ist

Papierfundstellen

  • K&R 2022, 709
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Für die allen Gerichten, somit auch den Instanzgerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, kraft Bundesverfassungsrechts obliegende Aufgabe, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist die Verwaltung des betroffenen Gerichts zuständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 22, 28 ff.).

    Sie erfasst alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann.Zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen besteht eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 22 f.; BGH, Beschl. v. 05.04.2017 - IV AR 2/16 -, juris Rn. 16).

    Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der Fortentwicklung des Rechts, wenn durch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, a.a.O. Rn. 24).

    Maßgeblich sind also das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, a.a.O. Rn. 27).

    Bei der Wahrnehmung ihrer Publikationsaufgabe ist die Gerichtsverwaltung angesichts der Verpflichtung der öffentlichen Gewalt zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und des Datenschutzes zur Herstellung einer veröffentlichungs- und herausgabefähigen, das heißt insbesondere anonymisierten oder zumindest pseudonymisierten und neutralisierten Fassung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, a.a.O. Rn. 28 ff.).

    37 Diesen Anforderungen genügt die sich unmittelbar aus nationalem Verfassungsrecht ergebende rechtliche Verpflichtung der Gerichtsverwaltung zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, a.a.O. Rn. 24, wonach eine spezielle gesetzliche Regelung lediglich klarstellende Bedeutung hätte).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand mithilfe anderer Informationen identifiziert werden kann und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010 - 1 S 501/10 -, juris).

    Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung zu den Legaldefinitionen des Anonymisierens in § 3 Abs. 6 BDSG a.F. beziehungsweise § 3 Abs. 6 LDSG a.F., wonach eine Person (noch) bestimmbar ist, wenn sie mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010 - 1 S 501/10 -, juris Rn. 23 m.w.N.; s. auch EuGH, Urt. v. 19.10.2016 - C-582/14 -, juris Rn. 38 ff.).

    Den datenschutzrechtlichen Anonymisierungsanforderungen wird bei zur Veröffentlichung vorgesehenen Gerichtsentscheidungen im Regelfall dadurch genügt, dass - wie hier bei der ersten Veröffentlichung des Urteils geschehen - im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht und im Sachverhalt sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010, a.a.O. Rn. 24).

    Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010, a.a.O. Rn. 33).

    Es handelt sich um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung, die der Rechtsfortbildung dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010, a.a.O. Rn. 35).

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Sie erfasst alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann.Zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen besteht eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 22 f.; BGH, Beschl. v. 05.04.2017 - IV AR 2/16 -, juris Rn. 16).

    Eine grundsätzliche Nichtveröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen würde zudem die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Informations- und Kontrollfunktionen wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.09.2015, a.a.O. Rn. 15 f.).

    So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.09.2015, a.a.O. Rn. 21).

    Denn Dritte haben keinen Anspruch auf die Übersendung einer nicht anonymisierten beziehungsweise nicht pseudonymisierten Fassung der Gerichtentscheidungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.09.2015, a.a.O. Rn. 21).

  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17

    Zur Frage des Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Soweit ausnahmsweise überwiegende Rechte der Parteien durch die Veröffentlichung einer Entscheidung infolge bloßer Pseudonymisierung verletzt sein können, kann dem im Einzelfall durch die Schwärzung von Urteilspassagen, die über die üblichen Verfahren zur Pseudonymisierung und Anonymisierung hinausgeht, oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2017, a.a.O. Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.09.2019 - 20 VA 21/17 -, juris Rn. 118).

    Im Rahmen der Unkenntlichmachung ist im Einzelfall unter Abwägung der Rechte der Beteiligten zu prüfen, ob eine solche sachlich geboten ist (vgl. zur Nutzung von Marken und Zeichen im geschäftlichen Verkehr: OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.09.2019, a.a.O. Rn. 102 ff.).

    Nur in besonders gelagerten Einzelfällen werden deshalb, wenn eine vollständige Anonymisierung nicht möglich ist, die durch eine Pseudonymisierung bereits zur Geltung gekommenen Rechte des Einzelnen einen Ausschluss der Veröffentlichung rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2017, a.a.O. Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.09.2019, a.a.O. Rn. 118).

    Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf (rechtliche) Fehlerfreiheit durch die Justizverwaltung, die diese veröffentlicht, ist schon aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.09.2019, a.a.O. Rn. 125).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zum Ausdruck kommende "Recht auf Vergessenwerden" ist durch Ausnahmen beschränkt, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 7 und 8 GRCh einerseits und dem Recht auf Informationsfreiheit Dritter aus Art. 11 GRCh, das insbesondere den Journalismus umfasst, sowie öffentlichen Interessen andererseits Rechnung tragen (vgl. Erwägungsgründe 4 Satz 2 und 65 Satz 5 DSGVO; Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Datenschutz-Grundverordnung, 08.04.2016, 5419/1/19 REV 1, S. 97; Begründung des Rates: Standpunkt Nr. 6/16 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. C 159, 03.05.2016, S. 89; EuGH, Urt. v. 24.09.2019 - C-136/17 -, juris Rn. 57; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 08.09.2020 - 16 A 672/17 -, juris Rn. 87).

    Art. 52 Abs. 1 GRCh lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von den in Art. 7 und 8 GRCh verankerten Rechten zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. EuGH, Urt. v. 24.09.2019 - C-136/17 -, juris Rn. 57).

    Um festzustellen, ob eine Verarbeitung erforderlich ist, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 GRCh verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Zweck, dem die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung dient andererseits, erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 24.09.2019, a.a.O. Rn. 59 < zu Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO>; s. auch EuGH, Urt. v. 13.05.2014 - C-131/12 -, juris Rn. 74).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - 3 Sa 65/17

    Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses - arglistige Täuschung - Fragerecht des

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Mit Urteil vom 21.02.2019 (Az.: 3 Sa 65/17) wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesarbeitsgericht) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2017 die Klage insgesamt ab.

    den Beklagten zu verpflichten, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.02.2019 - 3 Sa 65/17 - in der derzeitigen Fassung aus der Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg zu löschen, die Löschung des Urteils in der derzeitigen Fassung aus den Datenbanken, an die es übermittelt wurde, zu veranlassen sowie die künftige Veröffentlichung dieses Urteils zu unterlassen.

    Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.02.2019 (Az.: 3 Sa 65/17) in der derzeitigen Fassung aus der Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg zu löschen, die Löschung des Urteils in der derzeitigen Fassung aus den Datenbanken, an die es übermittelt wurde, zu veranlassen sowie die künftige Veröffentlichung dieses Urteils zu unterlassen.

  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Diesem Verwaltungshandeln geht jedoch eine Entscheidung des Beklagten voraus, die mit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs den rechtlichen Schwerpunkt bildet und die Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, weil sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 - 6 C 7.20 -, juris Rn. 19 m.w.N.).Rechtlicher Schwerpunkt des begehrten hoheitlichen Handelns sind nicht die vorgenannten tatsächlichen Maßnahmen.

    Die mit der Entscheidung verbundene Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Löschungsanspruchs betrifft den jeweiligen Anspruchsteller als außerhalb der Verwaltung stehende natürliche Person in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und entfaltet damit auch unmittelbare Außenwirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.2022, a.a.O. Rn. 20).

    Dabei kann offenbleiben, ob der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar eröffnet ist oder ob insoweit die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO greift (Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 02.03.2022, a.a.O. Rn. 26 f.).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Denn zum einen dürften in der Regel lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre betroffen sein (vgl. zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Abgrenzung vom unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung: BVerfG, Senatsbeschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 -, juris Rn. 87 f., v. 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 -, juris Rn. 14 ff., und v. 8.03.1972 - 2 BvR 28/71 -, juris Rn. 22 f.; Lang in: BeckOK GG, 51. Edition Stand 15.05.2022, Art. 2 Rn. 35 ff.).

    Auch diese Information bezieht sich indes nicht auf den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, sondern ist aufgrund der sozialen Bedeutung - etwa für den arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutz im Falle einer Schwerbehinderung - der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen und deshalb dem Zugriff der öffentlichen Gewalt nicht schlechthin entzogen (vgl. BVerfG, Senatsbeschl. v. 14.09.1989, a.a.O. Rn. 15, und v. 13.06.2007, a.a.O. Rn. 88).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Denn zum einen dürften in der Regel lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre betroffen sein (vgl. zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Abgrenzung vom unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung: BVerfG, Senatsbeschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 -, juris Rn. 87 f., v. 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 -, juris Rn. 14 ff., und v. 8.03.1972 - 2 BvR 28/71 -, juris Rn. 22 f.; Lang in: BeckOK GG, 51. Edition Stand 15.05.2022, Art. 2 Rn. 35 ff.).

    Auch diese Information bezieht sich indes nicht auf den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, sondern ist aufgrund der sozialen Bedeutung - etwa für den arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutz im Falle einer Schwerbehinderung - der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen und deshalb dem Zugriff der öffentlichen Gewalt nicht schlechthin entzogen (vgl. BVerfG, Senatsbeschl. v. 14.09.1989, a.a.O. Rn. 15, und v. 13.06.2007, a.a.O. Rn. 88).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
    Es ist ein angemessener Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter herzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - C-597/19 -, juris Rn. 111 f.).

    Dabei ist zu beachten, dass sich Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.06.2021, a.a.O. Rn. 110).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 16 A 672/17
  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • BAG, 18.02.2021 - 6 AZR 92/19

    Anfechtung - Rechtskraft der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung

  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

  • VG München, 29.06.2023 - M 10 E 23.3132

    Herausgabe eines rechtskräftigen Strafbefehls an einen Journalisten,

    Abgesehen davon, dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, ein weitergehendes isoliertes Schwärzungsbegehren im Strafbefehl rechtzeitig gerichtlich durchzusetzen (vgl. LG München I, B.v. 1.6.2021 - 7 O 14276/20 = GRUR-RS 2021, 19818; vgl. allg. zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen bezüglich der Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen: VG Stuttgart, U.v. 31.3.2022 - 1 K 6043/20 - juris Rn. 23 ff.), zeigt sie damit nicht auf, dass die Herausgabe des anonymisierten Strafbefehls aufgrund Überwiegen ihrer eigenen Rechtspositionen presserechtlich unzulässig wäre.
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