Rechtsprechung
| BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24 |
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- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 3 Abs. 1; RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 1; GFK Art. 28 Abs. 1, Art. 34; StAG § ... 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, §§ 11, 16; AsylG § 6 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; AufenthV § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 6 Satz 2
Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
- rechtsinformationen.bund.de
Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG
Staatsangehörigkeitsrecht: Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren | Klärung der Identität - Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
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Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
- lto.de (Kurzinformation)
Stufenmodell: Erst der Pass, dann der Rest
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Einbürgerung: Pass bevorzugtes Beweismittel zum Identitätsnachweis
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG
Staatsangehörigkeitsrecht: Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren | Klärung der Identität
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 18.11.2024 - 8 K 1997/23
- BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Papierfundstellen
- NVwZ 2026, 674
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (22)
- BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 BVerwGE 169, 269).Zur Klärung der Identität im Staatsangehörigkeitsrecht hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Grundsatzurteil vom 23.09.2020 (Az. 1 C 36.19 juris) ein sog. Stufenmodell entwickelt:.
Grund für diese weitere Ausdifferenzierung ist die vom BVerwG hervorgehobene Bedeutung von Pässen als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden mit der völkerrechtlich verbindlichen Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist, wie auch der rechtsverbindlichen Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben (…wird in Rn. 21 näher ausgeführt).Zum Stufensystem stellt das BVerwG in Anknüpfung an sein Urteil vom 23.09.2020 (Az. 1 C 36.19 juris) Folgendes fest:.
IV. Im vorliegenden Urteil stellt das BVerwG (…Rn. 13) für anerkannte Flüchtlinge zudem klar, dass deren Identitätsklärung nicht entfallen kann (vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 23.09.2020, Az. 1 C 36.19, juris Rn. 26 ff.).
10 a. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nunmehr ausdrücklich (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 10) unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist.
Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 13 m. w. N.; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 D 74/24 - MigRI 2025, 91 ; OVG Münster…, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 21).
12 Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere bildet sie die notwendige Voraussetzung und den unverzichtbaren Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG zwingend vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 14) einschließlich der durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom.
14 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 15).
Unter dem Gesichtspunkt des zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 16).
22 Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er insoweit ist die bisherige Senatsrechtsprechung zu präzisieren seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18), namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen.
Seite ·' von ·· 23 Ist er indessen auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments auf der (nunmehrigen) zweiten Stufe und ist ihm dessen Erlangung ebenfalls objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18).
Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden und Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen, nicht aber eine Versicherung an Eides statt (näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).
25 Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).
Seite ·· von ·· 26 Nur durch eine solche abgestufte, hier hinsichtlich der Vorlage amtlicher Identitätsdokumente präzisierte und fortentwickelte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).
27 Für die Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 20 m. w. N.).
28 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 21).
Das so präzisierte und fortentwickelte Stufenmodell für die Identitätsklärung steht mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK im Einklang (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 22 ff.).
30 (1) Es trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem es auf jeder Stufe eine mögliche Beweisnot berücksichtigt, die daher nicht ohne hinreichenden Sachgrund zu einer Schlechterstellung des betroffenen Einbürgerungsbewerbers führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 25).
- BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte; …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 ) erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16).Vielmehr folgt aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers begnügen dürfen, sondern die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 22).
Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 15 f., 22; OVG Schleswig…, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 37, 53; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021.
16 (1) Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 12 f., 22; OVG Münster…, Beschluss vom 11. März 2021 - 19 E 561/20 - NVwZ-RR 2021, 645 Rn. 4; OVG Schleswig…, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 35).
Seite % von ·· das Vorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206
und vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 18 ff.).Begründete Zweifel an der Identität einer Person bestehen, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 22 m. w. N.).
17 (2) Das Verwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht (konkludent) davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers weder durch den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2014 festgestellt worden ist, der eine Bindungswirkung nur insoweit aufweist, als alle staatlichen Instanzen von dem darin zuerkannten Schutzstatus, hier der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ausgehen müssen (vgl. § 6 Satz 1 AsylG; näher hierzu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 19), noch durch die von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis.
Hingegen nimmt die Richtigkeit der in den Bescheiden festgehaltenen Personalien als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 20).
Seite · von ·· 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 21).
- BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03
Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling; …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 ) erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen (BVerwG…, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16).Seite % von ·· das Vorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 …und vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 18 ff.).
Er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 sowie vom 1. September.
Die Funktion als Legitimationspapier kann allerdings durch einen Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf den eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen, vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV (siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 ).
Seite & von ·· Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 ; OVG Münster…, Beschluss vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 - juris Rn. 9; siehe auch Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009), wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen (vgl. Punkt 3 des Internationalen Standards ICAO Doc 9303, Teil III der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
, im Folgenden: ICAO Doc 9303, Teil III). Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 ; so auch BGH…, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 19;… Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 46; Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009).
- EuGH, 29.04.2025 - C-181/23
Unionsbürgerschaft: Das maltesische Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist insoweit geklärt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen (…EuGH, Urteile vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 [ECLI:EU:C:2024:345] - Rn. 34 ff. und vom 29. April 2025 - C-181/23 [ECLI:EU:C:2025:283], Kommission/Malta - Rn. 81 ff., 98, jeweils m. w. N.).Seite ·# von ·· darauf, dass keiner von ihnen diese Zuständigkeit in einer Weise ausübt, die offensichtlich mit dem Wesen der Unionsbürgerschaft unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181/23 - Rn. 81 ff., 95, 98).
Insoweit ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass dem Staatsangehörigkeitsband eines Mitgliedstaates das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende besondere Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten zugrunde liegen (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181/23 - Rn. 96 m. w. N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2021 - 4 LB 7/20
Einbürgerung eines anerkannten Asylbewerbers in den deutschen Staatsverband
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Der Gesetzgeber hat insoweit keine Differenzierung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 19/11083 S. 11 f.) und ist auch einer in der Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 19/9736, 19/10518) geäußerten Anregung, für besondere Härtefälle eine Ausnahmeklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzusehen (BT-A-Drs. 19(4)315 G S. 22 ff.), nicht nachgekommen (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 54;… Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 113).Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (BVerwG…, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 15 f., 22; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 37, 53; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021.
16 (1) Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist (BVerwG…, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 12 f., 22; OVG Münster…, Beschluss vom 11. März 2021 - 19 E 561/20 - NVwZ-RR 2021, 645 Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 - juris Rn. 35).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2023 - 19 A 1747/21
Nachweis der Identität eines Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren; …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG…, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 13 m. w. N.; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 D 74/24 - MigRI 2025, 91 ; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 21).Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 7, 38 …und vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 - juris Rn. 11;… Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 125, 133 f.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2025 - 19 A 335/24
Auswirkung der ungeklärten Identität eines Bewerbers auf den Anspruch auf …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Seite & von ·· Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 ; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 - juris Rn. 9; siehe auch Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009), wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen (vgl. Punkt 3 des Internationalen Standards ICAO Doc 9303, Teil III der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, im Folgenden: ICAO Doc 9303, Teil III). Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (…vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 7, 38 und vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 - juris Rn. 11;… Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 125, 133 f.).
- VG Düsseldorf, 18.11.2024 - 8 K 1997/23
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Die vorliegende wegen Divergenz vom Erstgericht (VG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2024, Az. 8 K 1997/23, juris) zugelassene Sprungrevision gab dem BVerwG im vorliegenden sehr lesenswerten Urteil Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu präzisieren und dahingehend fortzuentwickeln, dass das Stufenmodell zur Identitätsklärung nicht mehr wie bisher vier, sondern nunmehr fünf Stufen aufweist (…siehe Rn. 21 ff.):.BVerwG 1 C 27.24 8 K 1997/23.
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
35 Art. 25 Abs. 1 RL 2011/95/EU, nach dem Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ein Reiseausweis wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen für Reisen außerhalb des jeweiligen Staatsgebiets ausgestellt wird, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen, regelt die Anforderungen für die Ausstellung eines Reiseausweises (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 2 Rn. 12 f.), nicht aber die nationalen Voraussetzungen für die Einbürgerung in einen Mitgliedstaat. - EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Seite ·" von ·· und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [verstößt], wenn sie im Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates zwingend die Vorsprache bei der Passbehörde bzw. Botschaft des Herkunftsstaates und die Ausstellung eines Reisepasses durch diesen verlangt", bedarf es nicht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio - Rn. 32 ff.). - BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
A) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden …
- EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen …
- BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; …
- BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 7.24
Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …
- BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2023 - 19 A 4347/19
Einbürgerung; Identität; Reisepass; Mitwirkungspflicht; Flüchtling; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 2132/12
Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigten hinsichtlich des Irak; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 19 E 561/20
Klärung der Identität eines Ausländers als Vorasussetzung für die Einbürgerung in …
- OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung; Art und Weise der …
- OVG Saarland, 04.12.2024 - 2 D 74/24
Notwendigkeit der Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren
- VG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 K 876/22
Einbürgerung eine somalischen Staatsbürgers; Nachweis der tatsächlichen …
- VGH Bayern, 29.07.2025 - 10 B 25.538
Niederlassungserlaubnis, zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung …
- VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Einbürgerung eines eritreischen Flüchtlings wegen ungeklärter Identität abgelehnt
Rn. 31 Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 16 m.w.N.).Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere bildet sie die notwendige Voraussetzung und den unverzichtbaren Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG zwingend vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. zum Vorstehenden zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 10-12 m.w.N.).
Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 13 m.w.N.).
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ein Stufenmodell entwickelt (…vgl. Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 17-21) und dieses kürzlich durch die Einführung einer fünften Stufe präzisiert bzw. fortentwickelt (vgl. Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 20-28).
Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 21 m.w.N.).
Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er seine Identität auf der nunmehrigen zweiten Stufe durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) nachweisen (vgl. zu dieser Präzisierung bzw. Fortentwicklung des Stufenmodells BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 22).
Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese amtlichen Urkunden mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 23 m.w.N.).
Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität auf der vierten Stufe sonstiger Beweismittel bedienen, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassen sind (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 24 m.w.N.).
Nur wenn ihm auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, so kann er seine Identität auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens nachweisen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 25 m.w.N.).
Rn. 36 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung auf der jeweiligen Stufe nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 28).
Nach dem präzisierten bzw. fortentwickelten Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der ersten Stufe jedoch nur noch mittels Vorlage eines Passes geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 21).
Andere amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild (z.B. anerkannter Passersatz, Personalausweis oder Identitätskarte), die das Bundesverwaltungsgericht hilfsweise bislang ebenfalls auf der ersten Stufe verortet hatte, sind nunmehr der zweiten Stufe zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 22).
Zweitens erstreckt sich die Bindungswirkung einer deutschen Niederlassungserlaubnis auch nur auf die Feststellung, dass der Kläger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, so dass die Richtigkeit der darin genannten Personalien als bloße Vorfrage ohnehin nicht an der Bindungswirkung dieser ausländerrechtlichen Entscheidung teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 17 m.w.N.).
Drittens ließe selbst ein vorbehaltlos ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge - nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG nicht zu und die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren damit nicht entfallen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Rn. 61 3. Darüber, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG erfüllt waren, wozu seit der Einführung des Absatzes 1a zum 27.06.2024 auch das Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 37 f.), das der Kläger bislang noch nicht abgegeben hat, weil es bei der Stellung seines Einbürgerungsantrags noch nicht galt, braucht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht entschieden werden.
- VG Düsseldorf, 09.02.2026 - 8 K 4524/25
Einbürgerung; Klärung der Identität; Reisepass; gültiger Reisepass; abgelaufener …
Aus der Rechtsprechung von BVerwG und OVG NRW zum so genannten Stufenmodell - etwa in den Verfahren 1 C 27.24 und 19 A 4347/19 - folge, dass der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe im Besitz eines (noch) gültigen Reisepasses sein müsse.Rn. 24 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 10.
Rn. 26 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 11, 13.
Rn. 28 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 14.
Rn. 30 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 16.
Rn. 32 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 16, m.w.N. auf BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, in: BVerwGE 120, 206 (215), und vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, in: BVerwGE 140, 311 Rn. 18 ff.
Rn. 34 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 20.
Rn. 38 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 21, m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - in: BVerwGE 120, 206 (212), OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 -, in: juris (Rn. 9), und BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 -, in: FamRZ 2021, 1897, sowie Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 und Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15.Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 46.
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2026 - 11 S 536/26
Zur Identitätsklärung nach dem "Stufenmodell" im Einbürgerungsverfahren
Rn. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -) habe der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe den Nachweis seiner Identität vornehmlich durch die Vorlage eines Passes zu führen.Rn. 18 (1) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses zur Identitätsklärung bei Einbürgerungsbewerbern aufgestellt hat (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris), zugrunde gelegt und auch das zum Entscheidungszeitpunkt bereits ergangene, allerdings noch nicht veröffentlichte Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - soweit möglich berücksichtigt.
Rn. 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Übergang von der ersten auf die weiteren Stufen möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz eines Passes ist und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 22).
Rn. 48 Der Beklagte trägt vor, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des für die Identitätsprüfung von Einbürgerungsbewerbern entwickelten Stufenmodells ab (Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -) ab.
- VGH Bayern, 16.06.2026 - 10 ZB 24.2079
AfD darf vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet werden
Vielmehr genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich "mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit" begnügt, "der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind" (BVerwG, U.v. 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 27;… B.v. 20.1.2025 - 6 B 20/24 - juris Rn. 14). - BSG, 01.07.2026 - B 2 U 126/25 B Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit" (…BSG Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 43 RdNr 28), der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BVerwG Urteile vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen = juris RdNr 27, vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 = juris RdNr 20 und grundlegend vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, 181 sowie BGH Urteil vom 17.2.1970 - III ZR 139/67 - BGHZ 53, 245, 256).
- VG Wiesbaden, 12.05.2026 - 6 K 1980/23
Abgabe sog. Reueerklärung zur Erlangung eines eritreischen Nationalpasses im …
Begründete Zweifel an der Identität bestehen, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 16 m. w. N.).Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Frage der Identitätsklärung (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 21 ff.) Folgendes ausgeführt:.
Denn die Vorsprache, die ausschließlich aufgrund behördlicher Anweisung hin zum Zwecke der Passbeschaffung erfolgt, stellt gerade keine freiwillige Unterschutzstellung beim Verfolgerstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 AsylG dar, weshalb hierauf auch nicht die Aberkennung des Schutzstatus gestützt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 32 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2026 - 11 S 1784/25
Kostenentscheidung bei Klaglosstellung durch Einbürgerung während des …
in der Fassung des Streitwertkatalogs 2025, die die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgreift, wonach der Streitwert der Einbürgerung der doppelte Auffangwert, d.h. 10.000,- Euro, pro Person beträgt (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, auf der Homepage des Gerichts abrufbar unter https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/181225U1C27.24.0.pdf ). - VG Köln, 09.07.2026 - 11 K 4278/25 Rn. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 21.
Rn. 30 BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 22.
- AG Berlin-Schöneberg, 25.03.2026 - 71c III 74/25 Das ist von Verfassungs wegen geboten und für die Identitätsprüfung bei einer Einbürgerung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 14); es gilt gleichermaßen für die Identitätsfeststellung im Rahmen des Personenstandsrechts (…OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Denn der Anspruch des Beteiligten auf eine vollständige und zutreffende Beurkundung seines Personenstands ist Ausfluss des verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 28. März 2024 - I-3 Wx 31/24 -, Rn. 22, juris; für das Einbürgerungsrecht: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 14).
- OLG Karlsruhe, 07.04.2026 - 19 W 62/24 Rn. 23 a) Das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Stufenmodell soll es Bewerbern um eine Einbürgerung in bestimmten Fällen ermöglichen, ihre Identität auch mit anderen als den gewöhnlich zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu belegen (aus jüngerer Zeit etwa: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 -1 C 27.24 -, JURISRn. 19 ff. m. w. N.).
- VG Stuttgart, 18.12.2025 - 4 K 7885/23
Identitätsklärung; Stufenmodell; somalische Urkunden; Untersuchungsgrundsatz; …
- VG Bayreuth, 15.06.2026 - B 6 E 26.723
Ausbildungsduldung, keine fristgerechte Identitätsklärung, Passvorlage nach …
- VG Köln, 20.08.2026 - 11 L 2116/26
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2026 - 2 LZ 658/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2026 - 19 A 2106/24
- VG Karlsruhe, 23.04.2026 - 2 K 5617/25
Untätigkeitsklage; Prozesskostenhilfe; Zeitpunkt; Entscheidungsreife; …
- VG Karlsruhe, 23.04.2026 - 2K5617/25
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