Rechtsprechung
| BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverfassungsgericht
Mindestgewinnbesteuerung
Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar
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Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer (§ 8 Abs 1 S 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 10a S 1 u 2 GwStG) verfassungsgemäß - insbes kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch begrenzten Verlustvortrag bzw formale Gleichbehandlung in Fällen ...
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Art 3 Abs 1 GG, Art 14 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 10d Abs 2 S 1 EStG vom 22.12.2003, § 2 Abs 2 S 1 GewStG vom 23.12.2003
Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer (§ 8 Abs 1 S 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 10a S 1 u 2 GwStG) verfassungsgemäß - insbes kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch begrenzten Verlustvortrag bzw formale Gleichbehandlung in Fällen ... - IWW
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Mindestgewinnbesteuerung
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Mindestgewinnbesteuerung
- datenbank.nwb.de
Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer (§ 8 Abs 1 S 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 10a S 1 u 2 GwStG) verfassungsgemäß - insbes kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch begrenzten Verlustvortrag bzw formale Gleichbehandlung in Fällen ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung mit Grundgesetz vereinbar
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
KStG 2002 § 8 Abs 1, EStG 2002 i.d.F. vom 22.12.2003 § 10d Abs 2 S 1, GewStG 2002 i.d.F. vom 23.12.2003 § 10a S 2, GG Art 3 Abs 1
Mindestbesteuerung, Verlustabzug, Definitiveffekt, Objektives Nettoprinzip - Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2026, 44
- ZIP 2025, 2127
- WM 2025, 1651
- NZG 2025, 1728
Wird zitiert von ... (47) Zitiert selbst (98)
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Grundsätzlich prüft es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 369 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 149, 382 ).Rn. 69 1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; 168, 1 - Beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften; stRspr).
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige; 164, 347 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 162, 277 ; 168, 1 ; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Rn. 71 Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ).
Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfGE 89, 132 ; 145, 106 ; 168, 1 ).
Willkür in diesem Sinne kann allerdings erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 89, 15 ; 145, 106 ; 168, 1 ; stRspr).
Rn. 72 Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 139, 285 ; 145, 106 ; 168, 1 ; stRspr).
Rn. 73 b) aa) Im Bereich des Steuerrechts bindet Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (v BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ), der es gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.
Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 ; 168, 1 ).
Rn. 75 cc) Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit im Sach- und Regelungsbereich der Besteuerung von Einkommen und Ertrag (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) bedürfen nach Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 145, 106 m.w.N.).
Rn. 76 (1) Bei der Auswahl des Steuergegenstands ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 ; 162, 277 ; stRspr).
Die Entscheidung des Gesetzgebers zur Auswahl des Steuergegenstands ist deshalb nur darauf zu überprüfen, ob sie auf sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 145, 106 ).
Rn. 77 (2) Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands verlangt der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 145, 106 ) eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Rn. 78 (a) Dabei kann sich - nach dem allgemeinen gleichheitsrechtlichen Maßstab auch im Sach- und Regelungsbereich der Besteuerung von Einkommen und Ertrag - eine gegenüber dem bloßen Willkürverbot strengere Bindung des Gesetzgebers in Gestalt steigender Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen ergeben, wenn und soweit sich eine Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 162, 277 ; 164, 347 ; stRspr).
Das gilt grundsätzlich auch für juristische Personen (vgl. BVerfGE 99, 367 ; 145, 106 ).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ).
Rn. 81 (1) Der allgemeine, rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung oder Haushaltskonsolidierung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Rechtfertigungsgrund für Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestands anzuerkennen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 ; 168, 1 ; stRspr).
Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 158, 282 ; 164, 347 ; stRspr).
Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 133, 377 ; vgl. auch BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ).
Der Gesetzgeber darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ; stRspr).
Rn. 95 aa) Die Beschränkungen des Verlustvortrags durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer stellen keine Steuerwürdigkeitsentscheidungen bei der Erschließung von Steuerquellen auf Ebene der wesentlich auf politischen Wertungen beruhenden, primären Entscheidung über den Steuergegenstand dar (vgl. BVerfGE 27, 111 ; 127, 61 ; 137, 350 ; 145, 106 ).
Rn. 154 (a) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Typisierung eintretende Härten in atypischen Fällen einer "Definitivsituation" nach Eintritt eines "bilanzsteuerrechtlichen 'Umkehreffekts'" für den Gesetzgeber ohne Schwierigkeiten durch eine abweichende Tatbestandsbildung vermeidbar gewesen wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 164, 347 ).
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige; 164, 347 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 162, 277 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 164, 347 ; 168, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2024 - 2 BvL 6/19 -, Rn. 29 - Besonderes Kirchgeld Sachsen).
Rn. 71 Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ).
Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 162, 277 ; 164, 347 ; 168, 1 ).
Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 162, 277 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Rn. 73 b) aa) Im Bereich des Steuerrechts bindet Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (v BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ), der es gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.
Das gilt insbesondere im Einkommensteuer- und im Körperschaftsteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Rn. 77 (2) Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands verlangt der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 145, 106 ) eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Rn. 78 (a) Dabei kann sich - nach dem allgemeinen gleichheitsrechtlichen Maßstab auch im Sach- und Regelungsbereich der Besteuerung von Einkommen und Ertrag - eine gegenüber dem bloßen Willkürverbot strengere Bindung des Gesetzgebers in Gestalt steigender Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen ergeben, wenn und soweit sich eine Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 162, 277 ; 164, 347 ; stRspr).
Ebenso verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund - ohne dass insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereichsspezifische Konkretisierungen für das Steuerrecht zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 158, 282 m.w.N.) -, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; 164, 347 ; stRspr).
Rn. 79 (b) Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ).
Die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst von Verfassungs wegen die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne an frühere Belastungsentscheidungen gebunden zu sein (Systemwechsel; vgl. BVerfGE 126, 268 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 158, 282 ; 164, 347 ; stRspr).
Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 164, 347 ).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 126, 268 ; 133, 377 ; 164, 347 ).
Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 133, 377 ; vgl. auch BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ).
Der Gesetzgeber darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ; stRspr).
Rn. 85 Die Vorteile der Typisierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 164, 347 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2024 - 2 BvL 6/19 -, Rn. 37).
Eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 162, 277 ; 164, 347 ).
Rn. 154 (a) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Typisierung eintretende Härten in atypischen Fällen einer "Definitivsituation" nach Eintritt eines "bilanzsteuerrechtlichen 'Umkehreffekts'" für den Gesetzgeber ohne Schwierigkeiten durch eine abweichende Tatbestandsbildung vermeidbar gewesen wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 164, 347 ).
- BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10
Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns …
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Rn. 3 a) Ein Verlust stellt - in einem allgemeinen Sinne - eine negative Saldogröße dar, das heißt einen Überschuss der in einem bestimmten Besteuerungsabschnitt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, § 14 Satz 2 GewStG) angefallenen Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben) über die in demselben Zeitraum erzielten Erwerbseinnahmen (Betriebseinnahmen) (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - GrS 2/04 -, BFHE 220, 129 ; Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ).Rn. 58 2. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs knüpft in seiner auf die gewerbesteuerrechtliche Auslegung der Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) beschränkten Stellungnahme an sein Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 - (BFHE 238, 429) an.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass gerade dieser aus der Mindestgewinnbesteuerung resultierende höhere Besteuerungszugriff den einzelnen Steuerpflichtigen in erheblicher Weise zu belasten vermag (in diesem Sinne auch BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 zu § 10a Sätze 1 und 2 GewStG;… a.A. Lehner, in: ders., Verluste im nationalen und internationalen Steuerrecht, 2004, S. 1 ; ders., DStJG 28 , S. 204;… Frye, FR 2010, S. 603 ).
Rn. 106 (α) Das in Verlustvorträgen verkörperte und bei Eintritt eines "Definitiveffekts" nicht vollständig nutzbare "Abzugspotenzial" stellt als solches keine vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 1998 - I R 81/97 -, BFHE 185, 393 ; Urteil vom 1. Juli 2009 - I R 76/08 -, BFHE 225, 566 ; Urteil vom 22. August 2012 - I R 9/11 -, BFHE 238, 419 ; Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ; Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ; ablehnend auch Wendt, DStJG 28 , S. 41 ; Heintzen, DStJG 28 , S. 163 ;… Röder, Das System der Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht, 2010, S. 309;… Kube, DStR 2011, S. 1829 ;… Drüen, FR 2013, S. 393 ;… Schmieszek, in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 10d Rn. 141 und 147 ).
Denn auch in solchen Fällen bleibt es dabei, dass während des Bestehens der Steuerpflicht selbst dann, wenn in den jeweiligen Besteuerungszeiträumen ein den Sockelbetrag von einer Million Euro übersteigender positiver Gesamtbetrag der Einkünfte beziehungsweise maßgebender Gewerbeertrag erwirtschaftet worden ist, dieser lediglich zu 40 Prozent der Besteuerung mit Körperschaft- beziehungsweise Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 , zur Gewerbesteuer).
Rn. 148 (bb) Auch soweit die zu beurteilenden Vorschriften - als Folge der Streckung des Verlustvortrags auf der Zeitachse - den wirtschaftlichen "Wertverlust" bei Wegfall von Verlustvorträgen infolge eines "Definitiveffekts" erhöhen (…vgl. Valta, 18. und 19. Deutscher Finanzgerichtstag , 2024, S. 59 ), hat der Gesetzgeber mit Blick auf das angestrebte Reglungsziel die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis nicht überschritten (so auch BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ;… Heuermann, FR 2012, S. 435 ;… Ratschow, in: BeckOK EStG, § 10d Rn. 35 ;… a.A. Desens, FR 2011, S. 745 ).
Rn. 149 Ein Wegfall von Verlustvorträgen ist in den verfahrensgegenständlichen Vorschriften nicht als Rechtsfolge vorgesehen, sondern resultiert unmittelbar (erst) aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen (ähnlich BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ;… vgl. auch Heuermann, FR 2012, S. 435 ;… Ratschow, in: BeckOK EStG, § 10d Rn. 35 ;… Vogel, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10d EStG Rn. 24 ;… Ergenzinger, in: Lademann, EStG, § 10d Rn. 59 ).
Rn. 160 (cc) Schließlich fallen bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und typisierenden Normen bestehende Billigkeitsregelungen - im Steuerrecht insbesondere §§ 163, 227 AO - zur Milderung unbilliger Härten ins Gewicht (vgl. BVerfGE 48, 102 m.w.N.; 93, 165 ; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ; Urteil vom 20. September 2012 - IV R 29/10 -, BFHE 238, 518 ).
Vielmehr durfte er die einfachrechtlich abgesicherte Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Einzelfällen in seine Typisierungsentscheidung einstellen, soweit - trotz der Anhebung des Sockelbetrags und Abzugsprozentsatzes im Gesetzgebungsverfahren - Unsicherheiten über Anzahl und Intensität von Härten im Einzelfall mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden konnten (vgl. auch BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums durch die im Gesetzgebungsverfahren erfolgte Erhöhung des Sockelbetrags von zunächst vorgesehenen 100.000 Euro auf eine Million Euro die Zahl etwaiger Härtefälle insoweit verringerte, als die Mindestgewinnbesteuerung bei Unterschreiten des Sockelbetrags nicht zur Anwendung kommt (ebenso BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ).
Rn. 166 Soweit das vorlegende Gericht ausführt, der Mindestgewinnbesteuerung könne "- wie im Streitfall - auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs beziehungsweise einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn" die Wirkung zukommen, "den Verlustabzug gänzlich auszuschließen" (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ), übergeht es, dass durch den prozentualen Abzug grundsätzlich sichergestellt ist, dass kein Steuerpflichtiger in einer Besteuerungsperiode mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte beziehungsweise des Gewerbeertrags vollständig vom Verlustabzug ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ).
Denn bezogen auf den einzelnen Besteuerungszeitraum bewirkt die prozentuale Verlustvortragsbeschränkung lediglich, dass 40 Prozent des den Sockelbetrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des maßgebenden Gewerbeertrags zur Besteuerung herangezogen werden (vgl. zur Gewerbesteuer BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ).
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften …
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige; 164, 347 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).Das gilt insbesondere im Einkommensteuer- und im Körperschaftsteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 ; 168, 1 ).
Rn. 76 (1) Bei der Auswahl des Steuergegenstands ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 ; 162, 277 ; stRspr).
Ebenso verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund - ohne dass insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereichsspezifische Konkretisierungen für das Steuerrecht zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 158, 282 m.w.N.) -, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; 164, 347 ; stRspr).
Rn. 79 (b) Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 164, 347 ; 168, 1 ; stRspr).
Rn. 81 (1) Der allgemeine, rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung oder Haushaltskonsolidierung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Rechtfertigungsgrund für Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestands anzuerkennen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 160, 41 ; 168, 1 ; stRspr).
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts aus Gründen des Gemeinwohls außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 160, 41 ; 168, 1 ; stRspr).
Derartige Zwecke sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- oder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; 168, 1 ).
Die gesetzgeberische Entscheidung muss hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfGE 162, 277 ) und zudem muss die Ausgestaltung des Förderungs- und Lenkungszwecks gleichheitsgerecht erfolgen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 160, 41 ; 168, 1 ).
Die Risikoerhöhung durch die zu beurteilenden Vorschriften hebt sich letztlich kaum von dem sogenannten Unternehmerrisiko ab, das dadurch geprägt ist, dass der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird, also das Erfolgsrisiko der eigenen Betätigung trägt (vgl. BVerfGE 160, 41 ).
- BFH, 26.02.2014 - I R 59/12
Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten - …
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
ob § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) und § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2922) gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -.Rn. 41 3. Auf die Revision des Insolvenzverwalters der B-GmbH hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 - nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und begehrt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Korb II-Gesetzes und § 10a Satz 2 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Zum Gegenstand der Vorlage macht der I. Senat des Bundesfinanzhofs ausschließlich Fälle eines "inneren Sachzusammenhangs" im Sinne einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn ("bilanzsteuerrechtlicher 'Umkehreffekt'"), in denen der Mindestgewinnbesteuerung im Einzelfall die Wirkung zukomme, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ).
Rn. 106 (α) Das in Verlustvorträgen verkörperte und bei Eintritt eines "Definitiveffekts" nicht vollständig nutzbare "Abzugspotenzial" stellt als solches keine vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 1998 - I R 81/97 -, BFHE 185, 393 ; Urteil vom 1. Juli 2009 - I R 76/08 -, BFHE 225, 566 ; Urteil vom 22. August 2012 - I R 9/11 -, BFHE 238, 419 ; Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ; Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ; ablehnend auch Wendt, DStJG 28 , S. 41 ; Heintzen, DStJG 28 , S. 163 ;… Röder, Das System der Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht, 2010, S. 309;… Kube, DStR 2011, S. 1829 ;… Drüen, FR 2013, S. 393 ;… Schmieszek, in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 10d Rn. 141 und 147 ).
Rn. 115 (4) Ein zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hin verschobener Rechtfertigungsmaßstab ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die Erwägung des vorlegenden Gerichts, die Abzugsfähigkeit von Verlusten dürfe nicht in ihrem "Kernbereich" betroffen und gänzlich ausgeschlossen sein (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ).
Soweit das vorlegende Gericht daraus verallgemeinernd ableiten will, es sei zwischen temporären und endgültigen Steuereffekten zu unterscheiden (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ), steht einem solchem Verständnis schon der grundlegend verschiedene Ausgangspunkt entgegen.
Ausgehend von dem (auch) für die Gewerbesteuer geltenden Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 148, 217 ), prägt das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip - über den Verweis in § 7 Satz 1 GewStG - die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ;… Lamprecht, in: Desens/Tappe, Gewerbesteuergesetz, 2024, § 7 Rn. 67).
In diesem Sinne hat auch der Bundesfinanzhof wiederholt darauf hingewiesen, dass "naturgemäß keine Gewissheit besteht, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können" (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 und Urteil vom 22. August 2012 - I R 9/11 -, BFHE 238, 419 unter Hinweis auf Urteil vom 1. Juli 2009 - I R 76/08 -, BFHE 225, 566;… vgl. auch Thiemann, Verluste im Steuerrecht, 2020, S. 344).
Die Korrektur eines "ungewollten Überhangs" des Gesetzes nach den Regelungen in §§ 163, 227 AO bedeutet indes keine "strukturelle Gesetzeskorrektur" im Sinne der Ausführungen des vorlegenden Gerichts (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ).
Rn. 166 Soweit das vorlegende Gericht ausführt, der Mindestgewinnbesteuerung könne "- wie im Streitfall - auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs beziehungsweise einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn" die Wirkung zukommen, "den Verlustabzug gänzlich auszuschließen" (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 ), übergeht es, dass durch den prozentualen Abzug grundsätzlich sichergestellt ist, dass kein Steuerpflichtiger in einer Besteuerungsperiode mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte beziehungsweise des Gewerbeertrags vollständig vom Verlustabzug ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 ).
- BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
Halbteilungsgrundsatz
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Rn. 102 (a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat für Steuern, die - wie etwa die Gewerbe- und die Einkommensteuer - an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen, entschieden, dass es sich insoweit, nicht aber bei der Auferlegung von staatlichen Geldleistungspflichten allgemein, um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG handelt (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67 - Solidaritätszuschlag 2020/2021).Ein entsprechendes Steuergesetz - hier die Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer beziehungsweise der Gewerbesteuer - stellt sich danach als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67).
Vielmehr trat ein "Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern" (BVerfGE 115, 97 ) ein, weil die bilanzierte Forderung im Zeitpunkt ihrer Wertberichtigung infolge des klageabweisenden Urteils des Landgerichts wirtschaftlich nicht werthaltig war und erst nach dem der Klage stattgebenden Berufungsurteil einen wirtschaftlichen Wert erlangte.
Denn sie wirken sich (mittelbar) auf den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen aus (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67), indem sie bezogen auf die einzelne Besteuerungsperiode zu einer - verglichen mit einem unbeschränkten Verlustvortrag - höheren Festsetzung der Körperschaftsteuer beziehungsweise des Gewerbesteuermessbetrags führen.
Auch in einem solchen Fall ist nicht erkennbar, dass die steuerliche Belastung durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung strukturell so weit ginge, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wäre und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck käme (vgl. BVerfGE 115, 97 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 149).
Besteuert wird ein nach den Grundsätzen des bilanziellen Betriebsvermögensvergleichs ermittelter Gewinn, der auf einem bilanzsteuerrechtlich realisierten "Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern" (vgl. BVerfGE 115, 97 ) und damit auf dem Hinzuerwerb einer vermögenswerten Rechtsposition beruht.
- BVerfG, 26.03.2025 - 2 BvR 1505/20
Solidaritätszuschlag 2020/2021 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen …
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Rn. 102 (a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat für Steuern, die - wie etwa die Gewerbe- und die Einkommensteuer - an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen, entschieden, dass es sich insoweit, nicht aber bei der Auferlegung von staatlichen Geldleistungspflichten allgemein, um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG handelt (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67 - Solidaritätszuschlag 2020/2021).Ein entsprechendes Steuergesetz - hier die Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer beziehungsweise der Gewerbesteuer - stellt sich danach als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67).
Die bessere Kalkulierbarkeit der öffentlichen Haushalte beziehungsweise der Haushaltspläne, die die gegenwärtigen Ausgaben je Haushaltsjahr abbilden, stellt nicht zuletzt deshalb einen sachlichen Grund für die Verlustvortragsbeschränkung dar, weil der Finanzverfassung die Vorstellung zugrundeliegt, dass die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des Steuerstaats) und die öffentliche Hand grundsätzlich nur begrenzt auf Kredite zurückgreifen darf (vgl. BVerfGE 78, 249 m.w.N.; 82, 159 ; 93, 319 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 106).
Insoweit besteht ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob dieser im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 149, 1 ; 162, 178 - Verwertungsschutz für Hausgrundstücke; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 117).
Denn sie wirken sich (mittelbar) auf den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen aus (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67), indem sie bezogen auf die einzelne Besteuerungsperiode zu einer - verglichen mit einem unbeschränkten Verlustvortrag - höheren Festsetzung der Körperschaftsteuer beziehungsweise des Gewerbesteuermessbetrags führen.
Auch in einem solchen Fall ist nicht erkennbar, dass die steuerliche Belastung durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung strukturell so weit ginge, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wäre und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck käme (vgl. BVerfGE 115, 97 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 149).
- BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit der Versagung einer Billigkeitsmaßnahme …
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Die Möglichkeit einer individuellen Billigkeitsmaßnahme zur Vermeidung unbilliger Härten kann dazu beitragen, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu bestätigen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 12).Rn. 161 (α) Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 11).
Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 48, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 11).
Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem "ungewollten Überhang" des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ; 99, 246 ;… vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 12).
Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 12).
Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind gegebenenfalls durch eine Korrektur des Gesetzes zu beheben (…vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. 989 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 12).
- BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Ebenso verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund - ohne dass insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereichsspezifische Konkretisierungen für das Steuerrecht zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 158, 282 m.w.N.) -, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; 164, 347 ; stRspr).Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 158, 282 ; 164, 347 ; stRspr).
Rn. 103 (b) Die zeitliche Streckung des Verlustabzugs führt jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG von solcher Intensität, dass dies eine Verschärfung der Gleichheitsprüfung bedingen würde (vgl. BVerfGE 148, 217 ; 158, 282 ; vgl. auch BVerfGE 153, 358 ).
Rn. 140 (bb) Die in der gesetzlichen Verankerung eines Sockelbetrags des Verlustvortrags in Höhe von einer Million Euro (sog. Mittelstandskomponente) zum Ausdruck kommende Anknüpfung an "große" Unternehmen liegt nicht außerhalb des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums im Rahmen des Typisierungsvorgangs (vgl. dazu BVerfGE 158, 282 ).
Dabei steht - aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die bei der Vorbereitung des Gesetzes verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 150, 1 ; 158, 282 ) betrachtet - hinsichtlich der genannten Parameter von vornherein kein eindeutig geeigneteres Pauschalierungsmaß (vgl. zur Pauschalierung des Betriebsausgabenabzugs bei Beteiligungsaufwendungen BVerfGE 127, 224 ) zur Verfügung, infolge dessen der Gesetzgeber mit dem konkret gewählten Sockelbetrag und dem angesetzten Prozentsatz die verfassungsrechtlichen Anforderungen verfehlt haben könnte.
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 126, 268 ; 133, 377 ; 164, 347 ).Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 133, 377 ; vgl. auch BVerfGE 145, 106 ; 164, 347 ).
Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfGE 133, 377 ; vgl. auch BVerfGE 28, 324 ; 132, 39 ).
Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG betroffen sind (vgl. BVerfGE 121, 241 ; 133, 377 ).
Rn. 154 (a) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Typisierung eintretende Härten in atypischen Fällen einer "Definitivsituation" nach Eintritt eines "bilanzsteuerrechtlichen 'Umkehreffekts'" für den Gesetzgeber ohne Schwierigkeiten durch eine abweichende Tatbestandsbildung vermeidbar gewesen wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 164, 347 ).
- BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00
Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
- BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf …
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Häusliches Arbeitszimmer
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …
- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
Betriebsausgabenabzugsverbot
- BFH, 22.08.2012 - I R 9/11
Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung - …
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92
Weihnachtsfreibetrag
- BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus …
- BFH, 01.07.2009 - I R 76/08
Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der …
- BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
Versorgungsanwartschaften
- BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57
Allphasenumsatzsteuer
- BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot - …
- BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65
Couponsteuer
- BVerfG, 19.03.1974 - 1 BvR 416/68
Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen voller und verminderter …
- BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - …
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Pendlerpauschale
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Spielgerätesteuer
- BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß
- BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
- BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und der Ablehnung …
- BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
Ermessen bei Revisionsannahme
- BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
Häusliches Arbeitszimmer
- BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
Rentenüberleitung V
- BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
Verlustabzug
- BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der …
- BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95
Aufwandsentschädigung Ost
- BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86
Zweifamilienhaus
- BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10
Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom …
- BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 …
- BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die …
- BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85
Kirchensteuer Arbeitslose
- BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14
Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung; …
- BFH, 11.02.1998 - I R 81/97
Verlustabzug beim Mantelkauf
- BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04
Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
- BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
- BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer …
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91
Erbschaftssteuer
- BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer …
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
Beteiligungsquote
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Ruhegehalt Teilzeitbeamte
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
- BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz …
- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden …
- BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1140/21
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Besteuerung von …
- BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92
Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene …
- BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig
- BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den …
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09
Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim …
- BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
Fehlbelegungsabgabe
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11
Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter …
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
- BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
- BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91
Montan Mitbestimmung
- BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03
Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die …
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Teilkindergeld
- BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen) …
- BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75
Schloßberg
- BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
Ehegattenbezogener Ortszuschlag
- BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81
Konkursausnahme
- BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64
Mühlengesetz
- BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 25/65
Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen …
- BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07
Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in …
- BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume …
- BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines …
- BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
Heiratswegfallklausel
- BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
- BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68
Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für …
- BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91
Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß
- BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei …
- FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09
Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht …
- BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72
Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955
- RFH, 08.08.1930 - VI A 1268/30
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06
Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem …
- BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. …
- BVerfG, 15.04.2026 - 1 BvL 5/21
Asylbewerbergrundleistungen - Grundleistungen nach dem …
Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14 -, Rn. 64 - Mindestgewinnbesteuerung). - BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …
Rn. 30 1. Art. 100 Abs. 1 GG lässt ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle grundsätzlich nur zu, wenn es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14 -, Rn. 64 - Mindestgewinnbesteuerung). - BFH, 26.02.2026 - IV R 27/23
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG-Beschlüsse vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 140, m.w.N.; vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2025, 980, Rz 70; BFH-Urteil vom 21.11.2024 - IV R 6/22, BFHE 287, 35, BStBl II 2025, 283, Rz 53).Willkür in diesem Sinne kann allerdings erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 71, m.w.N.; vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 141, m.w.N.; BFH-Urteil vom 21.11.2024 - IV R 6/22, BFHE 287, 35, BStBl II 2025, 283, Rz 54).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 142; BFH-Urteil vom 21.11.2024 - IV R 6/22, BFHE 287, 35, BStBl II 2025, 283, Rz 55) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 72, m.w.N.).
Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 73, m.w.N.; vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 143; BFH-Urteil vom 21.11.2024 - IV R 6/22, BFHE 287, 35, BStBl II 2025, 283, Rz 56).
Eine Verletzung des Folgerichtigkeitsgebots vermag lediglich als Indiz für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, nicht aber als hinreichende Bedingung für das Vorliegen einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem zu dienen (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 74, m.w.N.; kritisch zum Folgerichtigkeitsprinzip bereits BVerfG-Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, BVerfGE 149, 126, Rz 70;… Eichberger, 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918 - 2018, Festschrift für den Bundesfinanzhof, Bd. 1, 501, 512).
Die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst von Verfassungs wegen die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne an frühere Belastungsentscheidungen gebunden zu sein (BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 75, 79, m.w.N.; vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16, BVerfGE 164, 347, Rz 134, 145).
Rn. 35 (4) Der allgemeine, rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung oder Haushaltskonsolidierung ist nicht als Rechtfertigungsgrund für Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestands anzuerkennen (BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 81, m.w.N.; vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 147; BFH-Urteil vom 21.11.2024 - IV R 6/22, BFHE 287, 35, BStBl II 2025, 283, Rz 58).
Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 83, m.w.N.).
Der Gesetzgeber darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 84, m.w.N.; vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, Rz 87; vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16, BVerfGE 164, 347, Rz 136).
Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind (BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 85, m.w.N.; vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, Rz 88; vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16, BVerfGE 164, 347, Rz 137).
Ein strengerer Prüfungsmaßstab kann auch nicht aus dem objektiven Nettoprinzip (dazu unter (4)) oder dem Folgerichtigkeitsprinzip (dazu unter (5)) abgeleitet werden (vgl. zu den verfassungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Kriterien zur Bestimmung des Prüfungsmaßstabs z.B. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 94 ff.).
Dabei kann offenbleiben, ob ihm überhaupt Verfassungsrang zukommt (bislang auch offengelassen vom BVerfG, vgl. zuletzt Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 120).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 74, 79).
- BVerfG, 22.07.2026 - 2 BvR 319/26
Aufnahmeprogramm Afghanistan - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale …
Rn. 68 1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 168, 1 - Beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14 -, Rn. 69 - Mindestgewinnbesteuerung; stRspr). - BFH, 15.04.2026 - I R 20/25
Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Das BVerfG hat mit Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2025, 980) über das Normenkontrollersuchen entschieden.
Unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Mindestbesteuerung hat das FG die Klage gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Rn. 25 c) Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F., § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die periodenübergreifende Besteuerung des Abwicklungszeitraums nach § 11 KStG das Ausmaß der verursachten Härten beeinflusse und §§ 163, 227 AO die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung vorsähen (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980).
Allein der definitive Untergang von Verlustvorträgen durch Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht dagegen regelmäßig nicht aus (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 162).
Gerade das Zusammenspiel von Abschreibung und späterer Wertaufholung ist ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt, der zwar nicht im Rahmen der Festsetzung berücksichtigt werden kann, wohl aber im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden muss (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 114 und 160 ff.).
- BGH, 21.01.2026 - VIII ZR 247/24
Einbringung in Familien-GbR ändert nichts an Sperrfrist des § 577a BGB
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (…vgl. BVerfGE 145, 106 Rn. 98;… 160, 41 Rn. 51;… 162, 277 Rn. 68;… 164, 347 Rn. 129; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14, juris Rn. 69).Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (…vgl. BVerfGE 162, 277 Rn. 69;… 164, 347 Rn. 129;… 168, 1 Rn. 140; siehe hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14, juris Rn. 70 f. mwN).
- FG Münster, 29.10.2025 - 9 K 1153/21
Körperschaftsteuer - Untergang von Verlustvorträgen im Rahmen einer Verschmelzung
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen verschärfen sich insbesondere, je stärker sie die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten beeinträchtigen und je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. zum Ganzen mit näheren Ausführungen und weiteren Nachweisen jüngst Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2025, 2000, juris-Rn. 69 ff.).Rn. 66 Insbesondere im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht gebietet es der Grundsatz der Steuergerechtigkeit, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (näher BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 73).
Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit im Sach- und Regelungsbereich der Besteuerung von Einkommen und Ertrag bedürfen nach Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtfertigung (näher BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 74 f.).
Dabei ist eine Rechtfertigung, wenn eine Regelung zu mehreren Ungleichbehandlungen führt, für jede einzelne Ungleichbehandlung zu prüfen, wobei die einzelnen Rechtfertigungsgründe aufeinander abgestimmt sein müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 79).
Dagegen gebietet der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt, wobei sich auch im Steuerrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund verschärften, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (zum Ganzen wiederum BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 76 ff.).
Die Bemessungsgrundlage muss den wirtschaftlichen Vorgang sachgerecht aufnehmen und realitätsgerecht abbilden (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 79).
Die gesetzgeberische Entscheidung muss hinreichend bestimmt sein und zudem muss die Ausgestaltung des Förderungs- und Lenkungszwecks gleichheitsgerecht erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 81 f.).
Eine generalisierende, typisierende oder pauschalierende Regelung verstößt nicht schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 83 und speziell zur Typisierung Rn. 84 f.).
Der Senat lässt auch diesbezüglich dahinstehen, ob insofern eine Ungleichbehandlung vorliegt; Zweifel daran bestehen, weil sich der Definitiveffekt, das heißt die endgültige Nicht-Nutzbarkeit der Verlustvorträge, nicht allein nach dem Umwandlungssteuergesetz ergibt, sondern sich aus Sicht des Umwandlungssteuerrechts vielmehr als mittelbar durch die Vorschriften zur Mindestbesteuerung verursacht darstellt (vgl. aber BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 99).
Das BVerfG hat allerdings die Mindestbesteuerung gerade auch für den Fall eines Definitiveffekts für verfassungsgemäß erachtet; insbesondere sei die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht in einer Weise berührt, die eine maßstabsverschärfende Wirkung im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes bedingen würde (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 106 ff.).
Insbesondere ist die Nutzung vorgetragener Verluste keine eigentumsrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 106 ff.).
Der einfachgesetzliche Rahmen der streitigen Rechtsfrage, der für die gleichheitsrechtliche Beurteilung, insbesondere für die Ermittlung sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Vorgaben des Gleichheitssatzes für den Gesetzgeber aufgrund des normativ mitgeprägten Charakters des Steuerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000, Rn. 71) in den Blick zu nehmen ist, lässt den Ausschluss des Verlustübergangs daher nicht als willkürlich, sondern vielmehr als folgerichtig erscheinen.
- BFH, 11.06.2026 - VI R 29/24
Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung …
Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ist lediglich anhand des Willkürverbots zu überprüfen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, Rz 93 ff.) und erweist sich auch vorliegend als verfassungsrechtlich gerechtfertigt.Rn. 22 aa) Der mit der Verlustausgleichsbeschränkung einhergehende Lenkungszweck ist gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet; auch sind § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen (zu dem dahingehenden Erfordernis, s. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, Rz 82).
Rn. 32 Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet das nicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, Rz 99).
Dem allgemeinen Gleichheitssatz beziehungsweise dem gleichheitsrechtlich fundierten Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich ein absolutes Mindestmaß an Verlustverrechnung nicht entnehmen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, Rz 115 ff.).
Auch stellt das in Verlustvorträgen verkörperte und bei Eintritt eines "Definitiveffekts" nicht vollständig nutzbare "Abzugspotenzial" als solches keine vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, Rz 106, m.w.N.).
Da eine vollständige Nutzbarkeit von Verlusten von Verfassung wegen nicht geboten ist (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, Rz 115), lässt sich (auch) aus dem subjektiven Nettoprinzip kein Anspruch auf die Realisierung (vertikal) nur beschränkt ausgleichsfähiger Verluste ableiten, selbst wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das steuerliche Existenzminimum verbleiben sollte.
- BFH, 15.04.2026 - I R 21/25
Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei …
Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Rn. 12 Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 18.05.2021 - I R 36/18 gemäß § 74 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO bis zum Abschluss des auf Grundlage des Senatsbeschlusses vom 26.02.2014 - I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 19/14 ausgesetzt.
Im Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2025, 980) ist das Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt worden.
Darüber hinaus waren die Regelungen über die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. auf Grundlage des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) auch im Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum anzuwenden.
Rn. 35 a) Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die periodenübergreifende Besteuerung des Abwicklungszeitraums nach § 11 KStG das Ausmaß der verursachten Härten beeinflusse und §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung vorsähen (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980).
- BFH, 06.12.2016 - IX R 48/15
Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten …
Die Frage, ob auch eine faktische Verlustvernichtung ("Definitiveffekt") rechtlich beachtlich sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11, BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512, und BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; Az. des BVerfG 2 BvL 19/14) stellt sich deshalb im Streitfall nicht. - FG Düsseldorf, 18.09.2018 - 6 K 454/15
Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer …
- BVerfG, 17.06.2026 - 2 BvR 84/17
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 …
- FG Schleswig-Holstein, 28.02.2018 - 5 K 69/15
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz …
- BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 886/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer 2012 für …
- BFH, 15.04.2026 - I R 36/18
- BFH, 22.04.2026 - II R 27/24
Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
- BVerwG, 26.03.2026 - 5 C 7.24
Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des …
- BFH, 22.04.2026 - II R 26/24
Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2024 - 10 K 1091/23
Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) - …
- FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot
- FG Hessen, 21.05.2026 - 3 V 1420/24
- BFH, 19.11.2025 - I R 41/22
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur …
- BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
- BSG, 18.06.2026 - B 3 KR 3/25 R
Zur Frage eines Anspruchs auf Versorgung mit einer Skiprothese aus der …
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 - 5 K 7062/25
Grundsteuerbescheid aufgehoben - differenzierende Hebesätze in der Stadt Hilden …
- OVG Hamburg, 09.04.2026 - 5 Bs 22/26
Zugangsmöglichkeit eines Berufsbetreuers zu einem Gerichtsgebäude ohne …
- VG Freiburg, 24.11.2025 - 13 K 4616/24
Zur Verfassungswidrigkeit des kinderbezogenen Familienzuschlags für Bundesbeamte, …
- BFH, 26.09.2025 - IV R 16/23
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
- BFH, 03.03.2026 - IX R 18/23
Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 - 5 K 3134/25
Hebesatz zur Grundsteuer - Krefeld benachteiligt tatsächliche Wohnnutzung
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2026 - 13 S 2184/25
Fahreignung bei missbräuchlicher Einnahme von Medizinal-Cannabis
- BFH, 02.10.2025 - IV R 14/23
Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG: Zur Rolle des Gründungsgesellschafters …
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2025 - 6 A 10460/25
Beiträge zur Industrie- und Handelskammer; Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 …
- FG Hessen, 19.11.2025 - 4 K 698/22
Pauschaler steuerpflichtiger Rentenanteil für Renteneintritt im Jahr 2014 …
- FG Hessen, 19.11.2025 - 4 K 963/20
- FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 6 K 6215/12
Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG - Anwendung des § 15b EStG auf …
- FG München, 03.06.2024 - 7 K 2315/20
Zuordnung durch Pflichtwandelanleihe erzieltenGewinns als steuerfreier …
- BFH, 11.12.2025 - V R 8/24
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
- BFH, 11.12.2025 - V R 28/25
Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht sowie …
- FG Münster, 22.05.2019 - 13 V 235/19
Gewerbesteuer - Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Begrenzung des …
- FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden …
- FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 6 K 6144/15
Sachgerechte Aufteilung eines auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 …
- SG Frankfurt/Main, 30.03.2026 - S 27 SO 139/25
Eingliederungshilfe
- FG München, 15.02.2024 - 7 K 2315/20
Ansatz eines laufenden Verlustsanteils einer Organgesellschaft aus einer …
- SG Frankfurt, 30.03.2026 - S 27 SO 139/25
- VG Bremen, 10.03.2026 - 7 K 2798/24
Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind; …
- FG München, 15.02.2024 - 7 K 363/24
Trennung von Verfahren wegen umfangreichen Streitstoffs und unterschiedlicher …
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Rechtsprechung
| BVerfG, 28.01.2026 - 2 BvL 19/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverfassungsgericht
Festsetzung des Gegenstandswerts
- rechtsinformationen.bund.de
Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bzgl der Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bzgl der Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bzgl der Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.02.2014 - I R 59/12
Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten - …
Auszug aus BVerfG, 28.01.2026 - 2 BvL 19/14
ob § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) und § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2922) gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -. - BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 28.01.2026 - 2 BvL 19/14
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 2 BvL 19/14 auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG)..
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