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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19378
OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20 (https://dejure.org/2021,19378)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.06.2021 - 3 U 2202/20 (https://dejure.org/2021,19378)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 3 U 2202/20 (https://dejure.org/2021,19378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 133, § 157, § 141, § 398, § 413; MarkenG § 56, § 56, § 27, § 28; WZG § 8; UMV Art. 18, 20, 127; lnsO § § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143; ZPO § 56, § 256, § 377 Abs. 3, § 531
    Rechtserhaltende Benutzung von Marken bei Insolvenz des Markeninhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
    Markenrechtliche Ansprüche; Zivilrechtliche Umschreibungsbewilligungsklage; Auslegung von markenrechtlichen Verträgen; Abgrenzung von Nutzungsrechtseinräumung zu Markenrechtsübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (59)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20
    Rn. 208 Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 10 - AKZENTA).

    (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 21 - AKZENTA).

    Rn. 228 Zum anderen ist zu beachten, dass nur bei einem wirksamen Lizenzvertrag regelmäßig von einem Fremdbenutzungswillen ausgegangen werden kann (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 21 - AKZENTA).

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20
    Denn dieser Grundsatz der Nichtakzessorietät ist nicht rückwirkend auf Rechtshandlungen anzuwenden, die vor dem 01.01.1995 vorgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 03.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, juris-Rn. 36 - NEUTREX).

    Rn. 134 Einer Willensbekundung kann nur dann eine Bestätigung mit der rechtlichen Wirkung der erneuten Vornahme des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 Abs. 1 BGB) entnommen werden, wenn der Erklärende sich der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bewusst ist oder jedenfalls Zweifel an seiner Wirksamkeit hat (BGH, Urteil vom 03.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, juris-Rn. 41 - NEUTREX; BGH…, Urteil vom 10.05.1995 - VIII ZR 264/94, juris-Rn. 24).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20
    Erst wenn feststeht, dass der Zahlungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäfts Freigiebigkeit gewesen ist (BGH, Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 133/14, NJW 2015, 1672, Rn. 49).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.03.2024 - 19 O 7323/22

    Streitwertfestsetzung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Verwechslungsgefahr, …

    Rn. 53 a. Es kommt darauf an, ob die Marke innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren bis zur Klageerhebung rechtserhaltend i.S.d. Art. 18 UMV benutzt worden ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2021 - 3 U 2202/20 = GRUR-RS 2021, 16188, Rn. 187).

    Für die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist entscheidend, dass der Vorgang für den Markeninhaber wirklich geschäftlich gerechtfertigt ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2021 - 3 U 2202/20 = GRUR-RS 2021, 16188, Rn. 198 ff.).

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