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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22504
LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17 (https://dejure.org/2019,22504)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2019 - 30 O 44/17 (https://dejure.org/2019,22504)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 (https://dejure.org/2019,22504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 Abs 1 GWB vom 07.07.2005, § 33 Abs 3 GWB vom 07.07.2005, § 33a GWB 2017, § 33c Abs 2 GWB 2017, § 33g GWB 2017
    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines von Kommission festgestellten Lkw-Kartells

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge als sog. mittelbarer Erwerb i.R.d. sog. Lkw-Kartells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (42)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz …

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    Rn. 67 Von einem unmittelbaren Erwerb ist auszugehen, wenn der/die Kläger/in (bzw. im Fall, dass die Klägerseite aus abgetretenem Recht vorgeht, der/die Zedent/in) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Teilnehmer der Zuwiderhandlung (Kartellanten) einen Lkw (…iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung) erworben hat (= Erwerb auf 1. Markstufe; vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: OLG Düsseldorf…, Urteil vom 06.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74).

    Rn. 78 Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH…, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, GRUR 2012, 291 Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (Art. 85 EGV, Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 14).

    Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache auf bestimmte Abnehmer kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 16 f).

    Nr. 3-10, 12-14 und 16-20 zeitlich von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung erfasst, wobei wegen des bei der Beklagten zu 2) und zu 3) dargestellten, in der Kommissionsentscheidung bindend festgestellten eingeschränkten Beteiligungs- und Haftungszeitraums (s.o.) eine gesamtschuldnerische Mithaftung bezogen auf die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartellanten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80) nur in tenoriertem Umfang in Betracht kommt.

    Rn. 113 Auch ein sog. mittelbarer Erwerb bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Kartellanten infolge Erwerbs eines kartellierten Produkts auf nachgelagerter Marktebene (vgl. grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19) scheidet bzgl. lfd.

    Rn. 124 Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

    Die Beklagte missachtet, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 48).

    Die Beklagte missachtet zum anderen auch in diesem Zusammenhang, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 48).

    Ausgangspunkt für die Schätzung eines Preisüberhöhungsschadens sind daher zunächst die an den Kartellanbieter gezahlten Entgelte/Preise (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 83).

    Rn. 171 Bei dem von den Beklagten insoweit erhobenen "Passing-on"-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57).

    Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 59).

    Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 63).

    Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 73 f).

    Rn. 172 Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 56).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (…vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart , juris Rn. 64 ; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 201 ; 30 O 311/17 , Rn. 181 ).

    Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der "ORWI"-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 f und 59).

    Sie stehen somit schon nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH für eine Vorteilsanrechnung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 59).

    Rn. 197 Ein mittelbarer Erwerb liegt vor, wenn der Abnehmer das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem sog. mittelbaren bzw. einem diesem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (vgl. grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74 nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Rn. 199 Auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen; mithin kann auch ein indirekter Abnehmer insoweit aktivlegitimiert sein (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16 ff.).

    Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung - schon gar nicht ein Anscheinsbeweis - dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 f).

    Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 46 f).

    Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN).

    Nr. 21-24 mangels Sachvortrags der Klägerin schon keine kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe (deren Umfang im Betragsverfahren zu bestimmen sein würde) mangels Kenntnis derselben feststellen und aus gleichen Gründen ebenso wenig, dass diese - zumindest teilweise - kartellbedingt auf den Erwerber bzw. die Abnehmerseite dieser Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff).

    Wie oben dargelegt vermögen nach Auffassung der Kammer alle diese Umstände mitnichten die dargelegte tatsächliche Vermutung angesichts der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, der Marktstärke der Kartellanten und der Dauer sowie Reichweite des streitgegenständlichen Kartells zu widerlegen, zumal, wie ebenfalls bereits dargelegt, die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren für die Kauf- bzw. Zuschlagsentscheidung, wie etwa die (subjektive) Einschätzung der Qualität des Produkts oder aber die (unterschiedliche) Bewertung einzelner Elemente der "total costs of ownership" diejenige der übrigen (vorliegend insbesondere den Faktor "Preis") nicht aufhebt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 48).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines …

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    Weiterhin ist es zumindest wahrscheinlich, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, NJW 2019, 661 Rn. 38).

    Damit streitet eine tatsächliche Vermutung dafür und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie von dieser erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59 und 61;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54).

    Rn. 102 Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der EU-Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59).

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods;… OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Rn. 103 Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH…, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47).

    Rn. 104 Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, diesen Nachweis - wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (…BGH, aaO).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 im dargestellten Umfang der Fall ist - spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 53 ff., 61; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Rn. 124 Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

    Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 61).

    Rn. 125 Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 56).

    Rn. 128 Gleichwohl geht diese Vermutung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei (vorliegend nicht festgestellten) Quoten- und Kundenschutzabsprachen - nicht so weit, dass für die Kartellbefangenheit entsprechender Aufträge sogar ein - vorliegend von der Klägerin geltend gemachter - Anscheinsbeweis streiten würde (ausführlich zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff., 62 ff.).

    Rn. 130 Hieran ändert nichts, soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (KZR 26/17, aaO Rn. 62 - Schienenkartell) ausführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte bereits die bloße Möglichkeit genügen könne, dass die Umsetzung des Kartells "auf praktische Schwierigkeiten", insbesondere etwa in der Anfangsphase, stößt.

    Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung gerade die weiterhin bestehende Geltung eben dieser wirtschaftlichen Grundsätze und spricht ihnen sogar eine "starke indizielle Bedeutung" zu (Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 56).

    Rn. 132 Es verbleibt nach Auffassung der Kammer auch bei der tatsächlichen Vermutung im zuvor beschriebenen Sinn, wenn man darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 ferner anführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte der Umstand sprechen könne, dass die Kartellabsprachen zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen (KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 64).

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89).

    Entsprechend der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, gilt auch die wirtschaftliche Erfahrung, dass sich die an einem Kartell beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sehen, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen und da sie sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, sie im Regelfall auch keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55;… so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 115 ff).

    Rn. 145 Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 38 mwN).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.;… Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 164 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 140 ; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN …und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 174 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55).

    Rn. 149 Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird zudem von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 57).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17 , juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17 , juris Rn. 35 ; jeweils mwN).

    Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17 , juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17 , juris Rn. 39 f.).

    Rn. 94 Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17 , aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das "beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]" (…Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 311/17 , juris Rn. 80 ff.).

    Nr. 15 (hierzu sogleich) - auch um Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) bzw. Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw); sie fallen damit auch sachlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gemäß Rn. 5 Satz 1 (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.02.2019, etwa 30 O 311/17 , juris Rn. 109 f.).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (…Rn. 5 Satz 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (…vgl. Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17 , juris Rn. 69 ; vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 103 f, 30 O 311/17 , juris Rn. 112 ; LG Hannover…, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 81).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17 , juris Rn. 143, 30 O 311/17 , juris Rn. 117 ).

    Rn. 122 In welcher Höhe die unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann - soweit nicht ohnehin wegen unbestritten gebliebenen Sachvortrags oder, weil in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich bepreist (vgl. etwa A 7), schon feststehend - dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17 , juris Rn. 143, 30 O 311/17 , juris Rn. 117 ).

    Rn. 124 Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (…vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17 , Rn. 100 ; 30 O 47/17 , Rn. 116 ).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (…vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 108 ; 30 O 311/17 , Rn. 96 ; anders möglicherweise OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 155 ).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH…, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.;… Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 164 ff.; 30 O 311/17 , Rn. 140 ; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH…, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN …und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 174 ff.; 30 O 311/17 , Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Rn. 148 Die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung gelten dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 311/17 , Rn. 146 ff.).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und haben die Beklagten zudem nicht widerlegen können (…vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 183 ff.; 30 O 311/17 , Rn. 154 ff.).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (…vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart , juris Rn. 64 ; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 201 ; 30 O 311/17 , Rn. 181 ).

    der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele Einsätze der Klägerin gar keine Gebühren verlangt werden können (…vgl. hierzu näher bereits Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17 , WuW 2018, 593 Rn. 126 ;… vom 28.2.2019, 30 O 310/17 , juris Rn. 182 ; 30 O 311/17 , aaO Rn. 184 ;… vom 6.6.2019, 30 O 88/18 , juris Rn. 117 ; jeweils mwN) und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise in Betracht kommen würde.

    Rn. 183 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (…vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 186 ff.; 30 O 311/17 , Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 196 ff.).

    Rn. 188 Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (…Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 201 ; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 219 ff. 30 O 311/17 , Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242;… Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 223, 30 O 311/17 , Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 205 ), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 3 aus dem Juli 1998) noch mind.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (…siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17 , aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17 , aaO Rn. 198 f. und vom 6.6.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18 ; jeweils mwN).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17 , juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17 , juris Rn. 35 ; jeweils mwN).

    Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17 , juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17 , juris Rn. 39 f.).

    Rn. 94 Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17 , aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).

    In der Kommissionsentscheidung heißt es, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (…Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17 , juris Rn. 131 ; nun auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 142 ) bzw. bezogen auf die Beklagte zu 3) angesichts des festgestellten Beginns der Zuwiderhandlung zum 26. Juni 2001 ab dem 1. Januar 2002.

    Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise eines gewissen Anlaufs in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17 , aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In welcher Höhe diese unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17 , juris Rn. 143, 30 O 311/17 , juris Rn. 117 ).

    Rn. 122 In welcher Höhe die unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann - soweit nicht ohnehin wegen unbestritten gebliebenen Sachvortrags oder, weil in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich bepreist (vgl. etwa A 7), schon feststehend - dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17 , juris Rn. 143, 30 O 311/17 , juris Rn. 117 ).

    Rn. 124 Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (…vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17 , Rn. 100 ; 30 O 47/17 , Rn. 116 ).

    Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.2.2018, etwa 30 O 47/17 und 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18 , alle veröffentlicht bei juris).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 108 ;… 30 O 311/17 , Rn. 96 ; anders möglicherweise OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 155 ).

    Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH…, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 164 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 140 ; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH…, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN …und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 174 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und haben die Beklagten zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 183 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 154 ff.).

    Die bemühte Einschätzung Dritter sind letztlich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17 , juris Rn. 195 f.).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (…vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart , juris Rn. 64 ; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 201 ; 30 O 311/17 , Rn. 181 ).

    Rn. 183 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 186 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 196 ff.).

    Rn. 188 Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (…Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 201 ; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 219 ff. 30 O 311/17 , Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242;… Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 223, 30 O 311/17 , Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 205 ), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 3 aus dem Juli 1998) noch mind.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17 , aaO Rn. 225 ff.;… 30 O 311/17 , aaO Rn. 198 f. und vom 6.6.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18 ; jeweils mwN).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des …

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ; Kammerentscheidungen vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Rn. 88 Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (…vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30;… vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 ).

    Sie müssen sich das Verhalten der für sie handelnden Personen jeweils nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 129 ).

    In der Kommissionsentscheidung heißt es, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (…Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (…so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17 , juris Rn. 131 ; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 142 ) bzw. bezogen auf die Beklagte zu 3) angesichts des festgestellten Beginns der Zuwiderhandlung zum 26. Juni 2001 ab dem 1. Januar 2002.

    Nr. 3-10, 12-14 und 16-20 seien, da "Sonderfahrzeuge" (Kanalspülwagen, Kipperfahrgestell, Feuerwehrfahrgestell, Kehrmaschine, Müllfahrzeug oder sog. CTT-Fahrzeug, vgl. etwa Klageerwiderung der Beklagten zu1), dort S. 27 f, Bl. 101 f d.A.)), nicht kartellbetroffen, weil sich die Feststellungen der Kommission nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (…so bereits Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17 , juris Rn. 68 (zum Feuerwehrfahrgestell);… vom 28.2.2019, 30 O 39/17 , juris Rn. 102 (zu Sonderfahrzeugen/zu sog. CTT-Fahrzeugen) vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 139 ff.).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 155, 160 f.).

    Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 165 ).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (…vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 108 ;… 30 O 311/17 , Rn. 96 ; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 155 ).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (auf Letzteres und wohl nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 155 / 160 f / 165).

    Rn. 167 Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 165 und 180;… vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf…, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Rn. 183 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (…vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 186 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 196 ff.).

    Rn. 188 Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (…Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 201 ;… Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 219 ff. 30 O 311/17 , Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242;… Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 202 ).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 …und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 223, 30 O 311/17 , Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 205 ), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 3 aus dem Juli 1998) noch mind.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    Rn. 78 Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH…, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, GRUR 2012, 291 Rn. 13).

    Rn. 85 Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30;… vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12 ff.).

    Rn. 86 § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31).

    In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die - wie im Streitfall - ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31).

    Rn. 87 Der mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft.

    Rn. 88 Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30;… vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 ).

    Rn. 124 Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH…, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 174 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 142 ff.; jeweils mwN).

    Nr. 3-7 - gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nichts anderes (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 56).

    Rn. 187 Die Regelung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13. Juli 2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 65 ff. mwN).

    Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 67).

    Beides ist hier nicht der Fall (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 68 ff.).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der …

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH…, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 …und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Rn. 124 Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (…vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17 , Rn. 100 ; 30 O 47/17 , Rn. 116 ).

    Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris, Rn. 120).

    Rn. 147 Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (…RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (…vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart , juris Rn. 64 ; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 201 ; 30 O 311/17 , Rn. 181 ).

    Rn. 173 Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart , juris Rn. 64 ).

    Dementsprechend steht die Erhebung des "Passing-on-Einwandes" dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs -ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

    Rn. 175 Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

    Rn. 182 Damit kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16, NZKart 2018, 230;OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf …

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH…, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods;… OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Rn. 124 Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (…vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17 , Rn. 100 ; 30 O 47/17 , Rn. 116 ).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 86 f.).

    Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag.

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH…, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 115).

    Rn. 147 Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (…RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 39/17

    Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkungen der …

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    Nr. 3-10, 12-14 und 16-20 seien, da "Sonderfahrzeuge" (Kanalspülwagen, Kipperfahrgestell, Feuerwehrfahrgestell, Kehrmaschine, Müllfahrzeug oder sog. CTT-Fahrzeug, vgl. etwa Klageerwiderung der Beklagten zu1), dort S. 27 f, Bl. 101 f d.A.)), nicht kartellbetroffen, weil sich die Feststellungen der Kommission nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (…so bereits Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17 , juris Rn. 68 (zum Feuerwehrfahrgestell); vom 28.2.2019, 30 O 39/17 , juris Rn. 102 (zu Sonderfahrzeugen/zu sog. CTT-Fahrzeugen) vgl. auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 139 ff.).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (…Rn. 5 Satz 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (…vgl. Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17 , juris Rn. 69 ; vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 103 f, 30 O 311/17 , juris Rn. 112 ; LG Hannover…, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 81).

    Rn. 124 Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

    Entsprechend der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, gilt auch die wirtschaftliche Erfahrung, dass sich die an einem Kartell beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sehen, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen und da sie sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, sie im Regelfall auch keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. hierzu BGH…, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 115 ff).

    Rn. 138 Bei Nachlässen in Form der von der Beklagten beschriebenen Margeneingriffe, Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sogenannte freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 122 f).

    Rn. 167 Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (…so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (…vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61;… vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35;… vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26;… Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I;… EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands;… vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17 , juris Rn. 91 -94 und 132 ff, 30 O 47/17 , juris Rn. 115 und 30 O 311/17 , juris Rn. 99 ).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des …

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17
    Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.2.2018, etwa 30 O 47/17 und 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18 , alle veröffentlicht bei juris).

    Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18 ), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells.

    der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele Einsätze der Klägerin gar keine Gebühren verlangt werden können (…vgl. hierzu näher bereits Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17 , WuW 2018, 593 Rn. 126 ;… vom 28.2.2019, 30 O 310/17 , juris Rn. 182 ;… 30 O 311/17 , aaO Rn. 184 ; vom 6.6.2019, 30 O 88/18 , juris Rn. 117 ; jeweils mwN) und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise in Betracht kommen würde.

    Rn. 183 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (…vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 186 ff.;… 30 O 311/17 , Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 196 ff.).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17 , Rn. 223, 30 O 311/17 , Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart…, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18 , juris Rn. 205 ), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 3 aus dem Juli 1998) noch mind.

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (…siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17 , aaO Rn. 225 ff.;… 30 O 311/17 , aaO Rn. 198 f. und vom 6.6.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18 ; jeweils mwN).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE …

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den …

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine …

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • LG Stuttgart, 19.07.2018 - 30 O 33/17

    Gemeinschaftsrechtswidriges Kartell: Schadensersatz gegen Kartellbeteiligte …

  • LG Mannheim, 24.04.2019 - 14 O 117/18
  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen …

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des …

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage; …

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung …

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis …

  • BGH, 19.02.2015 - III ZR 90/14

    Schadensersatzprozess nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Einwand eines …

  • BGH, 15.04.2008 - X ZR 129/06

    Sporthallenbau

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und - …

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2018 - W (Kart) 2/18

    Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen …

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die …

  • LG München I, 27.07.2016 - 37 O 24526/14

    Schadensersatzansprüche gegen Schienenkartell

  • OLG Frankfurt, 24.11.2017 - 11 U 56/16

    Zur Auslegung von § 33 Abs. 5 GWG

  • LG Stuttgart, 20.06.2018 - 30 O 79/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren eines Kartellgeschädigten auf Herausgabe von …

  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 1/11

    Telekom muss wegen Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte im …

  • LG Hannover, 16.04.2018 - 18 O 23/17
  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 310/17
  • OLG Koblenz, 23.08.2018 - U 311/17

    Wasserpreis Mainz - Kartellverstoß: Schadenersatzanspruch aufgrund überhöhter …

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

  • BGH, 04.04.1975 - KZR 6/74

    32.§ 1 GWB als Schutzgesetz i.S. des § 35 GWB

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf …

    Der Senat hat Bedenken, ob diese Erfahrungssätze auf den Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen, wie er hier stattgefunden hat, überhaupt Anwendung finden können (vgl. dazu Dworschak/Jopen, NZKart 2019, 126 ff.), was in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich bewertet wird (…im Ausgangspunkt noch bejahend OLG Nürnberg, HEMA-Vertriebskreis, a.a.O., Rn. 54;… i. E. wohl ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - Lkw-Kartell = NZKart 2019, 345; vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2019 - 30 O 44/17 - LkW-Kartell = BeckRS 2019, 16037, Rn. 90;… s. auch LG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2020 - 30 O 120/18 = BeckRS 2010, 396, Rn. 45;… offenlassend zum Informationsaustausch im KWR LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.10.2019 - 19 O 9543/16 - KWR-Arbeitskreis/NORMA = NZKart 2019, 678).

    Von einer starken indiziellen Wirkung geht überwiegend auch die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung in den Fällen des Lkw-Kartells aus (…vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - Lkw-Kartell = NZKart 2019, 345 (347); LG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2019 - 30 O 44/17 = BeckRS 2019, 16037, Rn. 88).

    Für das Lkw-Kartell hat die EU-Kommission jedenfalls für die dortigen Muttergesellschaften der Kartellanten eine komplexe, vielgestaltige, über einen Zeitraum von 14 Jahren andauernde Zuwiderhandlung festgestellt, die neben einem systematischen, formalisierten und produktspezifischen Informationsaustausch zu Bruttopreislisten und Konfiguratoren auch Abstimmungen und Vereinbarungen über Preise und Preiserhöhungen sowie weitere Koordinierungen der Kartellanten beinhaltete (vgl. Beschluss der Kommission v. 19.07.2016, AT 39824 - Trucks; LG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2019 - 30 O 44/17 = BeckRS 2019, 16037, Rn. 53;… LG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2020 - 30 O 120/18 = BeckRS 2010, 396, Rn. 45;… vgl. auch LG Mannheim, Urt. v. 24.04.2019 - 14 O 117/18 = NZKart 2019, 389 (390), das die komplexe Zuwiderhandlung der Muttergesellschaften einschließlich Preisabsprachen von dem bloßen, von den deutschen Tochtergesellschaften begangenen Informationsaustausch anhand der Feststellungen der Kommission abgrenzt).

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission …

    Rn. 35 Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich dargelegt hat, weshalb zur Begründung und zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Bezug genommen wird - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (…vgl. hierzu etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 83 ff.; ebenso OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ).

    Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 89 -91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (…Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Rn. 46 Nach der Rechtsprechung der Kammer (…vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.;… vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , juris Rn. 90 ff;… vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Rn. 57 Soweit die Beklagte einwendet, es fehle die sachliche Kartellbetroffenheit bei Sonder- bzw. Spezialfahrzeuge, wie es hier bei den sog. CTT-Fahrzeugen der Fall sei, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet wurde, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (…siehe Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17 , juris Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 116 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 142 ).

    Die streitgegenständlichen sog. Vario- sowie Unimog-Fahrzeuge fallen - entgegen der Klägerin - bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und äußerlicher Erscheinungsform(en) nicht in die vorgenannten Kategorien (…so zum Vario bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2018 - 30 O 124/18 , juris Rn. 56 ff und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 118 ff).

    Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich dabei, anders als etwa beim Prüfbuch der Fall, nicht um eine "von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung", sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 121 ).

    Rn. 80 Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebenso wenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (…ausführlich hierzu Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , juris Rn. 72 -83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 129 -141).

    Rn. 87 Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 91 -108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 149 -166; jeweils mwN).

    Rn. 91 Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (…Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.;… vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , juris Rn. 150 ff;… vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Denn ein solches Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme und Überzeugung des Gerichts voraus, dass sich eine etwaige Preisüberhöhung gerade auf eine kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückführen lässt (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 114, 206).

  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission …

    Rn. 38 Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert und dargelegt hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (…siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ).

    Rn. 39 Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 89 -91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (…Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Rn. 51 Soweit die Beklagte einwendet, es fehle die sachliche Kartellbetroffenheit bei Sonder- bzw. Spezialfahrzeugen, wie es hier bei den sog. CTT-Fahrzeuge der Fall sei, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet wurde, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (…siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17 , aaO Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 116 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , aaO Rn. 142 ).

    Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich dabei, anders als etwa beim Prüfbuch der Fall, nicht um eine "von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung", sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 121 ).

    Nr. 9, 13-19, 39, 40 und 46-49. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (…vgl. Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.;… vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , juris Rn. 90 ff;… vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , Rn. 31 ff) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei (oder d. Zedent) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat (Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe).

    Rn. 74 Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (…ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , juris Rn. 72 -83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 129 -141).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 91 -108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 149 -166; jeweils mwN).

    Rn. 83 Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (…Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.;… vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , juris Rn. 150 ff;… vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , juris Rn. 45 ff) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Denn ein solches Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 114, 206).

  • LG Stuttgart, 23.12.2019 - 30 O 132/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkung der …

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (…siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ).

    Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 89 -91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (…Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich, anders als etwa beim Prüfbuch, dabei nicht um eine "von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung", sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 121 ).

    Rn. 52 Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebenso wenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (…ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 72 -83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 129 -141).

    Dementsprechend trifft die Klägerin insofern auch keine sekundäre Darlegungslast (vgl. zum Ganzen etwa Kammerurteile vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 131 ; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 unter II 3 c cc (1), noch nicht veröffentlicht).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 91 -108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 149 -166; jeweils mwN).

    Eine vollständige Überwälzung eines kartellbedingt überhöhten Preises auf die Benutzer oder Gebührenschuldner, etwa der Feuerwehr, Müllabfuhr, Straßenreinigung und dergleichen der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele Einsätze der Klägerin gar keine Gebühren verlangt werden können (…vgl. hierzu näher bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17 , WuW 2018, 593 Rn. 126 ;… vom 28. Februar 2019 - 30 O 310/17 , juris Rn. 182 ;… 30 O 311/17 , juris Rn. 184 ;… vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , juris Rn. 117 ; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 Rn. 177 ; jeweils mwN) und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise in Betracht kommen würde.

    Eine Anrechnung von "Einnahmen", wie den zuvor beschriebenen scheidet jedenfalls aus normativen Gesichtspunkten aus (vgl. LG München…, Urteil vom 27. Juli 2016 - 37 O 24526/14, juris Rn. 101; zum Ganzen auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 178 ff.).

    Die begehrten Auskünfte - etwa zum Ablauf des Vergabeverfahrens, zu einer etwaigen Weiterveräußerung von Fahrzeugen, zur Bezuschussung von Fahrzeugerwerben, zum Einsatz betreffender Fahrzeuge, zur Gebühren- und Kostenerhebung - betreffen allesamt Umstände, welche nach obigen Ausführungen nicht geeignet sind, die Kartellbefangenheit oder die Annahme eines kartellbedingt entstandenen Schadens in diesem Zusammenhang auszuschließen, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, derartige Auskünfte vor Erlass des Grundurteils einzuholen (vgl zum Ganzen bereits ausführlich Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 211 ff.).

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des …

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (…siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ).

    Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/Bruttopreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist(vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 89 -91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (…Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Wie die Kammer bereits entschieden hat handelt es sich, anders als etwa beim Prüfbuch, nicht um eine "von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung", sondern dabei um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 121 ).

    Rn. 78 Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (…Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Rn. 92 Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (…ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 72 -83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 129 -141).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 91 -108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 149 -166; jeweils mwN).

    Rn. 102 Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (…Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Denn dieses Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung bei den Leasingraten auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 114, 206).

  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (…siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ).

    Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/Bruttopreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/ Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 89 -91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (…Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Nr. 18 wegen fehlendem Frontunterfahrschutz oder bei sog. CTT-Fahrzeuge der Fall, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (…siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17 , aaO Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 116 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , aaO Rn. 142 ).

    Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich dabei, anders als etwa beim Prüfbuch der Fall, nicht um eine "von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung", sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 121 ).

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (…Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe.

    Rn. 55 Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (…ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 72 -83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 129 -141).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 91 -108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 149 -166; jeweils mwN).

    Rn. 66 Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (…Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Denn dieses Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 114, 206).

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche …

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (…siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ).

    Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 89 -91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (…Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Rn. 31 Soweit die Beklagte einwendet, es würden kein Lkw iSd Kommissionsentscheidung in Frage stehen, sondern von selbiger ausgenommene Sonderfahrzeuge (etwa Winterdienst- oder Feuerwehrfahrzeuge) oder sog. CTT-Fahrzeuge, folgt dem die Kammer nicht, wie bereits in gleichgelagerten Fällen mehrfach entschieden und ausführlich begründet, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (…siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17 , aaO Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 116 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , aaO Rn. 142 ).

    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (…Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

    Rn. 51 Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (…ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 72 -83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 129 -141).

    Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 91 -108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 149 -166; jeweils mwN).

    Rn. 61 Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (…Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17 , noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht.

    Denn dieses Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 114, 206).

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 116/18

    Kartellschadensersatzanspruch eines Lastwagenkäufers: Bindungswirkung der …

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (…siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ).

    Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/Bruttopreise" (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine "komplexe Zuwiderhandlung", innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist(vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 89 -91) und "mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (…Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Rn. 41 Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, eines von der Beklagten eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraums von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren ("total costs of ownership"), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt, der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte sowie der Umstand einer öffentlichen Ausschreibung betreffender Fahrzeugerwerbe entgegen (…ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 72 -83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 129 -141).

    Mit den vielfältigen, von der Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18 , aaO Rn. 91 -108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 149 -166; jeweils mwN).

    Sie stehen somit schon nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH für eine Vorteilsanrechnung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 177 f.).

  • LG Stuttgart, 27.02.2025 - 30 O 235/17

    Lkw-Kartell - Verlangen nach Schadensersatz wegen Preisabsprachen im LKW-Kartell

    Rn. 80 bb) So auch in ständiger Rechtsprechung die Kammer, die seit jeher darauf abstellt, dass das in der Kommissionsentscheidung aufgeführte/festgestellte Handeln eine "komplexe Zuwiderhandlung" darstelle, innerhalb derer der Austausch von (Brutto-)Listenpreisen/(Brutto-)Preislisten zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. hierzu grundlegend bereits: LG Stuttgart…, Urteil vom 19.07.2018 - 30 O 33/17 , juris Rn. 57 ;… vgl. auch Urteile vom 23.07.2018 - 30 O 37/17 , juris Rn. 36 ff;… vom 06.06.2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25.07.2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 89 ff.;… vom 09.01.2020 - 30 O 120/18 , juris Rn. 27 ;… vom 31.03.2022 - 30 O 303/17 , juris Rn. 51 f und vom 25.07.2024 - 30 O 41/17, jeweils m.w.N. zu Urteilen der Kammer in gleichgelagerten Fällen;… ebenso: OLG Stuttgart, etwa Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 120 -128).

    Rn. 215 Dessen ungeachtet hat die Kammer nicht nur Vorstehendes von jeher betont (und zwar nicht nur in den vorgenannten Beweisbeschlüssen, sondern ebenso in ihren Hinweisen sowie veröffentlichten Entscheidungen in Parallelverfahren), sondern auch, dass sie gleichwohl nicht zuletzt aufgrund der bindenden Feststellungen der Kommission zur konkreten Ausgestaltung und den Wirkmechanismen des in Frage stehenden Kartells (…vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls, vgl. etwa Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17 , juris Rn. 60 ff) dem Grunde nach von einem Schaden ausgehe und die wechselseitig vorgelegten Privatgutachten dementsprechend weder dafür noch dagegen zu streiten geeignet sind (vgl. statt aller: LG Stuttgart, Urteile vom 25.07.2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 114 ;… vom 17.10.2019 - 30 O 43/17 , juris Rn. 126 ff;… vom 19.12.2019 - 30 O 27/17 , juris Rn. 99 f;… vom 30.01.2020 - 30 O 9/18 , juris Rn. 89 , vom 09.01.20 - 30 O 120/18 , juris Rn. 63 f …sowie vom 31.03.2022 - 30 O 303/17 , juris Rn. 60 ).

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog. …

    Rn. 38 Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (…siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 122 ).

    Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (…so etwa Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59); vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , aaO Rn. 89 -91. Alle diese Zuwiderhandlungen haben, wie ebenfalls aus genannten Gründen bindend feststeht, dazu geführt, dass die Kartelltäter "mit deren Hilfe (...) die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (…Kommissionsentscheidung Rn. 68).

    Rn. 53 Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (…vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17 , juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18 , juris Rn. 34 ff.;… vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 , juris Rn. 90 ff.;… vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17 , juris Rn. 77 ff.;… vom 19. Dezember 2019 - 30 O 8/18 , juris Rn. 35 ff.;… vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18 , juris Rn. 40 ff.;… vom 23. Januar 2020 - 30 O 5/18 , juris Rn. 66 ;… vom 5. März 2020 - 30 O 261/17 , juris Rn. 37 ; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe.

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