Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 839 Abs 1 BGB, § 106 WpHG, § 107 WPHG, § 108 WpHG
Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bindung der Bundesanstalt bei Ermittlungen wegen des Verdachts einer bilanzgestützten Missbrauchskontrolle an das geregelte Enforcement-Verfahren
- rechtsportal.de
Bindung der Bundesanstalt bei Ermittlungen wegen des Verdachts einer bilanzgestützten Missbrauchskontrolle an das geregelte Enforcement-Verfahren
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 02.06.2022 - 20 O 35/22
- OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
- OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
- BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (23)
- EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
Kantarev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.Gerade der in der Kantarev-Entscheidung des EuGH herangezogene Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit (C-571/16 Rdn. 103) als Prüfstein der Begründung eigener Rechte verdeutlicht im hier gegebenen Zusammenhang, dass keine individuellen Rechte der Anleger begründet werden.
Ein Verstoß gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat kann die Ausübung derjenigen Rechte durch die betroffenen Einzelnen behindern, die die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen und auf die sie sich auf nationaler Ebene sollen berufen können, und somit die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für diese Einzelnen schaffen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103 und 104, …sowie vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).
Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.
Auch die in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - entwickelten Grundsätze legen keine andere Interpretation des § 4 Abs. 4 FinDAG nahe.
Diese Entscheidung ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem ergangen, und der Gerichtshof hat entschieden, dass es sich bei Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 (bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/49/EU) um eine Unionsrechtsvorschrift handelt, die u. a. die Einleger schützen und dem Einzelnen Rechte verleihen soll und dass nach dem Effektivitätsgrundsatz nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-571/16 -, Rn. 102 ff., juris).
Aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - ergibt sich nichts Abweichendes.
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bedeutet die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG, die an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, im Ergebnis, dass dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 20).(4) Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - (BGHZ 162, 49-66, juris) ist zudem höchstrichterlich entschieden, dass § 4 Abs. 4 FinDAG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 32;… Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris;… Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 37).
Der Senat sieht in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, juris, und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004.
- OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, juris, ausgeführt hat, sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dieser Norm allein im öffentlichen Interesse tätig wird und damit eine drittgerichtete Amtspflicht zu Gunsten der Anleger, die Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte, grundsätzlich ausscheidet.Im Bereich des Kapitalmarktrechts bezweckt die Aufsichtstätigkeit der Beklagten alleine den Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, während der Individualschutz der Anleger ein reiner Rechtsreflex ist (Senat, Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, a.a.O.).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - angeschlossen.
Wie der Senat bereits mit dem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - ausgeführt hat, ist die unionsrechtliche Staatshaftung an die Voraussetzungen geknüpft, dass die unionsrechtliche Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Zweck haben muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß zudem hinreichend qualifiziert sein muss und schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen muss.
- BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Genügt ein Rechtssatz des deutschen Rechts den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, bleibt er selbst dann wirksam, wenn er gegen Unionsrecht verstößt (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, BVerfGE 153, 74-182, Rn. 114).Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass das Unionsrecht selbst zum verfassungsrechtlichen Maßstab würde (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, a.a.O., Rn. 115).
- BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83
Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 32;… Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 37).Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (so BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 38; vgl. auch Senat, Urteil vom 07.11.2019 - 1 U 185/18 -).
- BGH, 15.05.2003 - III ZR 42/02
Drittwirkung von Amtspflichten
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 13, juris).Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 32; Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris;… Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 37).
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen solche Rechte nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31…, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, …sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47).Deshalb verlangen die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 33 und 34), und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Vorschriften unmittelbare Wirkung haben, da diese Eigenschaft weder erforderlich (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 18 bis 22) noch für sich genommen ausreichend ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 108 und 109), .
- BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05
Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Zum anderen kommt eine sich über den Gesetzeswortlaut hinwegsetzende Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, BGHZ 179, 27-43, Rn. 22 ff.) in der von dem Kläger intendierten Weise auch deshalb nicht in Betracht, weil sich der deutsche Gesetzgeber bei dem Verfahren zur wirksamen Durchsetzung der Beachtung geltender Rechnungslegungsnormen durch die bilanzierenden Unternehmen bewusst für eine Kombination aus privater und staatlicher Instanz und für eine vorrangige Zuständigkeit der Prüfstelle auf der ersten Stufe entschieden hat, so dass von einer verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Gesetzesunvollständigkeit nicht ausgegangen werden kann. - EuGH, 11.09.2019 - C-143/18
Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18 -, Rn. 38, juris). - BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19
EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10 ff., juris). - BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder …
- BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10
Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für …
- BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den …
- BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09
Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz; …
- BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
- LG Wuppertal, 10.09.2021 - 2 O 441/20
Keine Haftung aus Amtspflichtverletzung der BaFin und des DPR e.V. im Rahmen der …
- EuGH, 05.02.1963 - 26/62
Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht
- EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …
- EuGH, 20.09.2001 - C-453/99
Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht
- EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
Umwelt und Verbraucher
- EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …
- EuGH, 10.12.2020 - C-735/19
Euromin Holdings (Cyprus) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …
- EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur …
- BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Keine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im …
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 - 1 U 183/22 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de
BGB § 839 Abs. 1 S. 1
Schadensersatzanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Kursverlusten aufgrund vermeintlicher Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauchs
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 02.06.2022 - 20 O 35/22
- OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
- OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
- BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (16)
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bedeutet die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG , die an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG ) getreten ist, im Ergebnis, dass dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49 -66, Rn. 20).(4) Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - (BGHZ 162, 49 -66, juris) ist zudem höchstrichterlich entschieden, dass § 4 Abs. 4 FinDAG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49 -66, Rn. 32;… Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris;… Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243 -262, Rn. 37).
Der Senat sieht in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49 -66, juris, und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, juris, keinen Anlass, die Revision zuzulassen oder ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
- EuGH, 12.10.2004 - C-222/02
DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch näher begründet, dass die Regelungen in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch die vom Bundesgerichtshof eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, juris) und mit dem Grundgesetz vereinbar sind.In der oben zitierten Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - Rs.C-222/02 (Paul) - hat der Gerichtshof die Europarechtskonformität der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 4 KWG , welcher dem heute geltenden § 4 Abs. 4 FinDAG entspricht, bestätigt.
Der Gerichtshof hat bereits in der oben zitierten Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - Rs.C-222/02 (Paul) - eine Differenzierung zwischen den Schutzzielen einer Richtlinie einerseits und der hiervon zu unterscheidenden Frage der Einräumung individueller Rechte andererseits getroffen und deren Gleichsetzung eine Absage erteilt.
Der Senat sieht in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49 -66, juris, und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, juris, keinen Anlass, die Revision zuzulassen oder ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
- OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, juris, ausgeführt hat, sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dieser Norm allein im öffentlichen Interesse tätig wird und damit eine drittgerichtete Amtspflicht zu Gunsten der Anleger, die Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte, grundsätzlich ausscheidet.Im Bereich des Kapitalmarktrechts bezweckt die Aufsichtstätigkeit der Beklagten alleine den Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, während der Individualschutz der Anleger ein reiner Rechtsreflex ist (Senat, Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, a.a.O.).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - angeschlossen.
Wie der Senat bereits mit dem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - ausgeführt hat, ist die unionsrechtliche Staatshaftung an die Voraussetzungen geknüpft, dass die unionsrechtliche Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Zweck haben muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß zudem hinreichend qualifiziert sein muss und schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen muss.
- EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
Kantarev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.Auch die in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - entwickelten Grundsätze legen keine andere Interpretation des § 4 Abs. 4 FinDAG nahe.
Diese Entscheidung ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem ergangen, und der Gerichtshof hat entschieden, dass es sich bei Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 (bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/49/EU) um eine Unionsrechtsvorschrift handelt, die u. a. die Einleger schützen und dem Einzelnen Rechte verleihen soll und dass nach dem Effektivitätsgrundsatz nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-571/16 -, Rn. 102 ff., juris).
Aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - ergibt sich nichts Abweichendes.
- BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
Genügt ein Rechtssatz des deutschen Rechts den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, bleibt er selbst dann wirksam, wenn er gegen Unionsrecht verstößt (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, BVerfGE 153, 74 -182, Rn. 114).Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass das Unionsrecht selbst zum verfassungsrechtlichen Maßstab würde (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, a.a.O., Rn. 115).
- BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83
Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49 -66, Rn. 32;… Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243 -262, Rn. 37).Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (so BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243 -262, Rn. 38; vgl. auch Senat, Urteil vom 07.11.2019 - 1 U 185/18 -).
- BGH, 15.05.2003 - III ZR 42/02
Drittwirkung von Amtspflichten
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 13, juris).Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49 -66, Rn. 32; Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris;… Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243 -262, Rn. 37).
- EuGH, 11.09.2019 - C-143/18
Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18 -, Rn. 38, juris). - BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19
EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ) Rechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10 ff., juris). - BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
Denn wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, BGHZ 198, 1 -14, Rn. 10;… Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 -, BGHZ 188, 302 -317, Rn. 13). - BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10
Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für …
- BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den …
- BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09
Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz; …
- BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
- LG Wuppertal, 10.09.2021 - 2 O 441/20
Keine Haftung aus Amtspflichtverletzung der BaFin und des DPR e.V. im Rahmen der …
- BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05
Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein …
- OLG Stuttgart, 18.12.2024 - 4 U 94/24
Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einem …
Rn. 273 Ergänzend verweist der Senat auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.01.2023, 1 U 183/22, juris Rn. 61-69 Bezug und macht diese zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung:. - OLG Brandenburg, 10.06.2025 - 2 U 57/24 In Ermangelung einer Pflichtverletzung ist nicht entscheidungserheblich, inwieweit die Vorschrift europarechtskonform ist oder, wie die Kläger geltend machen, mit Blick auf den effet utile des Gemeinschaftsrechts unanwendbar ist (letzteres verneinend OLG Stuttgart…, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 4 U 94/24 -, a.a.O., Rdnr. 132 ff; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 U 183/22 -, BeckRS 2023, 42391, Rdnr. 51 ff OLG Köln…, Beschluss vom 25. November 2024 - 7 U 46/24 -, a.a.O., Rdnr. 16; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 6. März 2025 - 4 U 35/24 -, a.a.O., Rdnr. 46 ff; OLG Bremen…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 U 53/24 -, a.a.O., Rdnr. 42 f, je m. w. N.).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
Anspruch des Krankenversicherers gegen den Kfz_Versicherer auf Ersatz für von ihr geleistete Schadensersatzzahlungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs für ein bei einem Verkehrsunfall schwer verletztes Unfallopfer
- rechtsportal.de
Anspruch des Krankenversicherers gegen den Kfz_Versicherer auf Ersatz für von ihr geleistete Schadensersatzzahlungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs für ein bei einem Verkehrsunfall schwer verletztes Unfallopfer
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 10.08.2022 - 23 O 261/21
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- BGH, 10.02.2004 - VI ZR 218/03
Zurechnungszusammenhang bei Unfall aufgrund einer Sperrung der Autobahn
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Insoweit ist eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls geboten (…vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 -, BGHZ 211, 375-385, Rn. 14; BGH…, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 -, Rn. 11, juris).In diesem Sinne kann auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch "äußerlich" zusammenhängt (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 -, Rn. 13 - 14, juris).
Dies rechtfertigt es, die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr vollständig hinter den Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurücktreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 -, Rn. 20, juris).
- OLG Düsseldorf, 24.11.2020 - 1 U 63/20
Mithaftung des Unfallhelfers wegen Eigengefährdung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Rn. 7 Die Klägerin wurde durch den Senat (Urteil vom 24.11.2020, I-1 U 63/20, veröffentlicht) zur Leistung von Schadensersatz unter Annahme einer Haftungsquote von ⅔ verurteilt; ihre Haftung dem Grunde nach für Folgeschäden wurde in diesem Umfang festgestellt.Jedenfalls handelte es sich bei der Tätigkeit des Geschädigten um gewünschte Nächstenhilfe (vgl hierzu bereits Senat, Urteil vom 24. November 2020 - I-1 U 63/20 -, Rn. 27, juris m.w.N.).
Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (Senat, Urteil vom 24. November 2020 - I-1 U 63/20 -, Rn. 20, juris m.w.N.).
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Insoweit ist eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls geboten (…vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 -, BGHZ 211, 375-385, Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 -, Rn. 20, juris; BGH…, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 -, Rn. 11, juris).Rn. 56 Andererseits kann ein unfallbedingt liegengebliebenes Fahrzeug das nachfolgende Unfallgeschehen, bei dem ein Unfallhelfer verletzt wird, noch bereits deswegen maßgeblich beeinflussen, weil erst die durch die Absicherung des verunfallten Pkw bedingte Anwesenheit des Unfallhelfers an der Stelle, an der er selbst verletzt wurde, unmittelbar zu dessen Schädigung führte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 -, Rn. 20, juris).
- OLG Koblenz, 07.03.2005 - 12 U 1262/03
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Zurechnungszusammenhang bei Verlust der Ladung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden waren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 7. März 2005 - 12 U 1262/03 -, Rn. 13 - 14, juris m.w.N.). - BGH, 13.07.1982 - VI ZR 113/81
Haftungsverteilung bei Unfall aufgrund verschmutzter Fahrbahn
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Ist das der Fall, tritt die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG ein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81 -, Rn. 9, juris). - BGH, 20.06.1969 - VI ZR 32/68
Haftungsverteilung bei Kollision eines Tanklastzuges mit einem bei winterlichen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Rn. 55 Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die durch einen ersten Unfall zunächst geschaffene Gefahrenquelle bereits gesichert ist; der Zurechnungszusammenhang ist dann unterbrochen, wenn jemand wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Sicherungsvorkehrungen dennoch zu Schaden kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 -, VersR 1969, 895, juris). - BGH, 22.09.2016 - VII ZR 14/16
Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Insoweit ist eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 -, BGHZ 211, 375-385, Rn. 14; BGH…, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 -, Rn. 20, juris; BGH…, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 -, Rn. 11, juris). - BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51
Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Durch den Pflichtverstoß wurde die objektiv dem optimalen Beobachter erkennbare Möglichkeit des Verletzungseintritts als Voraussetzung der adäquaten Verursachung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 - I ZR 31/51 -, BGHZ 3, 261-270) erhöht, da es nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, dass ein Unfallhelfer auf der Fahrbahn von anderen Fahrzeugen erfasst wird. - BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Dies gilt aber dann nicht, wenn der Schädiger durch sein vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, soweit dieser eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdenden Verhalten hatte, die etwa auf Pflichterfüllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/01 -, Rn. 13 f, juris). - BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 1 U 183/22
Bei diesem handelt es sich um eine in eigener Sache bestehende Obliegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52 -, BGHZ 9, 316-320, Rn. 5), keine Andere schützende Pflicht. - OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 12 U 18/02
Verkehrsunfallhaftung: Zurechnungszusammenhang bei Autobahnunfall infolge eines …
- BGH, 01.07.1975 - VI ZR 238/73
Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug auf der Autobahn
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