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Rechtsprechung
   BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,1593
BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 (https://dejure.org/2024,1593)
BAG, Entscheidung vom 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 (https://dejure.org/2024,1593)
BAG, Entscheidung vom 07. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 (https://dejure.org/2024,1593)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • rechtsinformationen.bund.de

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Nr 2 KSchG, § 611 BGB, § 615 BGB, § 38 Abs 1 SGB 3, § 2 Abs 5 SGB 3
    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • IWW

    § 11 Nr. 2 KSchG, § ... 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG, Art. 12 GG, § 38 Abs. 1 SGB III, § 2 Abs. 5 SGB III, § 140 SGB III, § 140 Abs. 3, Abs. 4 SGB III, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 Abs. 2 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 287 ZPO, § 11 Nr. 3 KSchG, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 193 BGB

  • Betriebs-Berater

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der Vornahme der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen für die Beurteilung der Böswilligkeit; Anhalten des Arbeitnehmers zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Annahmeverzugslohn - und das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Annahmeverzugslohn und böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Annahmeverzugslohn nach Kündigung und Pflichten des Arbeitnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1679
  • ZIP 2024, 1351
  • MDR 2024, 1121
  • NZA 2024, 685
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (26)

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22;… 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17;… ErfK/Preis/Greiner 24. Aufl. BGB § 615 Rn. 95).

    Dies hat der Senat bereits für eine Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, entschieden (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 21;… 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, BAGE 170, 327).

    Die sozialrechtlichen Handlungspflichten können daher bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22;… für eine "Ausstrahlung" Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 174a).

    Dies beurteilt sich insbesondere nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14 mwN;… ErfK/Preis/Greiner 24. Aufl. BGB § 615 Rn. 95).

    Hierbei sind die jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen und ebenso die Anknüpfungspunkte, die sozialrechtliche Pflichten für die Konkretisierung des unterlassenen anderweitigen Verdienstes bilden (vgl. dazu auch BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 31 f.).

    Anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat, wäre auch ein unterstelltes Vertrauen des Klägers darauf, dass sogar das vollständige Unterlassen der Meldung bei der Agentur für Arbeit nach der Entscheidung des Neunten Senats vom 16. Mai 2000 (- 9 AZR 203/99 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 94, 343) nicht bei der Prüfung böswilligen Unterlassens iSv. § 11 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sei, nicht schutzwürdig (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 24 ff.).

    Sie bilden Anknüpfungspunkte für die Konkretisierung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22).

    Besondere Umstände, wie mehrfache vorangegangene unwirksame und zurückgenommene Kündigungen, können zwar berücksichtigt werden (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 30).

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Dies hat der Senat bereits für eine Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, entschieden (…BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 21; 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, BAGE 170, 327).

    Im Rahmen der sozialrechtlichen Gesetzeslage kann daher auch in den Blick zu nehmen sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 5 SGB III zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten ist (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, BAGE 170, 327;… APS/Biebl 7. Aufl. KSchG § 11 Rn. 22;… ErfK/Kiel 24. Aufl. KSchG § 11 Rn. 8; Witteler/Brune NZA 2020, 1689, 1691, jeweils mwN).

    Rn. 27 c) Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, der mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27 mwN, BAGE 170, 327;… MüKoBGB/Hergenröder 9. Aufl. KSchG § 11 Rn. 18; zu § 615 BGB vgl. bereits Motive zum BGB 1888 Bd. 2 S. 209).

    In Bezug auf die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit hat er ergänzend einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer (zu den Anforderungen im Einzelnen BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 30 ff., BAGE 170, 327).

    Zu den unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen und seinen hierauf folgenden Bemühungen hat er sich dabei im Prozess näher zu erklären (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27 mwN, BAGE 170, 327).

  • BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22

    Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit - …

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 30;… 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 18, BAGE 116, 359).

    Sie verlangt im Rahmen einer Gesamtabwägung die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 29;… NK-GA/Boemke 2. Aufl. BGB § 615 Rn.115;… Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 168;… MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 87;… HWK/Krause 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 94;… ErfK/Preis/Greiner 24. Aufl. BGB § 615 Rn. 95 f.; Schubert/Jörgensen BB 2023, 55, 56, jeweils mwN).

    Rn. 26 b) Bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Böswilligkeit" und "Zumutbarkeit" kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind und bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 32;… 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 33).

    Insoweit ist zu beachten, dass der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, dass das Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs auch dann böswillig sein kann, wenn sich der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Zahlungspflicht des Arbeitgebers vorsätzlich mit einer zu geringen Vergütung zufrieden gibt (BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 30; ebenso bereits BAG 20. Januar 1967 - 3 AZR 253/66 - zu 5 a der Gründe, BAGE 19, 194).

    Hiernach verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag oder einen Feiertag fällt (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 51).

  • BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 346/21

    Annahmeverzug - Leistungswillen - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 31;… 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 13).

    Denn § 11 Nr. 2 KSchG schließt den Fall mit ein, dass der Arbeitgeber eine vertragswidrige Arbeit anbietet, weil das Angebot vertragsgerechter Arbeit zur Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags bereits den Annahmeverzug beenden würde (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 31;… 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 16 f., BAGE 121, 133 unter Aufgabe von BAG 3. Dezember 1980 - 5 AZR 477/78 - zu II 3 der Gründe).

    Rn. 26 b) Bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Böswilligkeit" und "Zumutbarkeit" kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind und bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (…BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 32; 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 33).

    Wenn sich der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs nach § 11 Nr. 2 KSchG auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen muss, ist nur in Höhe des Anteils, den der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG noch vom Arbeitgeber verlangen kann, das bezogene Arbeitslosengeld nach § 11 Nr. 3 KSchG zur Anrechnung zu bringen (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 45;… 11. Januar 2006 - 5 AZR 125/05 - Rn. 15 ff., BAGE 116, 355).

  • BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 203/99

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Hieraus folgt aber auch, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer geeignete Stellenangebote, zB aus Zeitungsannoncen oder privaten "Jobportalen" zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen (…MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 87; dazu bereits BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 203/99 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 94, 343).

    Anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat, wäre auch ein unterstelltes Vertrauen des Klägers darauf, dass sogar das vollständige Unterlassen der Meldung bei der Agentur für Arbeit nach der Entscheidung des Neunten Senats vom 16. Mai 2000 (- 9 AZR 203/99 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 94, 343) nicht bei der Prüfung böswilligen Unterlassens iSv. § 11 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sei, nicht schutzwürdig (…vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 24 ff.).

  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 125/05

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und …

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Der Arbeitnehmer soll seine Annahmeverzugsansprüche nicht ohne Rücksicht auf den Arbeitgeber durchsetzen können (vgl. BAG 11. Januar 2006 - 5 AZR 125/05 - Rn. 16, BAGE 116, 355).

    Wenn sich der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs nach § 11 Nr. 2 KSchG auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen muss, ist nur in Höhe des Anteils, den der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG noch vom Arbeitgeber verlangen kann, das bezogene Arbeitslosengeld nach § 11 Nr. 3 KSchG zur Anrechnung zu bringen (…BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 45; 11. Januar 2006 - 5 AZR 125/05 - Rn. 15 ff., BAGE 116, 355).

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 337/16

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird (…BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22; 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17;… ErfK/Preis/Greiner 24. Aufl. BGB § 615 Rn. 95).

    Vielmehr kann die Abwägung der Interessen im Einzelfall für ihn auch die Obliegenheit begründen, ein eigenes Angebot abzugeben, wenn sich ihm eine realistische zumutbare Arbeitsmöglichkeit bietet (dazu BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 27;… 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 19, BAGE 116, 359;… BeckOGK/Schwarz Stand 1. Dezember 2023 KSchG § 11 Rn. 61).

  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 205/21

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Rn. 13 2. Da im Streitzeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 2020 (- 3 Sa 51/19 -) das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 12 mwN).

    Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (…BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 31; 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 13).

  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 98/05

    Annahmeverzug - Annahme zumutbarer Arbeit

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (…BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 30; 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 18, BAGE 116, 359).

    Vielmehr kann die Abwägung der Interessen im Einzelfall für ihn auch die Obliegenheit begründen, ein eigenes Angebot abzugeben, wenn sich ihm eine realistische zumutbare Arbeitsmöglichkeit bietet (…dazu BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 27; 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 19, BAGE 116, 359;… BeckOGK/Schwarz Stand 1. Dezember 2023 KSchG § 11 Rn. 61).

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16

    Pfändbarkeit von Zulagen

    Auszug aus BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (…dazu BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 30; 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 20, BAGE 160, 57) gebieten es zudem, den Parteien im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag auch zur Frage zumutbarer Beschäftigungsmöglichkeiten zu geben.
  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung …

  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Ablehnung eines Arbeitsangebots - Inhalt und Form …

  • BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 422/06

    Annahmeverzug - Böswilliges Unterlassen von Erwerb

  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 508/03

    Annahmeverzug - Anrechnung von unterlassenem Erwerb

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

  • BAG, 03.12.1980 - 5 AZR 477/78

    Anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft - Böswillige Unterlassung - …

  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 499/17

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

  • BGH, 08.02.2024 - IX ZR 107/22

    Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung: Sachhaftung …

  • BAG, 18.10.1958 - 2 AZR 291/58

    Begriff der Böswilligkeit

  • BAG, 23.01.1967 - 3 AZR 253/66

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

  • BAG, 20.01.1967 - 3 AZR 253/66
  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2022 - 6 Sa 280/22

    Risikominimierung im Kündigungsschutzprozess für Unternehmen

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

  • LAG Baden-Württemberg, 29.12.2022 - 3 Sa 100/21

    Annahmeverzug - Bewerbungsbemühungen - böswilliges Unterlassen - unterbliebene …

  • BAG, 12.02.2025 - 5 AZR 127/24

    Freistellung - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

    Des Weiteren gehen die Parteien zutreffend davon aus, dass sich die Anrechnung unterlassenen anderweitigen Verdienstes im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis nicht nach § 11 Nr. 2 KSchG, sondern nach § 615 Satz 2 Var. 3 BGB richtet (zur Abgrenzung vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 13;… 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 28 mwN, BAGE 163, 326).

    Rn. 18 aa) Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig iSd. § 615 Satz 2 Var. 3 BGB anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert, sofern der anderweitigen Arbeit nicht arbeitsvertragliche Pflichten - wie zB ein Wettbewerbsverbot - entgegenstehen (zu Letzterem sh. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 23 mwN).

    Des Weiteren darf der Arbeitnehmer auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird (…vgl. zum Ganzen BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 17; 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 17;… 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22 - jeweils mwN;… ganz hM, vgl. etwa Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 169;… ErfK/Preis/Greiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 95;… MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 88;… HWK/Krause 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 101;… Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 95 Rn. 84).

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (…st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 18; 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 18 - jeweils mwN).

    Rn. 21 b) § 615 Satz 2 Var. 3 BGB enthält eine Billigkeitsregelung (so bereits Motive zum BGB 1888 Bd. 2 S. 209; sh. auch BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 20), deren Aufnahme ins Gesetz noch bei der Verabschiedung des BGB im Plenum des Reichstags streitig war (…dazu Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 167 f.).

    Deshalb kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb grundsätzlich nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden (ähnlich Wildhagen Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs des Arbeitnehmers im Annahmeverzug des Arbeitgebers S. 176 f.;… zu weiteren Grenzen der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des kündigenden Arbeitgebers sh. auch BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 18: Arbeitnehmer hat (vorläufig) vollstreckbaren Titel auf Weiterbeschäftigung; 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 25: der anderweitig erzielbare Nettoverdienst liegt unter dem Arbeitslosengeld I).

  • BAG, 15.01.2025 - 5 AZR 273/24

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - …

    Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2024 (- 5 AZR 177/23 -) hat die Beklagte kurz vor der Berufungsverhandlung ergänzend vorgetragen, die Bundesagentur für Arbeit könne zwar mangels noch vorhandener Aufzeichnungen nicht rekonstruieren, welche freien Stellen im Streitzeitraum gemeldet gewesen seien.

    Ihre Berufung gegen das Ersturteil hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, ohne dass es auf die von ihm in den Vordergrund seiner Entscheidungsgründe gerückte Abweichung von Rechtssätzen aus dem Urteil des Senats vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - entscheidungserheblich ankommt.

    Die Beklagte hat den Kläger in dieser Zeit nicht beschäftigt und befand sich aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. nur BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 12 mwN).

    Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 17;… 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22;… 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17;… ganz hM, vgl. etwa Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 169;… ErfK/Preis/Greiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 95 und ErfK/Kiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 9;… MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 88;… HWK/Thies 11. Aufl. § 11 KSchG Rn. 11;… KR/Spilger 13. Aufl. § 11 KSchG Rn. 48).

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 18;… 19. Mai 2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 15).

    Rn. 19 cc) Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Böswilligkeit" kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind und bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 26;… 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 32;… 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 33, jeweils mwN).

    Er hatte sich zwar arbeitsuchend gemeldet, jedoch trotz Ausbleibens von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit entgegen seiner Pflicht nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III, eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, keinerlei Eigenbemühungen zur Erlangung eines anderweitigen Arbeitsplatzes unternommen (zur Verletzung sozialrechtlicher Handlungspflichten bei der Gesamtabwägung sh. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 19 f. mwN).

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob - wovon der Kläger ausgeht - die Obliegenheit des gekündigten und arbeitslosen Arbeitnehmers zur Erzielung anderweitigen Erwerbs endet, wenn der Arbeitgeber nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess seiner grundsätzlich bestehenden Pflicht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung (vgl. grundlegend zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122) nicht nachkommt (…zu weiteren Grenzen der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des kündigenden Arbeitgebers sh. BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 18: Arbeitnehmer hat (vorläufig) vollstreckbaren Titel auf Weiterbeschäftigung; 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 25: der anderweitig erzielbare Nettoverdienst liegt unter dem Arbeitslosengeld I) oder der gekündigte Arbeitnehmer zur Vermeidung der Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG seine Bereitschaft zur Annahme einer Prozessbeschäftigung entweder mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung oder zumindest einem entsprechenden außergerichtlichen Angebot deutlich machen muss (zur Problematik sh. auch BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 194/99 - zu II 2 bis 4 der Gründe;… 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 20, BAGE 116, 359;… HWK/Krause 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 100;… MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 88;… ErfK/Kiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 13).

    Auch verbietet es sich, die in § 140 SGB III normierten arbeitsförderungsrechtlichen Anforderungen an eine zumutbare Beschäftigung "eins zu eins" zu übernehmen, insbesondere können die in § 140 Abs. 3 und 4 SGB III enthaltenen Entgeltgrenzen und zumutbaren Pendelzeiten nicht bei der Auslegung und Anwendung des § 11 Nr. 2 KSchG herangezogen werden (vgl. zum Ganzen BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 21 ff., mit zahlreichen weiteren Nachw.).

    Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer im zeitlichen Kontext des Kündigungsschutzprozesses geeignete Stellenangebote, zB aus Zeitungsannoncen oder privaten "Jobportalen" zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 20 mwN; zust. Barrein NZA-RR 2024, 343; Helml AuA 10/24 S. 24; Alles/Trübenbach NZA 2024, 1623;… im Ergebnis ebenso MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 88;… ErfK/Kiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 12;… HWK/Thies 11. Aufl. § 11 KSchG Rn. 12; Schubert/Jörgensen BB 2023, 55, 60; Bürger/M. Biebl DB 2023, 449, 453; abl.

    Die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und ggf. sonstige Stellenangebote "zumutbare" und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt jedoch beim Arbeitgeber (sh. zum Ganzen BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 27 - 29 mwN).

    Nur wenn er solchen im Annahmeverzugsprozess leistet, trägt der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsvereitelung im Weiteren die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Bewerbung auf eine solche Stelle erfolglos gewesen wäre (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 30 ff.).

    Rn. 29 (6) Dasselbe gilt, wenn feststeht, dass vom Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer zeitnah übermittelte Stellenangebote Dritter geeignete und zumutbare Arbeit beinhaltet haben, der Arbeitnehmer aber untätig geblieben ist und sich nicht - im zumutbaren Rahmen (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 20, 29) - auf derartige Stellen beworben hat.

    Er trägt vielmehr auch die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg etwaiger Bewerbungen, weil der Arbeitnehmer keine Kenntnis von den vom Arbeitgeber als zumutbar angesehenen anderweitigen Stellen hatte und sich darauf nicht bewerben konnte (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 46).

    Rn. 32 (1) Entgegen der Auffassung der Revision richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nicht nach der Abstufung, die der Senat in Anlehnung an den Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung (§ 162 Abs. 1 BGB) im Urteil vom 7. Februar 2024 (- 5 AZR 177/23 - Rn. 30 ff.) für Fallgestaltungen entwickelt hat, in denen der Arbeitnehmer durch sein Verhalten veranlasst, dass ihm die Agentur für Arbeit keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet.

    Rn. 37 (2) Die Beklagte, die mit dem Ausspruch der unwirksamen Arbeitgeberkündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat und deshalb grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt (sh. oben Rn. 27 und BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 27 mwN), hat nicht ausreichend dargelegt, dass es für den Kläger im Streitzeitraum eine zumutbare anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit gegeben hätte.

    Rn. 42 (3) Weil die Beklagte den Kläger nicht zeitnah auf - aus ihrer Sicht - geeignete und zumutbare anderweitige freie Stellen hingewiesen, sondern sich erst im Nachgang zum verlorenen Kündigungsschutzprozess darauf berufen hat, trägt sie außerdem die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg etwaiger Bewerbungen (vgl. oben Rn. 30 und BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 46).

  • BAG, 15.01.2025 - 5 AZR 135/24

    Annahmeverzugsvergütung - Leistungsfähigkeit - unterlassener Zwischenverdienst - …

    Rn. 18 a) Da im Streitzeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 13;… 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 12 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast für diese Einwendung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, der mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 27 mwN;… 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, BAGE 170, 327).

    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 17;… 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 18, BAGE 116, 359).

    Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 18;… 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 31).

    Rn. 23 (3) Im Rahmen der Gesamtabwägung können die sozialrechtlichen Handlungspflichten bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden (…zur Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 21 mwN; zur Verletzung der in § 2 Abs. 5 SGB III geregelten Pflicht zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 19).

    Sozialrechtliche Handlungspflichten sind jedoch bei der Beurteilung des böswilligen Unterlassens nach § 11 Nr. 2 KSchG nicht unmittelbar anwendbar und ihre Wertungen nicht "eins zu eins" zu übernehmen (zur Zumutbarkeit einer anderweitigen Tätigkeit und der Verpflichtung nach § 140 SGB III: BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 24;… ErfK/Kiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 12;… HWK/Krause 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 94;… Helml AuA 10/24, S. 24, 27;… für eine "Ausstrahlung" Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 174a; für eine "Orientierungshilfe" Schmidt SR 2022, 98, 103 ff.; krit. Nägele Anm. AP BGB § 615 Nr. 176; vgl. auch Kolbe Anm. AP BGB § 615 Nr. 158; Wolter AuR 2022, 470; aA und für eine Übernahme: Vogt/Fischer NZA-RR 2024, 1, 3 f.; Witteler/Brune NZA 2020, 1689, 1691; vgl. Fritz/Erren NZA 2009, 1242, 1245 ff.; für eine lediglich teilweise Übernahme bei Begrenzung der Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nach den sozialrechtlichen Verpflichtungen Oberthür NZA 2024, 1010, 1011 f.).

    Rn. 24 (a) Die sozialrechtlichen Handlungspflichten verfolgen vorrangig arbeitsmarktpolitische und sozialversicherungsrechtliche Zwecke (vgl. bereits BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 19).

    So soll zB mit den in § 140 SGB III normierten Anforderungen an eine zumutbare Beschäftigung ein Beschäftigungsschub und damit letztlich über eine verbesserte Funktionsfähigkeit der Marktmechanismen eine Verringerung der Lohnnebenkosten erreicht und der Versicherungsfall schnellstmöglich beendet werden (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 24).

    Hieraus folgt aber auch, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer geeignete Stellenangebote, zB aus Zeitungsannoncen oder privaten "Jobportalen" zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 20;… MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 87; dazu bereits BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 203/99 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 94, 343; aA Müller/Smajic ArbRAktuell 2024, 517).

    Dies beurteilt sich insbesondere nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 21 mwN).

    Eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht hinnehmen (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 23;… 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14).

    Die Unzumutbarkeit der Arbeit folgt nicht allein schon aus einem geringeren Verdienst bei einer anderweitigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 22 mwN).

    Jedenfalls ist eine Tätigkeit, bei der der zu erzielende Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld I liegt, während des Bezugszeitraums dieser Leistung nicht als zumutbar anzusehen (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 25;… BeckOGK/Schwarz Stand 1. Dezember 2024 KSchG § 11 Rn. 41;… BeckOK BGB/Baumgärtner Stand 1. November 2024 § 615 Rn. 42).

    Schließlich besteht auch für ihn ein Prozessrisiko im Kündigungsschutzverfahren und damit die Ungewissheit, ob ihm später Vergütungsnachzahlungen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zustehen werden (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 25).

    Andererseits kommt ein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine anderweitige Arbeit nicht aufgenommen oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert hat, bei der er nur etwas weniger als zuvor verdient hätte und die Arbeit insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Art, der Entfernung der Arbeitsstätte und der Arbeitszeit zumutbar gewesen wäre (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - aaO).

    Rn. 34 bb) Bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Zumutbarkeit" und "Böswilligkeit" kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind und bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 26;… 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 32).

  • LAG Hamm, 13.02.2025 - 13 SLa 307/24

    Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; Auskunftsanspruch …

    Dies schließe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 177/23) den erfolgreichen Verlauf einer Bewerbung von vornherein aus.

    Rn. 128 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteile vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, Rn. 12, AP Nr. 176 zu § 615 BGB;… vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13 mwN, AP Nr. 174 zu § 615 BGB;… vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 11, AP Nr. 173 zu § 615 BGB;… vom 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 15, AP Nr. 172 zu § 615 BGB, jeweils mwN), der sich die Berufungskammer anschließt, gerät der unwirksam kündigende Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf.

    Rn. 140 cc) Da im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Unwirksamkeit sämtlicher ausgesprochener Arbeitgeberkündigungen vom 31.02.2022, vom 07.02.2022, vom 13.03.2022 und vom 24.05.2022 für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 28.02.2023 das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG, Urteile vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, aaO, Rn. 13;… vom 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 12 mwN, AP Nr. 165 zu § 165 BGB).

    Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird (BAG, Urteile vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, Rn. 17, aaO;… vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22, aaO;… vom 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17, AP Nr. 151 zu § 615 BGB;… ErfK/Preis/Greiner, 24. Aufl. § 615 BGB, Rn. 95).

    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (BAG, Urteile vom 07. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, aaO;… vom 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 30, AP Nr. 175 zu § 615 BGB).

    Dies schließt es aus, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen (BAG, Urteile vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -,aaO;… vom 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 29 ff, aaO;… vom 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 27, aaO;… vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14, aaO).

    (BAG, Urteile vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, aaO, Rn. 19;… vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - aaO, Rn. 22).

    Dazu gehört zunächst die Verpflichtung gemäß § 38 Abs. 1 SGB III, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (BAG, Urteile vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, Rn. 19, aaO;… vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 21, aaO;… vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, BAGE 170, 327).

    Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 5 SGB III zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten ist (vgl. BAG, Urteile vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, aaO, Rn. 19;… vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, aaO;… ErfK/Kiel 24. Aufl. KSchG § 11 Rn. 8).

    Rn. 151 (d) Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, der mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat (BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -aaO, Rn. 27;… zu den Anforderungen im Einzelnen Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - aaO Rn. 27 mwN).

    Diese führt allerdings weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, Rn. 27f).

    Hier hat auch der Arbeitgeber jederzeit die Möglichkeit, sich - in Anwendung der ihn im eigenen Interesse treffenden Sorgfalt, zu konkreten, hypothetisch möglichen Stellenvorschlägen vorzutragen und damit seiner primären Darlegungslast nach § 11 Nr. 2 KSchG zu genügen - unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung über offene Stellen zu informieren, um diese im Annahmeverzugsverfahren vortragen zu können (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, aaO, Rn. 31).

    Rn. 165 (c) Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2024 (5 AZR 177/23) einwendet, dass der Kläger in erheblicher Weise selbst zur Erfolglosigkeit seiner Bewerbungen beigetragen habe, indem er bereits in seinen Bewerbungen angegeben habe, sich in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu befinden, dringt sie auch damit nicht durch.

    Soweit die Beklagte schon daraus ein Indiz für ein böswilliges Unterlassen herleitet und auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2022 (6 Sa 280/22) verweist, hat das Bundesarbeitsgericht mittlerweile (Urteil vom 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - aaO, Rn. 20) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der sich nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und deren Vermittlungsangeboten nachgeht, regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein wird.

    Vielmehr kann die Abwägung der Interessen im Einzelfall für ihn auch die Obliegenheit begründen, ein eigenes Angebot abzugeben, wenn sich ihm eine realistische zumutbare Arbeitsmöglichkeit bietet (vgl. BAG, Urteile vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, Rn. 20;… vom 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - aaO, Rn. 27).

    Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht generell und ohne weiteres verpflichtet, sich unermüdlich um eine zumutbare Arbeit zu kümmern (BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, aaO, Rn. 20;… aA LAG Berlin-Brandenburg 30. September 2022 - 6 Sa 280/22 - Rn. 153, das Bewerbungsbemühungen im zeitlichen Umfang einer Vollzeitstelle verlangt).

    Hiergegen spricht, dass § 11 Nr. 2 KSchG, der an § 615 Satz 2 BGB anknüpft, letztlich wie § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält (BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -,aaO).

    Er kann dem Arbeitnehmer geeignete Stellenangebote, zB aus Zeitungsannoncen oder privaten "Jobportalen" zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen (BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, Rn. 20, juris).

    Auch insoweit ist es jedoch im Verfahren an ihm, konkrete Stellen zu benennen, die unter Berücksichtigung der Verdienstmöglichkeiten eine zumutbare Tätigkeitsmöglichkeit dargestellt hätten, und er trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg etwaiger Bewerbungen (BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -, Rn. 29, 46, aaO).

  • LAG Düsseldorf, 15.05.2024 - 14 SLa 81/24

    Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sowie auf Schadensersatz wegen der …

    Die Beklagte hat die Klägerin in diesem Zeitraum nicht beschäftigt und befand sich aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 12;… 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13).

    Rn. 61 II. Da im Streitzeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2023 - 4 Sa 651/22 - das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 13;… 08.09.2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 12).

    Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 17;… 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22).

    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 17;… 24.01.2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 30).

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 18;… 19.05.2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 15).

    Im Rahmen der sozialrechtlichen Gesetzeslage kann daher auch in den Blick zu nehmen sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 5 SGB III zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten ist (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 19;… vgl. BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47).

    Vielmehr kann die Abwägung der Interessen im Einzelfall für ihn auch die Obliegenheit begründen, ein eigenes Angebot abzugeben, wenn sich ihm eine realistische zumutbare Arbeitsmöglichkeit bietet (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 20;… 22.03.2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 27).

    Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht generell und ohne weiteres verpflichtet, sich unermüdlich um eine zumutbare Arbeit zu kümmern (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 20; aA LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2022 - 6 Sa 280/22 - zu I 2 b bb (2) (b) der Gründe).

    Dies beurteilt sich insbesondere nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 21;… 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14).

    Eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht hinnehmen (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 23).

    Rn. 71 bb) Die Unzumutbarkeit einer anderweitigen Tätigkeit folgt nicht allein schon aus einem geringeren Verdienst im Verhältnis zum bisherigen (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 22).

    Andererseits käme ein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst in Betracht, wenn der Kläger eine anderweitige Arbeit nicht aufgenommen oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert hat, bei der er etwas weniger als zuvor verdient hätte und die Arbeit insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Art, der Entfernung der Arbeitsstätte und der Arbeitszeit zumutbar gewesen wäre (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 25).

    Von dem von der Beklagten angeführten Maßstab des LAG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 30.09.2022 - 6 Sa 280/22 - zu I 2 b bb (2) (b) der Gründe) ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - nicht mehr auszugehen.

  • LAG München, 11.04.2024 - 7 Sa 493/23

    Vergütung wegen Annahmeverzugs; Erteilung von Entgeltabrechnungen; Beweislast des …

    Die Beklagte hat den Kläger in dieser Zeit nicht beschäftigt und befand sich aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung(en) im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 29.03.2023 - 5 AZR 255/22).

    Rn. 66 A) 2. Da im Streitzeitraum nach dem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 10.02.2023 das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 08.09.2021 - 5 AZR 205/21).

    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 24.01.2024 - 5 AZR 331/22; 11.01.2006 - 5 AZR 98/05).

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 19.05.2021 - 5 AZR 420/20).

    Sie verlangt im Rahmen einer Gesamtabwägung die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22. Hieraus folgt aber auch, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer geeignete Stellenangebote, zB aus Zeitungsannoncen oder privaten "Jobportalen" zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen (vgl. zum Ganzen: BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Dies beurteilt sich insbesondere nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22).

    Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitnehmer wegen des Annahmeverzugs seine bisherige Vergütung fortgezahlt erhält, wenn er im Kündigungsschutzprozess obsiegt (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Andererseits käme ein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst in Betracht, wenn der Kläger eine anderweitige Arbeit nicht aufgenommen oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert hat, bei der er etwas weniger als zuvor verdient hätte und die Arbeit insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Art, der Entfernung der Arbeitsstätte und der Arbeitszeit zumutbar gewesen wäre (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Rn. 74 f) Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, der mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 27.05.2020 - 5 AZR 387/19).

    Die sekundäre Darlegungslast führt allerdings weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Rn. 77 Hierzu hat sich der Arbeitnehmer zu erklären und darzulegen, was er unternommen hat (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Dies gilt ua. für den Fall, dass ein Arbeitnehmer zwar der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Meldepflicht nachkommt, aber zugleich durch sein Verhalten veranlasst, dass ihm die Agentur für Arbeit tatsächlich keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

  • LAG München, 08.08.2025 - 7 Sa 493/23

    Annahmeverzug

    Die Beklagte hat den Kläger in dieser Zeit nicht beschäftigt und befand sich aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung(en) im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 29.03.2023 - 5 AZR 255/22).

    Da im Streitzeitraum nach dem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 10.02.2023 das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 08.09.2021 - 5 AZR 205/21).

    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 24.01.2024 - 5 AZR 331/22; 11.01.2006 - 5 AZR 98/05).

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 19.05.2021 - 5 AZR 420/20).

    Sie verlangt im Rahmen einer Gesamtabwägung die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22. Hieraus folgt aber auch, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer geeignete Stellenangebote, zB aus Zeitungsannoncen oder privaten "Jobportalen" zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen (vgl. zum Ganzen: BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22).

    Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitnehmer wegen des Annahmeverzugs seine bisherige Vergütung fortgezahlt erhält, wenn er im Kündigungsschutzprozess obsiegt (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Andererseits käme ein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst in Betracht, wenn der Kläger eine anderweitige Arbeit nicht aufgenommen oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert hat, bei der er etwas weniger als zuvor verdient hätte und die Arbeit insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Art, der Entfernung der Arbeitsstätte und der Arbeitszeit zumutbar gewesen wäre (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Arbeitgeber, der mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat (vgl. BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23; 27.05.2020 - 5 AZR 387/19).

    Die sekundäre Darlegungslast führt allerdings weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Hierzu hat sich der Arbeitnehmer zu erklären und darzulegen, was er unternommen hat (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

    Dies gilt ua. für den Fall, dass ein Arbeitnehmer zwar der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Meldepflicht nachkommt, aber zugleich durch sein Verhalten veranlasst, dass ihm die Agentur für Arbeit tatsächlich keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet (vgl. zum Ganzen BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.09.2024 - 4 Sa 10/24

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

    Eine solche erweiterte Darlegungslast des Arbeitnehmers kann auch nicht über den Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung begründet werden (Abweichung von BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23).

    Von solchen freien Stellen kann der Arbeitgeber Kenntnis erhalten, wenn er den Arbeitnehmer zuvor aufgefordert hat, über die ihm unterbreiteten Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit Auskunft zu erteilen (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 -) oder wenn er selbst vorab die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nimmt (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -).

    Rn. 67 (2) Diese Grundsätze hat das BAG mit der Entscheidung vom 7. Februar 2024 (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -) weiter konturiert, um nicht zu sagen, zu Lasten der Arbeitnehmer weiter verschärft.

    Komme das Gericht dann nach § 286 Abs. 1 ZPO zu der notwendigen Überzeugung, dass eine Bewerbung des Arbeitnehmers erfolgreich gewesen wäre, könne bezüglich des Beginns des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Verdienstes auch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -).

    Rn. 70 (a) Zutreffend ist, dass dem Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber das zugemutet und abverlangt werden kann, was er aufgrund der Gesetzeslage sozialversicherungsrechtlich ohnehin schuldet (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -).

    Rn. 71 Obwohl der Arbeitnehmer verpflichtet ist, aktiv Eigenbemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung zu entfalten, ist er nicht verpflichtet, sich unermüdlich um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -).

    Diese Entscheidung weicht ab von der Entscheidung des BAG vom 7. Februar 2024 (BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2026 - 2 SLa 170/25

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - Leistungswilligkeit - böswilliges …

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. BAG 07. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 18, zitiert nach juris)..

    Die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und ggf. sonstige Stellenangebote "zumutbare" und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt jedoch beim Arbeitgeber (vgl. zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 11 Nr. 2 KSchG: BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 27, BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 27 - 29 mwN, BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, vgl. auch BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 41, jeweils zitiert nach juris)..

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch sein Verhalten veranlasst hätte, dass die Agentur für Arbeit keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet und deshalb in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 162 BGB eine interessengerechte Änderung der Darlegungs- und Beweislast erforderlich wäre (vgl. BAG 07. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 30, zitiert nach juris).

    Sie trug vielmehr auch die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg etwaiger Bewerbungen, weil der Kläger keine Kenntnis von den vom Arbeitgeber als zumutbar angesehenen anderweitigen Stellen hatte und sich darauf nicht bewerben konnte (vgl. BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 30, aaO, 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 46, zitiert nach juris). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2025 - 3 SLa 254/24

    Kündigung - Äußerung in den sozialen Medien

    Der Beklagte ist wegen der verzögerten Zahlung des Grundgehalts und der Sonderzahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 187 Abs. 1 BGB verpflichtet (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 48).

    Hiernach verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag oder einen Feiertag fällt (vgl. BAG, 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 48 mwN).

  • ArbG Mainz, 12.07.2024 - 10 Ca 1411/23

    Wirksamkeit fristlose Kündigung - Profifußballspieler - Folgeansprüche

  • LAG Hessen, 25.09.2024 - 18 SLa 467/24

    Teilurteil bei Rechtsstreit um Annahmeverzugslohn

  • BAG, 04.12.2024 - 5 AZR 272/23

    Freie Mitarbeit - Arbeitsverhältnis - Rückabwicklung - Rechtsmissbrauch

  • LAG Köln, 07.01.2025 - 7 SLa 78/24

    Annahmeverzugslohn; Auskunftsanspruch; Scheinbewerbung; böswilliges Unterlassen

  • LAG Köln, 19.03.2026 - 6 Sa 633/23

    Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2024 - 2 Sa 181/23

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung - genesungswidriges Verhalten - …

  • BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 159/24

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • LAG Hamm, 06.08.2026 - 18 SLa 24/26

    Angebot und Zumutbarkeit einer Prozessbeschäftigung bei dem bisherigen …

  • ArbG Koblenz, 22.05.2024 - 4 Ca 3251/23

    Kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst durch unterbliebene …

  • LAG Hamm, 25.08.2026 - 17 SLa 244/26
  • LAG Köln, 16.01.2025 - 6 Sa 633/23

    Kündigung; Unternehmerentscheidung; Leistungsverdichtung; unternehmerisches …

  • LAG Baden-Württemberg, 16.10.2024 - 21 Sa 17/24

    Annahmeverzug - Minijob - anderweitiger Verdienst - kein Anspruch auf …

  • LAG Köln, 27.11.2025 - 8 SLa 162/25
  • LAG Hessen, 06.11.2025 - 3 SLa 59/25

    Schwerbehinderter Bewerber - Kein AGG-Verstoß bei verlorener Einladung

  • BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 179/24

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • LAG Köln, 20.06.2024 - 7 Sa 614/23

    Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges

  • ArbG Düsseldorf, 13.08.2025 - 13 Ca 2388/25

    Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung im …

  • ArbG Ulm, 08.04.2026 - 3 Ca 303/25

    Einzelentscheidung zu betriebsbedingten Kündigungen im …

  • BAG, 09.09.2025 - 5 AZR 286/24

    Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Referenzzeitraum

  • LAG Niedersachsen, 19.11.2024 - 11 Sa 827/23

    Annahmeverzug; Arbeitslosmeldung; böswilliges Unterlassen; Darlegungslast; eigene …

  • LAG Köln, 08.08.2024 - 8 Sa 187/23

    Annahmeverzug; internationale Zuständigkeit

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2026 - 15 Sa 33/25

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - Vermittlungspostfach …

  • ArbG Suhl, 27.11.2024 - 1 Ca 565/24

    Personenbedingte Kündigung - Anstellungsvertrag - Arbeitsverhältnis - …

  • LAG Thüringen, 23.04.2025 - 4 Sa 227/23

    Annahmeverzugsvergütung - Auskunftsansprüche

  • ArbG Hamburg, 24.04.2024 - 25 Ca 348/23

    Annahmeverzug - Anrechnung von Zwischenverdienst - pro-rata-temporis

  • LAG Köln, 17.10.2024 - 6 SLa 172/24

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes; non-liquet; …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2025 - 6 SLa 244/24

    Annahmeverzugslohn - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - …

  • ArbG Mönchengladbach, 16.05.2025 - 5 Ca 847/24

    Bestand eines Arbeitsverhältnisses nach dem Ausspruch mehrerer Kündigungen.

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