Rechtsprechung
| BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverwaltungsgericht
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- rechtsprechung-im-internet.de
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Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht; Drohen von Nachteilen gegenüber Rückkehrern nach Italien, unabhängig von einer besonderen Vulnerabilität, nach einer Gewährung internationalen Schutzes
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- VG Minden, 28.01.2020 - 10 K 4676/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2021 - 11 A 996/20
- BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (36)
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Rn. 12 2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).
Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
"ob unter Berücksichtigung der vom EuGH [Rs. C-297/17 (Ibrahim u.a.) und Rs. C-163/17 (Jawo)] in seinen Urteilen vom 19.03.2019 aufgestellten Maßstäben anzunehmen sei, dass allen Rückkehrern nach Italien, unabhängig von einer besonderen Vulnerabilität, dort nach einer Gewährung internationalen Schutzes derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK darstellen kann".
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Rn. 12 2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).
Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
Rn. 13 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Rn. 13 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
Rn. 19 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).
Rn. 25 3.1 Die Maßstabsfrage, ob eine Tätigkeit im Bereich der "Schattenwirtschaft" auch dann (normativ) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris) ist, wenn sie rechtlich grenzwertig oder illegal ist, sie indes nicht effektiv oder in Bezug auf die dort Tätigen verfolgt wird und in dem Sinne "landesüblich" ist, als sie einen mehr als unwesentlichen Teil der Ökonomie dieses Staates bildet, ist im Ansatz eine klärungsfähige, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vorgelagerte Rechtsfrage.
Sie macht allein geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17) vorgegebenen Maßstab, "wann systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [bei einer Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union] unter Art. 4 GRC fallen, wenn sie die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen", abweichend angewandt und sich dabei weniger von den "harten" Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union, sondern "eher von dem Bild eines bürgerlichen Lebens" leiten lassen, das Flüchtlinge in Italien nur schwer erreichen könnten.
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw. …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Rn. 8 1.2 Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht dargelegt, als eine unzureichende Auseinandersetzung mit Erkenntnismitteln und insbesondere der im Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - und Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -) bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung als Verletzung einer Begründungspflicht gerügt wird.So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
Rn. 19 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
- BVerwG, 09.11.2006 - 1 B 134.06
Zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4).Die Beschwerde gibt keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf eine sich aufdrängende Sachverhaltsaufklärung einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bewirkt und welche Darlegungsanforderungen insoweit zu stellen sind (siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2003 - 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275, vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48, vom 2. Mai 2012 - 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65…, vom 22. Dezember 2014 - 2 B 55.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 1 Rn. 6 …und vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
- BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ. - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Rn. 28 1. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). - BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14
Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 …und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3). - EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ. - BVerwG, 17.07.2003 - 7 B 62.03
Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung; Nichtzulassungsbeschwerde; …
- BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15
Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen …
- BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05
Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist, …
- BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84
Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig - …
- BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90
Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift
- BAG, 15.10.1979 - 7 AZN 9/79
Begründetheit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 16.12.2020 - 3 B 45.19
Anspruch auf wasserrechtliche Auflagen für den Betrieb einer Fischzuchtanlage zum …
- BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97
Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf
- BVerwG, 15.09.2005 - 1 B 12.05
Begriff der politischen Verfolgung auf Grund der sexuellen Veranlagung eines …
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19
Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und …
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
- BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …
- BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18
Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht; …
- BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13
Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und …
- BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89
Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung - …
- BVerwG, 05.03.2018 - 1 B 155.17
Zurückverweisung wegen Fehlens einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die …
- BVerwG, 23.11.2011 - 10 B 32.11
Asylrechtsstreit; unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines …
- BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19
Wehrdienstentziehung Syrien
- BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90
Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG …
- BVerwG, 26.06.2014 - 1 B 5.14
Schicksal des vorläufigen Aufenthaltsrechts bei Antragsablehnung; zum zumutbaren …
- BVerwG, 02.05.2012 - 10 B 10.12
Aufklärungsrüge; Entscheidung auf nicht hinreichender Tatsachengrundlage; …
- BVerwG, 20.08.2003 - 1 B 463.02
D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, …
- BVerwG, 22.12.2014 - 2 B 55.14
Hinwendung zum Lehrerberuf
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Rechtsprechung
| OVG Bremen, 13.04.2021 - 1 B 86/21 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Beschwerde auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin über die Besetzung der Aufsichtsräte und ähnlicher Organe der städtischen Gesellschaften
Verfahrensgang
- VG Bremen, 11.02.2021 - 1 V 369/20
- OVG Bremen, 13.04.2021 - 1 B 86/21
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2021, 587
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08
Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats; …
Auszug aus OVG Bremen, 13.04.2021 - 1 B 86/21
Vielmehr müssen diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (…BVerwG, Beschl. v. 10.12.2003 - 8 C 18.03, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 - 8 C 18.08, juris Rn. 20 ff.).Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der so konkretisierte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aber nur für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Teil- und Hilfsorgane gilt, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des (Gemeinde-)Volkes mitwirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08, juris Rn. 22;… OVG NRW, Beschl. v. 26.04.2011 - 15 A 693/11, juris Rn. 8 f. m.w.N.).
Im Bereich der Verwaltungsorgane eröffnet Art. 28 Abs. 1 Satz 1GG dem Kommunalgesetzgeber vielmehr einen durch das Demokratiegebot begrenzten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08, juris Rn. 23).
- OVG Bremen, 20.04.2010 - 1 A 192/08
Vereinbarkeit der Festsetzung einer Mindeststärke für die Fraktionen der …
Auszug aus OVG Bremen, 13.04.2021 - 1 B 86/21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08, juris Rn. 54 m.w.N.) sind in einem Insichprozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören (…ebenso Kopp/Schenke, VwGO , 26. Aufl. 2020, § 154 Rn. 1a m.w.N.).Etwas anderes gilt nur bei Missbräuchlichkeit (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08, juris Rn. 54 m.w.N.;… Kopp/Schenke, VwGO , 26. Aufl. 2020, § 154 Rn. 1a m.w.N.).
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
Auszug aus OVG Bremen, 13.04.2021 - 1 B 86/21
Danach gebietet es die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG ) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder ausübt, dass alle Ausschüsse des Bundestages, in denen ein wesentlicher Teil der anfallenden Arbeit außerhalb des Plenums geleistet werde und die durch diese Aufgabenstellung in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen sind, grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln müssen (BVerfG, Urt. v. 13.06.1989 - 2 BvE 1/88, juris Rn. 113 ff.; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 der Bremischen Landesverfassung).
- BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme …
Auszug aus OVG Bremen, 13.04.2021 - 1 B 86/21
Vielmehr müssen diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2003 - 8 C 18.03, juris Rn. 12 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 - 8 C 18.08, juris Rn. 20 ff.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2011 - 15 A 693/11
Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG gilt zwingend nur für …
Auszug aus OVG Bremen, 13.04.2021 - 1 B 86/21
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der so konkretisierte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aber nur für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Teil- und Hilfsorgane gilt, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des (Gemeinde-)Volkes mitwirken (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 26.04.2011 - 15 A 693/11, juris Rn. 8 f. m.w.N.). - VG Köln, 02.02.2011 - 4 K 915/10
Kein Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei Wahlen zu ratsexternen Gremien
Auszug aus OVG Bremen, 13.04.2021 - 1 B 86/21
Bei den Aufsichtsräten und ähnlichen Organen handelt es sich nicht um Teil- oder Hilfsorgane der Stadtverordnetenversammlung, die unmittelbar an der Repräsentativfunktion teilhaben, sondern um externe Organe, deren Tätigkeit dem Verwaltungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 02.02.2011 - 4 K 915/10, juris Rn. 67 f. m.w.N.).
- VGH Hessen, 04.08.2026 - 8 A 1759/24
Bestellung von Aufsichtsräten in einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft
Rn. 48 (bb) Gegen die Anwendung der Verhältniswahl spricht auch nicht, dass sich die politischen Mehrheitsverhältnisse der Gemeindevertretung respektive eines Zweckverbandes regelmäßig nicht vollumfänglich auf die entsprechenden Aufsichtsräte übertragen lassen, da eine ausreichend große Zahl von Mandaten in der Regel nicht zur Verfügung steht und den Aufsichtsräten neben den von dem jeweiligen Vorstand gewählten Vertretern stets weitere Vertreter angehören, deren Auswahl nicht den Vorständen obliegt (so aber OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 B 86/21 -, juris Rn. 11 ff.). - OVG Bremen, 25.11.2022 - 1 LA 454/21
Anwendung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes auf Besetzung von Gremien wie …
Eine Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 13.04.2021 (1 B 86/21) zurückgewiesen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 1 B 86/21, juris Rn. 17 m.w.N.;… Beschl. v. 07.09.2022 - 1 B 227/22, juris Rn. 20) sind in einem Insichprozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören.
- VGH Bayern, 09.01.2023 - 4 ZB 22.2095
Kein Spiegelbildlichkeitsprinzip bei der Besetzung von Aufsichtsräten kommunaler …
Der aus dem Repräsentationsgedanken des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gilt nicht für sämtliche kommunalen Gremien und Verwaltungseinheiten, sondern nur für die aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Teil- und Hilfsorgane, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des Gemeindevolks mitwirken (…BVerwG, B.v. 28.4.2010 - 8 C 18.08 - BVerwGE 137, 21 Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.4.2021 -1 B 86/21 - NVwZ-RR 2022, 36 Rn. 10;… OVG NRW, B.v. 26.4.2011 - 15 A 693/11 - juris Rn. 8 f. m.w.N.).
- VG Bremen, 12.02.2025 - 1 K 860/23
Kommunalverfassungsstreit: Behandlung einer Vorlage im nichtöffentlichen und …
Hierfür spricht neben dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes insbesondere der sich aus dem Demokratieprinzip ergebende Minderheitenschutz (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 1 B 86/21 -, juris Rn. 14). - VG München, 30.03.2022 - M 7 K 21.2383
Kein Spiegelbildlichkeitsprinzip bei der Besetzung von Aufsichtsräten kommunaler …
Das in Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO normierte Gebot der Spiegelbildlichkeit gilt nicht für die Benennung und Entsendung von Stadtratsmitgliedern für bzw. in Aufsichtsräte städtischer Beteiligungsunternehmen (…vgl. BayVGH, U.v. 2.2.2000 - 4 B 99.1377 - juris Rn. 22;… VG München, U.v. 12.2.2014 - M 7 K 13/282 - juris Rn. 19 zu Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO;… VG Regensburg, U.v. 11.1.2006 - RN 3 K 05.01162 - juris Rn. 30;… ähnlich VG Köln, U.v. 2.2.2011 - 4 K 915/10 - juris Rn. 65 ff.;… VG Schleswig-Holstein, U.v. 21.12.2016 - 6 A 159/16 - juris Rn. 32;… VG Bremen, B.v. 11.2.2021 - 1 V 369/29 - juris Rn. 32 ff.; OVG Bremen, B.v. 13.4.2021 - 1 B 86/21 - juris Rn. 11 ff.;… offenlassend BVerwG, B.v. 26.7.2017 - 10 B 17/16 - juris Rn. 5). - OVG Bremen, 10.06.2021 - 1 B 63/21
Besetzung von Ausschüssen eines Beirats - Ausschussmitglieder; Beirat; Besetzung; …
Vielmehr müssten diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (…BVerwG, Beschl. v. 10.12.2003 - 8 C 18.03, juris Rn. 12 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 - 8 C 18.08, juris Rn. 20 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 1 B 86/21, juris Rn. 9). - OVG Bremen, 07.09.2022 - 1 B 227/22
Überlassung von Räumlichkeiten an eine Fraktion zur Abhaltung einer …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 1 B 86/21, juris Rn. 17 m.w.N.) sind in einem Insichprozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören.
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